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Beschluss

6 B 834/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0811.6B834.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Versetzungsverfügung sowie auf amtsangemessene Be-schäftigung im Wege der einstweiligen Anordnung.

Zur Amtsangemessenheit des Einsatzes einer Studienrätin (nahezu ausschließlich) im Vertretungsunterricht in der Sekundarstufe I.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Versetzungsverfügung sowie auf amtsangemessene Be-schäftigung im Wege der einstweiligen Anordnung. Zur Amtsangemessenheit des Einsatzes einer Studienrätin (nahezu ausschließlich) im Vertretungsunterricht in der Sekundarstufe I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich weder, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen, noch dass es die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9. April 2014 (VG Arnsberg – 2 K 1062/14 –) gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 20. Januar 2014 (in der Gestalt der Verfügung vom 11. Juni 2014) hätte anordnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die wörtlich beantragte einstweilige Anordnung (gemäß § 123 VwGO), dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, die Antragstellerin auf ihren ursprünglichen Dienstposten beim Städtischen Gymnasium im Schulzentrum I. in I1. zurückzuversetzen, unstatthaft sei, weil die begehrte „Rückversetzung“ durch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden könne. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – dahingehend sei das Antragsbegehren bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) aufzufassen – sei jedoch nicht begründet. Die Versetzung der Antragstellerin an das Städtische S. -Gymnasium X. mit Verfügung vom 20. Januar 2014 sei offensichtlich rechtmäßig. Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung der Antragstellerin sei zu bejahen, weil ihr Einsatz am Städtischen Gymnasium im Schulzentrum I. zu einer – maßgeblich durch ihre Unterrichtserteilung hervorgerufenen – tiefgreifenden und nachhaltig verfestigten Konfliktlage zwischen ihr und den betroffenen Schülern bzw. deren Eltern geführt habe. Ebenso habe ein dienstliches Bedürfnis für die (Hin-) Versetzung der Antragstellerin an das Städtische S. -Gymnasium X. bestanden. Dieses könne nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Antragstellerin werde an diesem Gymnasium nicht amtsangemessen beschäftigt bzw. könne dort nicht amtsangemessen eingesetzt werden. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles werde der durch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gezogene und durch die Bestimmungen zum Unterrichtseinsatz konkretisierte Rahmen durch die Verwendung der Antragstellerin in der Mittagspausenaufsicht (zwei Wochenstunden) und im Rahmen des restlichen Stundendeputats (Teilzeitbeschäftigung mit 18 Wochenstunden) im Vertretungsunterricht (noch) nicht überschritten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der weitere Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen, bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Sie habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, weil durch die Modalitäten ihrer Beschäftigung am Städtischen S. -Gymnasium X. ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt sei. Diese eingehend begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragstellerin wendet ein, sie werde am Städtischen S. -Gymnasium X. , an das sie versetzt worden sei, nicht amtsangemessen verwendet. Bislang werde sie ausschließlich im Vertretungsunterricht in den Klassen 5 bis 9 eingesetzt. Die Lehrtätigkeit im Vertretungsunterricht sei nicht von einer aufbauenden Methodik und Didaktik zur Entwicklung von Lernprozessen und -erfolgen geprägt, was aber ein direkter Bestandteil pädagogischer Arbeit sei. Unterricht in der Sekundarstufe II erteile sie trotz ihrer entsprechenden Befähigung gar nicht. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in fälschlicher Weise die Amtsangemessenheit der Beschäftigung mit der konkret individuellen Situation der Antragstellerin begründet. Es bedürfe vielmehr einer abstrakten Beurteilung nach Maßgabe des statusrechtlichen Amtes. Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Darüber hinaus prüfen die Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2013 – 6 A 263/12 –, nrwe.de, und vom 19. April 2007 – 6 B 2649/06 –, nrwe.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach diesen Maßgaben ist der mit der streitigen Versetzung verbundene Einsatz der Antragstellerin (nahezu ausschließlich) im Vertretungsunterricht nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend ausgeführt, dass nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO), RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. Juni 2012 (ABl. NRW. S. 384) Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet sind, Vertretungsunterricht zu erteilen. An einem Gymnasium, an dem die Antragstellerin eingesetzt wird, wird der Vertretungsunterricht durch die dort tätigen Studienrätinnen und Studienräte erteilt. Der Vertretungsunterricht gehört demnach zu dem von Studienrätinnen und Studienräten (abstrakt) wahrzunehmenden Aufgabenbereich und ist dem statusrechtlichen Amt einer Studienrätin bzw. eines Studienrats (abstrakt) zugeordnet. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der Einsatz einer Lehrkraft, hier im statusrechtlichen Amt einer Studienrätin, sich üblicherweise auf die kontinuierliche Wahrnehmung des jeweiligen Fachunterrichtes über das gesamte Schuljahr erstreckt und nicht in der hier streitigen Weise beschränkt ist. Eine amtsangemessene Beschäftigung verlangt nämlich nicht zwingend, die Übertragung des „üblichen“ Aufgabenbereiches. Ebenso wenig ist die Amtsangemessenheit der Beschäftigung nur dann anzunehmen, wenn ein möglichst breites oder gar das gesamte mit dem statusrechtlichen Amt verbundene Aufgabenspektrum abgedeckt ist. Ein anderweitiges Verständnis würde das dem Dienstherrn beim Personaleinsatz und der sachgerechten Aufgabenbewältigung zustehende organisatorische Ermessen unverhältnismäßig einschränken. Etwas anderes kann dann gelten, wenn gerade der verbleibende Aufgabenbereich üblicherweise einem niedrigeren statusrechtlichen Amt zuzuordnen ist oder er durch eine erhebliche und einseitige Verengung – etwa auf einfache Routinearbeiten – keine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Wertigkeit mehr aufweist. Das ist hinsichtlich des Einsatzes der Antragstellerin im Vertretungsunterricht nicht anzunehmen. Die Unterrichtstätigkeit ist gerade die wesentliche Aufgabe eines Studienrats bzw. einer Studienrätin. Die Antragstellerin wird auch an einem Gymnasium, das heißt einer ihrem Statusamt entsprechenden Schulform eingesetzt; die fehlende Unterrichtstätigkeit im Sekundarbereich II berührt die Amtsangemessenheit nicht. Dass der Vertretungsunterricht häufig keiner mehrere Unterrichtsstunden erfassenden Planung bedarf, sondern lediglich die Vorbereitung einzelner Unterrichtsstunden verlangt, stellt die Amtsangemessenheit des Tätigkeitsbereiches ebenfalls nicht in Frage. Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie mit ihrem Einwand offenbar zum Ausdruck bringen will, aus einer kurzfristigeren Planung resultiere zugleich ein geringeres, dem Statusamt einer Studienrätin nicht mehr entsprechendes Anforderungsniveau der ihr übertragenen Aufgaben. Dass diese Einschätzung unzutreffend ist, zeigt bereits § 12 Abs. 4 Satz 2 ADO, wonach Lehrerinnen und Lehrer (auch) im Vertretungsunterricht zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung dieses Unterrichts verpflichtet sind. Unabhängig davon kommt es erfahrungsgemäß auch immer wieder zu längerfristigen Ausfällen von Lehrkräften, für deren Vertretung es der Erarbeitung von Unterrichtskonzepten bedarf, die einen weiter gefassten Zeitraum betreffen. Für eine willkürliche Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden (weit gefassten) Organisationsermessens ist ebenfalls nichts ersichtlich. Es ist vielmehr sachgerecht, über die Berücksichtigung der fachbezogenen Lehrbefähigung hinaus etwaige besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch individuelle Stärken und Schwächen beim Einsatz der Lehrkräfte mit zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn – wie möglicherweise hier – die Dienstfähigkeit des betreffenden Beamten in Frage steht. Eine Zurruhesetzung kommt nicht in Betracht, wenn der Beamte auf einem geeigneten Dienstposten, der dem entsprechenden statusrechtlichen Amt zugeordnet ist, beschäftigt werden kann. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 69.13 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).