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Beschluss

2 A 2507/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0815.2A2507.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.625,- € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.625,- € festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch weist die Rechtssache danach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.). Der Zulassungsantrag zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (3.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (4.). 1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Versagung des beantragten Bauvorbescheids zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladenlokals in ein Wettbüro zum 20. Juni 2013 rechtswidrig gewesen ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin habe weder eine Amtshaftungsklage erhoben noch ausreichende Angaben zum eingetretenen Schaden gemacht. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 47, vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 = juris Rn. 80, und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn. 52 ff., Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696 = juris Rn. 14, jeweils m. w. N. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klägerin solche hinreichend substantiierten Angaben zum mutmaßlichen Schaden und seiner ungefähren Höhe nicht annäherungsweise gemacht hat. Das bloße Vorbringen, das Lokal sei zwar vermietet gewesen, doch sei die Miete geringer als die Einnahmen, die durch ein Wettbüro hätten erzielt werden können, das der Zulassungsantrag wiederholt, ist zu pauschal. Auch der Zulassungsantrag lässt offen, welche „erheblich höhere(n) Gewinnmargen“ der Betrieb eines Wettbüros „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ erwarten lässt. Es bleibt gleichfalls offen, ob dies auch konkret im vorliegenden Fall gilt. Die Darlegungspflicht der Klägerin wird dadurch keinesfalls überspannt. Da die Klägerin Erfahrungssätze über die Einnahmendifferenz zwischen einer Nutzung als Wettbüro und einer Untervermietung als Gaststätte und Wettannahmestelle aufstellen kann, ist es ihr nicht unzumutbar, sich konkret zu der von ihr insoweit angesetzten Schadenshöhe zu äußern. Diese Anforderung konnte die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschend treffen. Als solchermaßen kundige Prozessbeteiligte hatte sie hinreichend Gelegenheit, die Umstellung ihrer Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend vorzubereiten und sich auf die - in ihren Grundzügen hinlänglich bekannten und keinen gerichtlichen Hinweis gemäß §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO erfordernden (näheres dazu unter 4.) - Zulässigkeitsvoraussetzungen einzustellen. Schwieriger zeit- und kostenaufwändiger Aufklärungsmaßnahmen seitens der Klägerin hätte es dazu im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht bedurft, weil Angaben zum Schaden und der etwaigen Schadenshöhe aus ihrer Sphäre stammen. Anlass, die Sache zu vertagen, hatte das Verwaltungsgericht daher wegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Klägerin im Übrigen keinen Vertagungsantrag gestellt. Auf die weiteren im Hinblick auf das Feststellungsinteresse von dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen kommt es dann nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, „inwieweit Schäden, welche zwar nicht bezifferbar sind, aber dem Grunde nach offenkundig bestehen, überhaupt für ein Feststellungsinteresse im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage heranzuziehen sind“, würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden und seine Höhe müssen, wie unter 1. dargelegt, wenigstens annäherungsweise substantiiert werden. Dies gilt gerade in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Schaden aufgrund der Vermietung der Räumlichkeiten nicht offenkundig ist. Im Übrigen ist die Frage der hinreichenden Substantiierung eine solche des Einzelfalls, die einer weitergehenden Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Das weitere Vorbringen des Zulassungsantrags zur Grundsatzrüge formuliert keine Grundsatzfrage und lässt damit auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. 4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Inhalt der Hinweispflicht ist es aber nicht, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen möglichen oder denkbaren materiellen Richtungen zu beraten. Ist ein Hinweis demnach gleichwohl geboten, ist dem ggf. durch eine Vertagung Rechnung zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris Rn. 5 f., m.w.N, Urteil vom 25. März 1980 - IV C 87.77 -, juris Rn. 19 f. Legt man diese Maßstäbe an, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Ausführungen unter 1. weder seine gerichtliche Hinweispflicht gegenüber der Klägerin verletzt noch hätte es die Sache vertagen müssen. Wie gesagt, war es für die anwaltlich vertretene Klägerin ohne Weiteres absehbar, dass es für die Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung von ihr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags u. a. auf die hinreichende Substantiierung eines möglichen Schadens ankommen würde. Darauf konnte die Klägerin sich vorbereiten, ohne dass sie auf einen Hinweis des Gerichts angewiesen gewesen wäre. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zeigt aber, dass die mangelnde Vorbereitung einer Partei, die nicht genügend entschuldigt ist, keinen erheblichen Grund für eine Vertagung darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).