Beschluss
18 E 953/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0820.18E953.13.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Gericht ist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich nur dann gehalten, dem Antragsteller eine Frist zur Glaubhaftmachung von Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen, wenn dieser zuvor den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorge-schriebenen Form substantiiert hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht ist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich nur dann gehalten, dem Antragsteller eine Frist zur Glaubhaftmachung von Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen, wenn dieser zuvor den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorge-schriebenen Form substantiiert hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil er nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. und Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑ juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑ und vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das in § 118 Abs. 2 ZPO vorgesehen Verfahren setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O. Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für den Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKH-VordruckVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt als nicht ausreichend erachtet wurde. Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Allein die Behauptung, die ‑ nicht näher bezeichnete ‑ „Familie“ unterstütze ihn und er wohne bei seinem Neffen W. , ist zur Darlegung der Verhältnisse des Klägers nicht ausreichend. Insoweit fehlt es schon an der zumindest anhand des Namens und der Adresse konkretisierten Bezeichnung der den Kläger unterstützenden Personen und der Art und Weise der jeweiligen Unterstützung. Bereits dies müsste jedenfalls der Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar gewesen sein. Darüber hinaus fehlt es an der Beifügung entsprechender Belege über die behaupteten Unterstützungsleistungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO. Zumindest das letztgenannte Erfordernis ist selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten angesichts der ausdrücklichen Vorgabe in dem Formular ohne weiteres zu erkennen und musste sich der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst Recht aufdrängen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels ordnungsgemäßer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch selbst dann nicht in Betracht, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts nach § 118 Abs. 2 ZPO auszugehen sein sollte. In diesem Falle wird das Fehlen einer Aufforderung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss ersetzt; der anwaltlich vertretene Kläger konnte nicht von einer Änderung der ablehnenden Entscheidung zu seinen Gunsten ausgehen, ohne auch die behauptete Mittellosigkeit hinreichend dargelegt zu haben. Dies ist mit der nachfolgend übersandten, offensichtlich unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten erstellten Formularerklärung vom 1. November 2013 indes ebenfalls nicht erfolgt. Soweit es dort heißt, der Kläger habe Unterstützung von seiner Familie, und zwar I. , J. und O. E. „in Form von Kost und Logis“ erhalten, fehlt es weiterhin sowohl an konkretisierenden Angaben zu diesen Personen und der jeweils erhaltenen Unterstützung, als auch an den geforderten Belegen hierüber. Zudem stehen diese Angaben nunmehr im Widerspruch zu der zuvor vorgelegten Formularerklärung, in der der Kläger behauptet hatte, bei einem Neffen namens W. zu wohnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.