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Beschluss

11 B 972/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0905.11B972.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. Januar 2014, mit dem der der Antragstellerin am 27. Juli 1994 erteilte Aufnahmebescheid zurückgenommen worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 sind weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Vgl. zum Problem eines langen Zeitablaufs zwischen Erlass eines Verwaltungsakts und seiner Rücknahme OVG NRW, Urteil vom 8. November 2012 ‑ 11 A 1548/11 ‑, NWVBl. 2013, 181. In dieser Situation fällt die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen hinsichtlich der insoweit angeordneten sofortigen Vollziehung eines Rück-nahmebescheides zu Lasten der Antragstellerin aus, wenn diese sich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ noch im Herkunftsgebiet befindet. Denn es besteht in derartigen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Antragstellerin die endgültige Klärung ihres Aufnahmeanspruchs im Herkunftsgebiet abwartet, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 ‑ 11 B 1060/13 ‑, Seite 2 f., vom 17. August 2005 ‑ 2 B 613/05 ‑, Seite 9, und vom 7. Juni 2004 ‑ 14 B 2324/03 ‑, Seite 2, jeweils m. w. N., woran auch die geltend gemachten persönlichen Umstände der Antragstellerin nichts ändern. Der Senat hat bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die Folgewirkungen im Falle des Fortbestands des Aufnahmebescheides auch berücksichtigt, dass die Klägerin nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland unter Ausnutzung ihres Aufnahmebescheides keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG haben dürfte, weil sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt. Die von ihr geltend gemachte „Vereinsamung“ reicht hierfür nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 ‑ 9 C 3.97 ‑, BVerwGE 106, 191 (198 f.). Weitere Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG hat die Klägerin, die von 1951 bis 1955 eine Lehrerausbildung absolviert und von 1955 bis zu ihrer Verrentung im Jahr 1989 (oder 1990) als Lehrerin gearbeitet hat, nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die von der Klägerin angeführte „wirtschaftliche Notlage“ bzw. „kritische wirtschaftliche Lage“ ist nicht auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit zurückzuführen; dies behauptet die Klägerin auch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).