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Beschluss

4 B 717/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0822.4B717.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, deren Prüfungsrahmen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen begrenzt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen Ziffer I der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. April 2014 (Untersagung des Spielhallenbetriebs) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung folgt aus § 80 Abs 1 Satz 1 VwGO. Ein hier allein in Betracht zu ziehender Ausnahmefall nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 9 Abs. 2 GlüStV geht fehl. Diese Vorschrift, nach der Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben, findet vorliegend keine Anwendung. § 2 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass auf Spielhallen, soweit sie Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages gelten. § 9 GlüStV ist jedoch Teil des Zweiten Abschnitts. § 9 Abs. 2 GlüStV ist auch nicht durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages – AG GlüStV NRW – vom 13. November 2012 (GV.NRW. 523) für spielhallenbezogene Anordnungen übernommen worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich die (entsprechende) Anwendung von § 9 Abs. 2 GlüStV nicht aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW. Nach § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW üben die nach § 19 zuständigen Erlaubnisbehörden – für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen sind das die örtlichen Ordnungsbehörden - gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV aus. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine reine Zuständigkeitsnorm. Sie räumt den nach § 19 AG GlüStV NRW zuständigen Erlaubnisbehörden keine Eingriffsbefugnisse nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV ein, sondern weist ihnen lediglich die zusätzliche Aufgabe der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gegenüber Erlaubnis- und Konzessionsnehmern zu. Das ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut. Mit der Verwendung des Begriffs „Aufgaben“ der Glücksspielaufsicht knüpft § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW an § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV an, der diese „Aufgaben“ beschreibt und gerade nicht als Befugnisnorm bzw. Eingriffsermächtigung zu verstehen ist. Vgl. zu Letzterem auch Oldag, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 9 GlüStV Rn. 3 ff.; Hambach/Brenner, in: Streinz/Lischung/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Kommentar, 2014, § 9 GlüStV Rn. 4 ff. Die Verwendung des Wortes „ausüben“ lässt entgegen dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit - darauf schließen, dass den Aufsichtsbehörden durch § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW die Eingriffsbefugnisse nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV eröffnet werden sollen. Dass in § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW keine Eingriffsbefugnisse begründet werden, ergibt sich zudem aus dem systematischen Zusammenhang. Denn in den Absätzen 2 und 3 sind ebenfalls nur Zuständigkeiten und – in Abs. 2 Satz 3 - Mitwirkungserfordernisse geregelt. Abgesehen davon fände § 9 Abs. 2 GlüStV im vorliegenden Fall selbst dann keine Anwendung, wenn man unterstellt, dass § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW neben den Zuständigkeiten zugleich Eingriffsbefugnisse entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV begründet. Zum einen bestünde die Eingriffsbefugnis nur gegenüber Erlaubnis- und Konzessionsnehmern. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Norm regele die Zuständigkeit (und Eingriffsermächtigung) auch für die Fälle, in denen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis oder Konzession zwar nicht erteilt, aber erforderlich sei, überzeugt nicht. Sie widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der Norm, sondern führte auch zu dem systematisch und praktisch verfehlten Ergebnis, dass die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden nach § 20 Abs. 3 AG GlüStV NRW jedenfalls hinsichtlich der Überwachung und Untersagung unerlaubter Glücksspiele vollständig ins Leere liefe. Zum anderen wird § 9 Abs. 2 GlüStV in § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW gerade nicht genannt und kann – wie oben ausgeführt – auch nicht originär herangezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.