OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 621/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0822.7B621.14.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit des Antrages nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO angenommen und selbständig tragend ausgeführt, dem Antragsteller fehle für seinen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil Herr C. B. auf die Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 15. November 2012 in der Fassung vom 30. Januar 2014 verzichtet habe. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin ist die Verzichtserklärung ihres Ehemannes, Herrn C. B. , vom 18. März 2014 zuzurechnen. Auch derjenige gilt als Bevollmächtigter, der wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. Diese Zurechnung wird durch eine Anscheinsvollmacht bewirkt, für die genügt, dass der Vertreter das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und dass ferner der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertreter dulde und billige dieses Handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 = MDR 1994, 1114. Das gilt auch im öffentlichen Baurecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, juris. Der Ehemann der Beigeladenen ist für sie als Vertreter aufgetreten. Er hat die Bauanträge vom 18. September 2012 und vom 21. Januar 2014 ebenso wie die Vollmacht für den Architekten und die Pläne und Ansichten unterschrieben. Zudem wird er auch in den Anträgen in der Spalte „vertreten durch:“ jeweils namentlich als Vertreter der Beigeladenen aufgeführt. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht sind erfüllt, namentlich durfte die Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben annehmen, die Beigeladene dulde und billige die Verzichtserklärung. Abgesehen davon hat die anwaltlich vertretene Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung bestätigt, dass die Verzichtserklärung des Ehemannes in ihrer Vertretung erfolgt ist und damit einen (etwaigen) Mangel der Vertretungsmacht (rückwirkend) geheilt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Beigeladene ohnehin nach dem Verzicht auf die Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch nicht weiterhin die Möglichkeit, auf diese zurückzugreifen. Mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der Antragsgegnerin ist die Baugenehmigung erloschen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, NVwZ 1995, 280 und vom 19. Oktober 2009 - 5 S 347/09 -, BRS 74 Nr. 163. Dem steht auch die Formulierung der Erklärung nicht entgegen. Der Verzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung ist dahin auszulegen, dass er dem Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung entspricht. Soweit der Antragsteller in der von der Beigeladenen persönlich unterzeichneten Verzichtserklärung vom 30. Mai 2014 das Anerkenntnis seines Rechtsschutzbedürfnisses begründet sieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Verzichtserklärung bezieht sich schon nicht auf die hier streitgegenständliche Baugenehmigung, sondern auf die Baugenehmigung vom 20. März 2014. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.