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Beschluss

12 E 1004/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0917.12E1004.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits nicht zulässig. Dabei geht der Senat zugunsten der Antragsteller mit dem Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts davon aus, dass sich die Beschwerde trotz anderslautenden Wortlautes nicht isoliert gegen die im erstinstanzlichen Beschluss getroffene Kosten-entscheidung richtet, sondern auf die ersatzlose Beseitigung der Streitwertfestsetz-ung zielt, so dass jedenfalls deshalb Gerichtskosten nicht festgesetzt werden könnten. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich nämlich, dass die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne ein gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache nicht statthaft wäre. Außerdem wäre eine so verstandene Beschwer-de auch formnichtig, weil die Antragsteller sich bei deren Einlegung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten haben vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der mit dem erstinstanzlichen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Demgegenüber besteht für die Streitwertbeschwerde gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang. Mit dieser Beschwerde hätte sich ggfs. auch die ersatzlose Aufhebung der Streitwertfestsetzung erreichen lassen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 OVG 9 L 5.06 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - Bs VI 258/96 -, NVwZ-RR 1998, 341, juris. Indes ist auch das so verstandene Rechtsmittel unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands weder 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) übersteigt noch das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller sich selbst vertreten haben, aus der Höhe der Gerichtskosten, die aufgrund des festgesetzten Streitwerts zu entrichten sind. Für das hier in Rede stehen-de erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind auf der Grund-lage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von bis zu 500,- Euro Ge-richtskosten nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG i. V. m. § 34 Satz 1 GKG in Höhe von 42,50 Euro (1,5 x 35,- Euro) entstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG Dieser Beschluss ist gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.