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Beschluss

6 E 723/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0902.6E723.14.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung eines Beförderungsdienstpostens gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung eines Beförderungsdienstpostens gerichteten Konkurrentenstreitverfahren. Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist zu niedrig bemessen; er ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013- 1 B 691/13 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 6 E 333/14 -, juris, m.w.N. Sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladenen ging es hier um eine Vergabe von Beförderungsdienstposten. Die beiden ausgeschriebenen Stellen sollten nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die jeweilige Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der jeweiligen Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass, wie die Antragstellerseite geltend macht, die Beförderung der ausgewählten Bewerber erst dann erfolgen soll, wenn hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Ausgewählten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 11 Abs. 4 LVO NRW) erfüllen, stellt die Qualifizierung der in Rede stehenden Stellen als Beförderungsdienstposten nicht in Frage. Der sich in Anwendung der genannten Vorschriften des GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 -, juris, m.w.N. Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von zwei Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte. Vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9 BBesO sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 2.808,43 Euro + allgemeine Stellenzulage i.H.v. 75,13 Euro + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festzusetzen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).