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Beschluss

1 A 1926/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0812.1A1926.13.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. a) Die auf die Ablehnung des Beweisantrags bezogenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. aa) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt, führt nicht auf die hiermit sinngemäß geltend gemachte Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Diese Verfassungsnorm verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem einfachrechtlichen Verfahrensrecht die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2002 – 1 BvR 2116/01 –, NJW 20003, 1655 = juris, Rn. 15, und Beschluss vom 26. Juni 2002– 1 BvR 670/91 –, BVerfGE 105, 279 = NJW 2002, 2626 = juris, Rn. 99; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 – 2 B 75.13 –, juris, Rn. 26, und vom 1. April 2011 – 2 B 84.10 –, juris, Rn. 5. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass für den Kläger im Falle der Nichteinnahme der ihm verordneten Schilddrüsenhormonmedikamente keine seine Gesundheit nachteilig beeinträchtigende Wirkung entsteht, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Radiologie eines Universitätsklinikums einzuholen, in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) und ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Begründung ausgeführt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei unerheblich. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) stellt einen allgemein anerkannten Grund für die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags dar. Ob Unerheblichkeit in diesem Sinne vorliegt, ist auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beurteilen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 2 B 75.13 –, juris, Rn. 27, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung insoweit die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die Beklagte sei im Rahmen des ihr eingeräumten weiten Organisationsermessens – auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität – befugt, Beamte von Auslandseinsätzen (der Internationalen Einsatzeinheit der Bundespolizei) schon bei der Notwendigkeit einer medikamentösen Dauerbehandlung auszuschließen; es bedürfe insoweit keiner konkreten Untersuchung, welche Auswirkungen die Nichteinnahme des verordneten Medikaments über einen längeren Zeitraum hinweg (etwa während einer Entführung durch Extremisten) im Einzelfall habe. Auf der Grundlage dieser – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war es unerheblich, ob die (längere) Nichteinnahme der dem Kläger verordneten Schilddrüsenhormonmedikamente eine seine Gesundheit nachteilig beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht oder nicht. Unabhängig von dem Vorstehenden wäre der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Beweisantrags auch dann nicht verletzt, wenn die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung angeführten Gründe im Prozessrecht keine Stütze mehr finden würden. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch Ablehnung eines Beweisantrags liegt dann nicht vor, wenn sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht gefundenen Gründen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Beweisantrags ergibt. Vgl. Hessischer, VGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 – 7 ZU 422/07.A –, juris, Rn. 18, und vom 22. März 2004 – 9 UZ 925/00.A –, juris, Rn. 32, jeweils m.w.N.; Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 2011, S. 96 f. Denn das Gehörsrecht schützt den Verfahrensbeteiligten insofern nicht vor Begründungsfehlern, sondern davor, dass ihm durch eine rechtlich nicht tragbare Ablehnung seines Beweisantrags die Möglichkeit abgeschnitten wird, auf die Tatsachenfeststellung des Gerichts einzuwirken. Vgl. Hessischer, VGH, Beschluss vom 22. März 2004 – 9 UZ 925/00.A –, juris, Rn. 32, m.w.N. Vorliegend hätte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag bei Annahme der Erheblichkeit der fraglichen Tatsache auch wegen deren Offenkundigkeit – hier in der Variante der Allgemeinkundigkeit – ablehnen können (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Allgemeinkundig sind u.a. diejenigen Tatsachen, die verständige erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres kennen oder über die sie sich jederzeit aus allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen, etwa aus Nachschlagewerken, unschwer unterrichten können. Vgl. etwa Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 81, m.w.N. Es ist allgemein bekannt, dass bereits eine (erkannte) Unterfunktion der Schilddrüse regelmäßig zu behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen führt, weil eine verringerte Hormonproduktion den Stoffwechsel verlangsamt und so eine geringere körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bewirkt. Ferner ist im o.g. Sinne allgemein bekannt, dass die gebotene Behandlung dadurch geschieht, dass die normalerweise von der Schilddrüse produzierten Hormone dem Betroffenen medikamentös zugeführt werden (Substitution). Es versteht sich für verständige erfahrene Menschen von selbst, dass bei einem sogar vollständigen Wegfall der Schilddrüse, wie er hier gegeben ist, vgl. die Darstellung des unstreitigen Sachverhalts in der Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes bei dem Bundespolizeipräsidium vom 22. Januar 2013: „Bei Herrn C. wurde 1998 aufgrund einer bösartigen Neubildung der Schilddrüse eine vollständige Entfernung der Schilddrüse mit anschließender Radio-Jod-Therapie durchgeführt. Infolgedessen müssen die normalerweise von der Schilddrüse produzierten Hormone von außen medikamentös zugeführt werden. Hierbei handelt es sich im Fall des Herrn C. um zwei Medikamente (Hormone) dessen regelmäßige Einnahme gewährleistet werden muss (Medikamente nach eigenen Angaben des Herrn C. vom 23. Juni 2010): 1. L-Thyroxin 200 2. Rocaltrol 0,5“, nichts anderes gelten kann, sondern (sogar) eine dauerhafte Substitutionstherapie angezeigt ist. Belegt werden diese Selbstverständlichkeiten und gerade die Behandlungsbedürftigkeit im Übrigen auch durch den – vom Kläger im Beweisantrag selbst eingeräumten – Umstand, dass ihm die einschlägigen Medikamente (es handelt sich um die verschreibungspflichtigen Medikamente „L-Thyroxin 200“ und „Rocaltrol 0,5“) verschrieben werden, dass also ein Arzt deren medizinische Notwendigkeit für den Kläger fortlaufend bejaht. bb) Auch eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht vor. Denn dem Verwaltungsgericht musste es sich nach den vorstehenden Ausführungen zur Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht aufdrängen, die Sache insoweit (durch Beweiserhebung) weiter aufzuklären. cc) Trifft nach alledem der vom Kläger erhobene, an die Ablehnung des Beweisantrages anknüpfende Vorwurf eines Verfahrensverstoßes schon deshalb nicht zu, weil die behauptete Tatsache nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich war, ist der Kläger darauf verwiesen, in Bezug auf die entsprechenden materiell-rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einen Zulassungsgrund geltend zu machen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 197. b) Ferner rügt der Kläger einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung auch unter einem weiteren Aspekt: Das Gericht habe es versäumt, den „offenkundige(n) Widerspruch zwischen den verschiedenen Einsatzsituationen des Klägers und der internationalen Einsatzeinheit einerseits und den Leitlinien, die ausschließlich sich auf internationale Friedensmissionen beziehen“, durch entsprechende Auskünfte zur Verwendungsbreite der internationalen Einsatzeinheit aufzuklären. Diese Verfahrensrüge erschließt sich erst vor dem Hintergrund des entsprechenden Zulassungsvorbringens zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dort macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht sei bei der Überprüfung des Ermessensentscheidung der Beklagten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, als es meine, dass sämtliche Einsätze der Internationalen Einsatzeinheit der Bundespolizei den von der Beklagten herangezogenen „Leitlinien für den Einsatz deutscher Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamter im Rahmen internationaler Friedensmissionen“ (im Folgenden: Leitlinien) der „Bund-/Länder-Arbeitsgruppe 'Internationale Polizeimissionen'“ unterfielen. So stellten z.B. Frontex-Einsätze und Einsätze zum Schutz deutscher Botschaften keine Einsätze im Rahmen internationaler Friedensmissionen dar. Die zumindest im Falle des Klägers offenkundige Anwendung der Leitlinien auf Verwendungen außerhalb von Friedensmissionen sei sachlich nicht zutreffend, zumal die Sicherheitslage und die medizinische Versorgungslage in von Friedensmissionen betroffenen Gebieten eine andere sei als in sonstigen Einsatzgebieten (z.B. Botschaftsschutz, Frontex), und führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Grenzbeamter nicht einmal einen Straftäter z.B. in die Niederlande verfolgen dürfte. Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme, dem Verwaltungsgericht hätte sich eine (in der mündlichen Verhandlung nicht zum Gegenstand eines Beweisantrags gemachte) weitere Aufklärung im vorgenannten Sinne aufdrängen müssen. Eine solche war vielmehr schon deshalb nicht geboten, weil es, wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung unausgesprochen zugrunde gelegt hat, ungeachtet bestehender Unterschiede zwischen den von den Leitlinien erfassten Einsätzen einerseits und den Einsätzen der Internationalen Einsatzeinheit der Bundespolizei andererseits von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ihre Entscheidungspraxis bei sämtlichen Auslandseinsätzen ihrer Bundespolizeibeamten (zumindest) hinsichtlich der Medizinischen Angelegenheiten generalisierend an den Leitlinien orientiert. Zwar trifft es zu, dass die Leitlinien für den Einsatz im Rahmen internationaler Friedensmissionen erarbeitet worden sind und nach ihrem Punkt 2.4 auf (näher bezeichnete) Beschäftigte des Bundes und der Länder in internationalen Friedensmissionen sowie bei bilateralen Polizeiprojekten in Krisengebieten Anwendung finden sollen. Das schließt es aber nicht aus, das Regelwerk z.B. hinsichtlich seiner hier in Rede stehenden Vorgaben für Medizinische Angelegenheiten (Punkt 4.11 und Anlage 13) entsprechend auch auf sonstige Auslandseinsätze (hier: von Polizeivollzugsbeamten) anzuwenden, wie es hier die Beklagte – vom Verwaltungsgericht unbeanstandet – getan hat. Die Bewertung, ob eine solche entsprechende Heranziehung der Leitlinien „sachlich zutreffend“ bzw. sachgerecht ist, fällt grundsätzlich in das (weite) Ermessen der Beklagten und steht nicht dem Kläger zu. Dieser hat aber auch nicht durchgreifend dargelegt, dass eine solche (generalisierende) Heranziehung sachwidrig sein könnte. Der von ihm angestellte Vergleich der Sicherheits- und medizinischen Versorgungslage in den unterschiedlichen Gebieten führt ersichtlich nicht weiter. So dürfte etwa die maßgebliche Situation im befriedeten L. (F. -Mission) deutlich weniger problematisch sein als in einem Krisengebiet oder in einem von Anschlägen und Bürgerkriegshandlungen betroffenen Land, in welchem die deutsche Botschaft gesichert werden soll. Auch das weitere Argument des Klägers überzeugt nicht. Denn die Verfolgung eines Straftäters auf grenznahes Hoheitsgebiet eines Nachbarstaates (gemeint ist wohl die grenzüberschreitende polizeiliche Nacheile) stellt ersichtlich keinen – länger andauernden, im Einzelnen auch durch Gesundheitsprüfungen vorbereiteten – Auslandseinsatz im hier interessierenden Sinne dar. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des Klägers, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese über seinen Wunsch auf eine entsprechende Verwendung einzelfallbezogen entscheide. Denn die einzelfallbezogene Entscheidung ist hier beanstandungsfrei dadurch erfolgt, dass die Beklagte – ihrer Verwaltungspraxis entsprechend – die Fähigkeit des Klägers, an Auslandseinsätzen der in Rede stehenden Art teilzunehmen, nach erfolgter Untersuchung generell mit Blick darauf verneint hat, dass dieser eine medikamentöse Dauerbehandlung benötigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte aus Rechtsgründen gehalten sein könnte, eine nach Einsatzgebieten differenzierende Eignungsaussage zu treffen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte– auch im Sinne der Verwaltungspraktikabilität – sicherstellen will, dass ein Angehöriger der Internationalen Einsatzeinheit auch in ad-hoc-Situationen ohne Einzelfallprüfung weltweit einsetzbar ist. 2. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. a) Der Kläger macht zunächst geltend, die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht (mehr) im Ausland zu verwenden, sie entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft. Denn der „vom Verwaltungsgericht angegebene sachliche Grund der Beklagten“ sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht sei insofern von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, als es meine, dass sämtliche Einsätze der internationalen Einsatzeinheit der Bundespolizei den von der Beklagten herangezogenen Leitlinien unterfielen. Dieses Vorbringen greift aus den schon weiter oben angeführten Gründen nicht durch; auf die entsprechenden Ausführungen des Senats (Gliederungspunkt 1. b)) wird verwiesen. b) Ferner rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass er auf eine „medikamentöse Dauerbehandlung“ angewiesen sei. Er sei auf die eingenommenen Schilddrüsenhormone nicht medizinisch angewiesen, sondern nehme diese freiwillig. Das Verwaltungsgericht habe also rechtlich unzulässig die Frage der Medikamenteneinnahme von deren medizinischer Notwendigkeit gelöst. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zunächst ergibt sich aus der Behauptung, der Kläger nehme die fraglichen Medikamente „freiwillig“ ein, nichts für die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Medikation. Dass die fragliche Medikation hier trotz ihrer ärztlichen Verordnung nicht medizinisch notwendig sein soll, hat der Kläger (auch mit seinem gegen die Ablehnung des Beweisantrags gerichteten Vortrag) nur behauptet, nicht aber näher dargelegt. Für eine solche Annahme spricht aber auch nichts. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf seine Hilfserwägungen oben unter dem Gliederungspunkt 1. a) aa) Bezug, nach welchen die medizinische Notwendigkeit, bei einem (teilweisen) Ausfall der Schilddrüse hormonsubstituierende Medikamente zu verabreichen, einen allgemeinkundige Tatsache darstellt. c) Weiterhin macht der Kläger unter Hinweis auf seine (zum 1. Oktober 2010 erfolgte) Versetzung von der Bundespolizeiinspektion Flughafen zur Direktion Bundesbereitschaftspolizei, Internationale Einsatzeinheit der Bundespolizeiabteilung T. B. , geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er wegen dieser Versetzung ein schutzwürdiges Vertrauen darauf habe, als Teil der Internationalen Einsatzeinheit auch bei internationalen Einsätzen verwendet zu werden; zumindest aber hätte es erkennen müssen, dass wegen dieser Versetzung eine detailliertere medizinische Bewertung und nicht nur eine „pauschale“ Beurteilung geboten gewesen wäre. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es ist schon nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass der Kläger rechtlich geschützt darauf vertrauen durfte, innerhalb der Internationalen Einsatzeinheit zu Auslandseinsätzen entsandt zu werden, obwohl dort auch Dienstposten vorhanden sind, auf denen eine Entsendung ins Ausland nicht vorgesehen ist, nämlich Ausbilderdienstposten (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 2012). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass es ermessensfehlerhaft sein könnte, nach erfolgter Feststellung des gesundheitlichen Ausschlussgrundes Aspekten der jederzeitigen und weltweiten Einsatzbereitschaft der Internationalen Einsatzeinheit und auch fürsorgerischen Gesichtspunkten den Vorrang einzuräumen vor einem – hier nur unterstellten – Anspruch des Klägers auf Vertrauensschutz. Dass die Beklagte bei dieser Entscheidung in Abkehr von ihren – nach dem Vorstehenden: zulässigen – Bewertungsmaßstäben wegen eines Vertrauensschutzes gehalten sein könnte, eine „detaillierte“, also in irgendeiner Weise über die erfolgte Überprüfung hinausgehende Bewertung des Einzelfalls des Klägers in medizinischer Hinsicht vorzunehmen, hat dieser nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m.w.N. = NRWE. In Anwendung dieser Grundsätze greift das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen nicht durch. Die vom Kläger allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob denn der von der Beklagten angenommene Ausschluss von Beamten bei der Auslandsverwendung schon aufgrund einer „medikamentösen Behandlung“ die medizinische Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme voraussetzt oder nicht“, ist angesichts der gewählten Formulierung schon nicht entscheidungserheblich. Denn nach der von den Leitlinien gesteuerten Entscheidungspraxis der Beklagten schließt nicht schon (irgendeine) medikamentöse Behandlung einen Auslandseinsatz aus, sondern – offenbar mit Blick auf im Einsatz möglicherweise drohende (längere) Unterbrechungen der Medikation – nur eine „medikamentöse Dauer behandlung“. Aber auch dann, wenn Letzteres als sinngemäß gewollt in die aufgeworfene Frage hineingelesen wird, kann die begehrte Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfolgen. Denn die so verstandene Frage kann ohne Weiteres dahin beantwortet werden, dass das Merkmal einer medikamentösen Dauerbehandlung die medizinische Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme voraussetzt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der vorliegend einschlägigen Regelung der Leitlinien. Denn dort ist die Rede von Erkrankungen, bei denen eine medikamentöse Dauerbehandlung erfolgt; dass aber Erkrankungen schon grundsätzlich medizinisch behandlungsbedürftig sind und eine wegen der Erkrankung erfolgende Dauermedikation wiederum deren Behandlungsbedürftigkeit belegt, ist evident. Zudem ist die Annahme, Medikamente würden „einfach nur so“ verabreicht, gerade im Falle einer Dauermedikation abwegig. Die sinngemäß aufgeworfene, im vorstehenden Sinne zu beantwortende Frage ist außerdem auch nicht klärungsbedürftig. Denn nicht nur der Kläger, sondern – entgegen dessen Ansicht – auch das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 5 unten: „ … erlaubt sein, einen Ausschluss allein mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Dauerbehandlung begründen zu können“) hat sie in diesem Sinne beantwortet. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.