Beschluss
12 A 1212/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0819.12A1212.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten
hilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird
abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-
zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten hilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – die von ihr mit dem Berufungszulassungsantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die Klägerin vermag mit diesem Berufungszulassungsantrag nämlich ersichtlich nicht durchzudringen. Der Senat lässt insoweit offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Grün-de dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und desweiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Daran gemessen könnte Einiges dafür sprechen, dass die Zulassungsbegründung vom 4. Juni 2014 nicht mit ausreichender Klarheit auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen lässt, sondern der angefochtenen Entscheidung lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegentritt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ist das Zulassungsbegehren zumindest unbegründet. Mit ihrem Zulassungsvortrag vermag die Klägerin nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der angegriffene Kostenbeitragsbescheid, der die Klägerin ab dem 22. Juni 2011 zur Zahlung von monatlich 225,- Euro verpflichtet hat, rechtmäßig ist. Dem kann die Klägerin nicht dem Sinne nach entgegenhalten, das anteilige Eltern-geld nicht mehr an die Beklagte abführen zu können, weil sie es seinerzeit vollständig zur Deckung ihres und ihres Kindes Unterhalt eingesetzt habe, den sie mit dem von der Mutter-Kind-Einrichtung zur Verfügung gestellten Bar- und Sachmitteln nicht habe decken können. Es ist fraglich, ob der Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsforderung dem schlichten Entstehen des Anspruchs des Jugendhilfeträgers ohne weiteres die Entreicherungseinrede entsprechend § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten kann, zweifelnd, aber letztlich offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 12 E 571/13 -, oder dazu nicht vielmehr eine zumindest sinngemäße gesetzliche Zulassung dieser Einrede oder jedenfalls ein gesetzlich geschütztes Vertrauen auf die Beständigkeit des gewährten Vorteils - hier also auf die Eigenverwertbarkeit der Mittel - vorliegen müssen, siehe die Zusammenstellung von Sprau, in Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf. v. § 812 Rn. 9 m. w. N., mit der Folge, dass der Schuldner ansonsten mit dem Einwand der Mittellosigkeit auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen ist. Jedenfalls kann die Klägerin, nach-dem sowohl der damals noch Minderjährigen als auch dem für sie bestellten Amtspfleger - Herrn T. vom Jugendamt der Stadt S. - schon mit Schreiben vom 24. bzw. 28. Juni 2011 mitgeteilt worden ist, dass sie sich an den für die vollstatio-näre Unterbringung entstehenden Kosten nach Maßgabe der §§ 91 bis 97a SGB VIII zu beteiligen habe, keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Die vollstationäre Unterbringung umfasst nach § 19 Abs. 3 SGB VIII die Abdeckung des gesamten not-wendigen Lebensbedarfes von Mutter und Kind. Der notwendige Lebensunterhalt ist entsprechend § 39 SGB VIII zu bemessen, also durch die Bezahlung des Leistungsentgelts und durch Gewährung eines Taschengeldes sowohl für Mutter als auch Kind; hinzukommen können einmalige Leistungen gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 19 Rn. 13. Nach den glaubhaften und durch statistisches Material der Einrichtung belegten Angaben der Beklagten ist ein derartiger Bedarf auch durch die über das Mutter-Kind-Heim vermittelten Leistungen gedeckt worden, wobei es angesichts der Pauschalierung des vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Einrichtung gezahlten Leistungsentgeltes nicht darauf ankommt, ob der einzelne Bedarfsposten tatsächlich in der kalkulierten Durchschnittshöhe angefallen ist oder z. T. statt durch Anschaffung durch eine Leihgabe seitens der Einrichtung hat abgedeckt werden können. Das bedeutet, dass sich die Klägerin - ungeachtet eines konkreten Vergleichs des Wertes der in Anspruch genommenen Hilfen zur Bestreitung ihres und ihres Kindes Lebensunterhalt mit den ihr seinerzeit zustehenden Leistungen nach dem SGB II - mit einem etwaigen zusätzlichen und nicht von Hilfsangeboten des Heims hinreichend abgedeckten Bedarf auch des Kindes - sollte es sich nicht ohnehin um persönliche Luxusgüter wie besonders teure Kosmetika gehandelt haben - hätte über die Heimleitung oder ggfs. mit Hilfe des Betreuers direkt an den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwecks Aufstockung wenden müssen. Keinesfalls durfte sie unter Umgehung des aufgezeigten Weges oder zur Finanzierung überhöhter Erwartungen bzw. einer alternativ zu den ausreichenden Hilfen, wie sie vom Mutter-Kind-Heim vorgehalten worden sind, bevorzugten Bedarfsdeckung ohne Rücksprache Mittel einsetzen, die als Einkommen, aus dem sich ein Kostenbeitrag ergeben konnte, in Frage kommen konnten. Wenn die Klägerin auf die Frage nach ihren Einkommensverhältnissen von Ende Juni 2011 trotz Erinnerung unter Einschaltung ihrer Rechtsanwältin erst Mitte November 2011 von sich aus Mitteilung vom Bezug von Elterngeld gemacht und seine Erwartung im Fragebogen vom 18. August 2011 trotz Beantragung schon am 11. Juli 2011 völlig ausgespart hat, kann sie aber nicht geltend machen, die Einsetzbarkeit des Elterngeldes in diesem Sinne nicht wenigstens für möglich gehalten zu haben, nachdem sie aus dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2011 entnehmen musste, dass der Umfang ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag von ihren Einkommensverhältnissen abhängig ist. Dass von Seiten der Einrichtung berechtigte Forderungen der Klägerin auf zusätzliche Mittel etwa zur Abdeckung der Medikamentenzuzahlung oder der Materialkosten für den Schulunterricht abgewiesen worden sind, nimmt der Senat der Prozessbevollmächtigten in Anbetracht des insoweit relativ pauschal gehaltenen und durch nichts belegten Vortrags erst zum Ende des Zulassungsverfahrens ohnehin so nicht ab, sondern geht von dem untauglichen Versuch aus, den der Situation der Klägerin als Jugendhilfeempfänger unangepassten und diesbezüglich zu aufwendigen Lebensstil der Klägerin und deren übertriebenes Anspruchsdenken zu verschleiern. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass vor dem Hintergrund der Vollversorgung, die Mutter und Kind in der Einrichtung erhalten haben, wenig dafür spricht, dass die Mutter der Klägerin das für die Klägerin bezogene und nicht als deren Einkommen anrechenbare Kindergeld nicht wenigstens zu einem Teil an die Jugendliche ausgekehrt hat. Die rückwirkende Festsetzung des Kostenbeitrags verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil in dem der Beklagten erst im November 2011 übermittelten Elterngeld-bewilligungsbescheid vom 24. August 2011 Leistungen auch schon für den Juni 2011 bewilligt worden sind. Die vom Verwaltungsgericht angewandte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 -, NJW 2013, 2457, juris, wird durch den Zulassungsvortrag nicht substantiiert in Frage gestellt. Aus der Neufassung des § 10 BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878) kann die Klägerin nichts Wesentliches herleiten. Dass mit dem angefügten Absatz 6 eine Klarstellung "der bisherigen Rechtslage" in dem Sinne habe erfolgen sollen, "dass § 10 Abs. 1 BEEG auf das Elterngeld anzuwenden ist", wie die Klägerin meint, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 30. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).