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Beschluss

13 A 1678/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.13A1678.14A.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris. Daran fehlt es hier. Denn der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei von dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - aufgestellten Grundsatz, dass ein Asylbewerber bei Unaufklärbarkeit des Einreiseweges die materielle Beweislast für die Einreise auf dem Luftweg trage, abgewichen, indem es die Auffassung vertreten habe, von einer vorgetragenen Luftwegeinreise sei immer dann auszugehen, wenn diese nicht widerlegt werden könne, begründet keine Divergenz im vorgenannten Sinne. Ein abstrakter Rechtssatz dieses Inhalts lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts bereits nicht entnehmen. Vielmehr geht daraus bei verständiger Würdigung lediglich hervor, dass das Verwaltungsgericht den Angaben des Klägers zu seinem Reiseweg Glauben geschenkt hat. Soweit es in diesem Zusammenhang in einem Relativsatz erwähnt hat, seine Angaben dazu nicht widerlegen zu können, kann daraus im Kontext der weiteren Ausführungen schon nicht geschlossen werden, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts hierauf beruhte; erst recht wird damit aber nicht allgemeingültig der Rechtssatz aufgestellt, die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung scheide generell aus, wenn die Angaben eines Asylbewerbers zu einer behaupteten Luftwegeinreise nicht widerlegbar seien. Abgesehen davon würde aber auch dies keine Abweichung von dem zitierten Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - begründen. Denn dieser Rechtssatz betrifft nur die Rechtsfolge bei Unaufklärbarkeit des Reisewegs, die darin besteht, dass der Asylbewerber die materielle Beweislast dafür trägt, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats eingereist zu sein. Der von der Beklagten benannte vermeintlich entgegenstehende Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft hingegen eine andere Fragestellung, nämlich den Grad an Überzeugungsgewissheit, der für die Annahme einer Luftwegeinreise gegeben sein muss. Bei Unaufklärbarkeit des Reisewegs stellt sich diese Frage hingegen überhaupt nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht darauf, dass es an die Unaufklärbarkeit des Reisewegs eine mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbare Rechtsfolge geknüpft hat, sondern auf der Annahme, dass der Reiseweg ohne die Vorlage weiterer Belege bereits aufgrund der Angaben des Klägers geklärt ist. Diese Annahme beanstandet die Beklagte im Kern, indem sie die Auffassung vertritt, der Reiseweg sei hier mangels vorgelegter Belege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unaufklärbar. Dieser Einwand zielt auf einen Rechtsanwendungsfehler ab, der jedoch keine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 A 410/13.A -, juris. Abgesehen davon wird diese Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht durch die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Denn diese enthält den klarstellenden Hinweis, dass das Gericht aus Rechtsgründen nicht gehindert sei, die Angaben des Asylbewerbers auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen, wenngleich in Fällen selbst geschaffener Beweisnot eine besonders kritische und sorgfältige Prüfung erforderlich sei. Zwar treffe den Asylsuchenden insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht könne aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Ob bei einer behaupteten, aber nicht belegten Einreise auf dem Luftweg weitere Ermittlungen durch das Gericht anzustellen seien, sei eine Frage der Ausübung tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass der Verlust bzw. die Weggabe der Reiseunterlagen zwingend zur Unaufklärbarkeit des Reisewegs und in der Folge zum Eingreifen der Drittstaatenregelung führt, lässt sich dieser Entscheidung daher gerade nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.