Beschluss
13 A 729/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.13A729.14A.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -. Soweit die Beklagte die Frage, „ob der in der Provinz Kandahar stattfindende innerstaatliche Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist, dass eine aus Kandahar stammende Person auch ohne gefahrerhöhende Umstände in ihrer Person im Falle einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, dort allein als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung an Leib und Leben ausgesetzt zu sein“ für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, entspricht ihr darauf gerichtetes Zulassungsvorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Denn hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung von der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Provinz Kandahar abhängt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage ist neben dem ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Gefahrenlage zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt werde, erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung nicht zu folgen und in einem Berufungsverfahren eine weitergehende Klärung möglich und zu erwarten ist. Vgl. GK-AsylVfG, Stand: 1998, § 78, Rn. 609 f. m.w.N. Daran fehlt es hier. Die Antragsschrift enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit den detaillierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Situation in der Provinz Kandahar und dem damit einhergehenden Gefahrenpotential für Angehörige der Zivilbevölkerung. Daraus geht schon nicht hervor, dass die Beklagte die Ermittlung und Berechnung der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellten Gefährdungsquote - abgesehen von der erfolgten Berücksichtigung einer Dunkelziffer - anzweifelt. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die gesetzlichen Darlegungsanforderungen herabzusetzen. Denn soweit es der Beklagten letztlich um die Klärung des rechtlichen Teilaspekts der aufgeworfenen Tatsachenfrage geht, ob der vom Verwaltungsgericht Köln für die Provinz Kandahar ermittelte Gefährdungsquotient zur Begründung einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG ausreicht, führt dieser Gesichtspunkt für sich genommen nicht zur Klärungsfähigkeit der formulierten Grundsatzfrage. Die Ermittlung des Verhältnisses der Zahl der konfliktveranlassten zivilen Opfer und der Einwohner in einem Gebiet ist zwar das quantitative Kernkriterium zur Ermittlung der Gefahrendichte, aber nicht alleiniger Parameter für deren Bestimmung. Hierfür sind darüber hinaus qualitative Gesichtspunkte maßgebend. Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es insofern einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33. Dadurch ist aber lediglich vorgegeben, dass für die Prüfung einer für die Zuerkennung subsidiären Schutzes relevanten Gefahrverdichtung gleichermaßen quantitative und qualitative Aspekte zu berücksichtigen sind, nicht hingegen, dass der ermittelte Gefährdungsquotient bei Unterschreitung eines bestimmten Wertes den Einfluss qualitativer Kriterien auf das Prognoseergebnis ausschließt. Umgekehrt hat das Bundesverwaltungsgericht bislang auch keinen Gefährdungswert beziffert, bei dessen Überschreitung eine individuelle Bedrohung unabhängig von qualitativen Gefährdungsaspekten anzunehmen ist. Es hat lediglich in einem Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - entschieden, dass die Annahme des Berufungsgerichts, eine Wahrscheinlichkeit von 1:800, bei einem Terroranschlag getötet oder verletzt zu werden, sei für die Bejahung einer erheblichen individuellen Gefahr nicht ausreichend, in dem entschiedenen Fall revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden sei (vgl. juris, Rn. 22). Daraus lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht ableiten, dass eine individuelle Gefährdung automatisch zu verneinen ist, wenn dieser Wahrscheinlichkeitsgrad unterschritten ist und dass die andernfalls vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung in diesem Fall nicht durchzuführen bzw. generell ohne Einfluss auf das Ergebnis der Gefahrenprognose ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher davon abgesehen hat, einen bestimmten Gefährdungsquotienten als verbindlich vorzugeben, gegen diese Annahme. Angesichts dessen hätte sich die Beklagte - um dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG Genüge zu tun - in der Sache und unter Einbeziehung qualitativer Gefährdungsparameter mit der Gefahrensituation in der Provinz Kandahar auseinandersetzen müssen. Der bloße Hinweis auf divergierende obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist demgegenüber nicht ausreichend. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang außerdem geklärt wissen möchte, „ob - in Fällen wie diesem -, wenn das Verhältnis der Wahrscheinlichkeit Opfer eines willkürlichen Anschlags zu werden bezogen auf die Zahl der Gesamtbevölkerung in einer Region - hier Kandahar - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreicht, um eine ausreichend hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu dokumentieren - was hier unstreitig ist -, im Rahmen der anzustellenden bewertenden Gesamtbetrachtung eine „Dunkelziffer“ bei der Bemessung der Zahl ziviler Opfer berücksichtigungsfähig ist“ ist diese Frage - unabhängig davon, dass sie von der nach Auffassung des Senats unzutreffenden Prämisse ausgeht, das Bundesverwaltungsgericht habe einen verbindlichen quantitativen Gefährdungswert vorgegeben - nicht klärungsfähig, weil sie sich nicht verallgemeinernd beantworten lässt. Ob und mit welchem Faktor es gerechtfertigt ist, eine Dunkelziffer in Ansatz zu bringen, hängt maßgebend von der Qualität der verfügbaren Erkenntnisquellen ab, die in zeitlicher und regionaler Hinsicht stark voneinander abweichen kann. Das gilt insbesondere mit Blick auf die fortwährende Aktualisierung der Erkenntnismittel und den Umstand, dass Vieles dafür spricht, dass die Dokumentationsdichte und ihre Zuverlässigkeit u.a. von der stark variierenden Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen abhängig ist. Abgesehen davon hat der Senat in seinem Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 - zur Ermittlung der Gefahrendichte in der Provinz Logar und der Hauptstadt Kabul ebenfalls eine Dunkelziffer mit dem Faktor 1:3 berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.