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Beschluss

10 A 2589/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0811.10A2589.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger zu 1.,2. und 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger zu 1.,2. und 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder liegt ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines McDonald's Restaurants abgewiesen, weil den Klägern kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben zustehe. Den in diesem Zusammenhang getroffenen rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit sie vortragen, der Bereich, der von dem Verwaltungsgericht als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB in Betracht gezogen worden sei, bleibe in seiner konkreten Abgrenzung unklar und die Wertung sei nicht frei von Widersprüchen, legen sie im Zulassungsverfahren keine Gründe dar, aus denen sich wegen der vermeintlich mangelhaften Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung und der daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen ein Abwehranspruch zu ihren Gunsten ergeben könnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Marler Straße habe keine trennende Wirkung, vermögen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht zu erschüttern. Sie machen insoweit geltend, dass die N. Straße die Grenze der Bebauungspläne Nrn. 77 und 113 darstelle, eine tragende, überörtliche Verkehrsfunktion in Ost-West-Richtung habe, sehr breit ausgebaut und mit Überquerungshilfen für Fußgänger versehen sei. Diese Ausführungen können die umfangreich und eingehend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden trennenden Wirkung der N. Straße nicht in Zweifel ziehen. Von einer städtebaulichen Zäsur kann danach angesichts der Breite der Straße, des dortigen Verkehrsaufkommens und der weitgehend einheitlichen Bebauung beiderseits der Straße aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht die Rede sein. Ob und in welchem Umfang nördlich der N. Straße gewerbliche Nutzungen vorhanden sind – die Kläger bestreiten das Vorhandensein solcher Nutzungen insbesondere im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 – ist mangels trennender Wirkung der N. Straße für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Hinsichtlich der Bewertung des Charakters der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage führen die Kläger lediglich aus, dass das Verwaltungsgericht die besondere Lage des Vorhabengrundstücks inmitten von Wohnbebauung nicht ausreichend gewürdigt, sondern zu Unrecht einen circa 300 m entfernten Kraftfahrzeugbetrieb in die Bewertung einbezogen habe. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass in der näheren Umgebung unter anderem mehrere nicht störende Handwerks- beziehungsweise Gewerbebetriebe, ein Hallenbau mit zwei Kfz-Betrieben, die (Reparatur-)Arbeiten an Last- und Personenkraftwagen durchführten, und ein Mercedes-Benz-Autohaus mit einer angeschlossenen, derzeit allerdings nicht mehr betriebenen Tankstelle vorhanden seien. Jedenfalls das N1. -C. -Autohaus sei kein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und könne wegen seiner Größe und seines prägenden Einflusses auf die Umgebung auch nicht als Fremdkörper unberücksichtigt bleiben. Mit dieser Würdigung setzt sich die Zulassungsschrift nicht hinreichend auseinander. Die bloße Entfernung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem N1. -C. -Autohaus schließt eine gegenseitige Prägung nicht aus. Soweit die Kläger nochmals die besondere Lage des Vorhabengrundstück hervorheben, das eingebettet sei in eine reine Wohnbebauung, geht ihre Begründung angesichts der von dem Verwaltungsgericht verneinten trennenden Wirkung der N. Straße und mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine anderweitige Gebietsabgrenzung fehl. Auch der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass die gesamte Umgebung des Vorhabengrundstücks durch Wohngebäude oder kleine, nicht störende Gewerbetriebe geprägt sei, ist unzutreffend. Die Kläger verkennen insoweit die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung der Umgebungsbebauung den Bebauungsplan Nr. 113 ausgeblendet, liegt neben der Sache. Weder die Grundstücke der Kläger noch das Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Beklagte im Aufstellungsverfahren zunächst die Auffassung vertreten habe, dass auch diese Grundstücke als allgemeines Wohngebiet zu betrachten seien, hat dies für die rechtliche Bewertung der maßgeblichen näheren Umgebung keine Bedeutung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 113 ist im Aufstellungsverfahren verkleinert worden, die von den Klägern in Bezug genommene Stellungnahme der Verwaltung im Aufstellungsverfahren enthält keine Aussage zu der hier erforderlichen Bewertung der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB unter Einbeziehung der Bebauung südlich der N. Straße und im Übrigen wäre eine abweichende Einschätzung der Beklagten für die von dem Verwaltungsgericht zu treffende rechtliche Würdigung letztlich ohne Belang gewesen. Die weiteren Einwände der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das Vorhaben ihnen gegenüber nicht als rücksichtslos erweise, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten die Geräuschsituation beim Betrieb des Vorhabens mit hinreichender Sicherheit abbilde. Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen könne nur prognostisch geschätzt werden. Die zugrunde gelegte Fahrzeugfrequenz durch die Nutzung des Autoschalters in der lautesten Nachtstunde von 36 Kfz/Stunde begegne keinen Bedenken. Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen auf allgemeine Erfahrungswerte der Parkplatzlärmstudie zurückgegriffen werde. Von den Berechnungsansätzen der Parkplatzlärmstudie, die Maximalwerte zugrunde lege, könne allerdings – wie hier – abgewichen werden, weil eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung vorgenommen worden sei. Das Gutachten gehe für die ungünstigste Nachtstunde von insgesamt 58 Fahrbewegungen auf den Parkplatzflächen des Vorhabens aus, während sich nach dem Berechnungsansatz der Parkplatzlärmstudie 106 Fahrbewegungen in der lautesten Nachtstunde ergeben würden. Nach den Erläuterungen des Gutachters beruhe der hier gewählte projektbezogene Ansatz auf Erfahrungswerten der Beigeladenen bei vergleichbaren Betrieben. In Werder sei ein an einer Bundesstraße und in unmittelbarer Nähe eines Einkaufszentrums und einer Tankstelle gelegener Betrieb anhand von Kassenbewegungszahlen über einen Zeitraum von neun Monaten untersucht worden. Die Untersuchung habe 40 Kraftfahrzeugbewegungen während der ungünstigsten Nachtstunde ergeben. Ein Betrieb in N2. an der X. Straße, weise 50 Kraftfahrzeugbewe-gungen während der ungünstigsten Nachtstunde auf. Bei einem weiteren Betrieb an einer Bundesstraße in G. seien 30 Kraftfahrzeuge in der ungünstigsten Nachtstunde registriert worden. Demgegenüber basierten die Ansätze der Parkplatzlärmstudie nur auf jeweils einer Messung an zwei Schnellrestaurants im Jahre 1999, wovon eines bis 23 Uhr betrieben worden sei. Bei diesen Messungen hätten sich große Unterschiede in Bezug auf die jeweils festgestellte Zahl von Kraftfahrzeugbewegungen bei beiden Schnellrestaurants ergeben, die bezogen auf die lauteste Nachtstunde um mehr als das Fünffache voneinander abgewichen seien. Gleichwohl sehe die Parkplatzlärmstudie zur Bestimmung der Kfz-Frequenz lediglich einen einzigen Wert je qm Nettogastraumfläche vor. Die Zulassungsschrift setzt sich auch mit dieser Würdigung nicht hinreichend auseinander. Sie verhält sich lediglich zu dem Vergleich des Verwaltungsgerichts mit dem Betrieb der Beigeladenen in N2. an der X. Straße. Der Vortrag der Kläger, dass das Vorhaben weit und breit das einzige Schnellrestaurant der Beigeladenen wäre und dass wegen der in der Nähe gelegenen Ausflugsziele mit einer wesentlichen höheren Besucherfrequenz als bei dem McDonald’s Restaurant in N2. zu rechnen sei, ist bloße Spekulation. Die von ihnen angeführten Umstände des Betriebes in N2. , nämlich die Konkurrenz zu einem wenige hundert Meter entfernt gelegenen Betrieb der Firma C1. L. , der relativ kleine und schlecht anzufahrende Parkplatz und das Vorhandensein weiterer Restaurants im Umfeld vermögen die vom Verwaltungsgericht genannten Aspekte wie die günstige Lage am Rande der Innenstadt von N2. an einer großen mehrspurigen Ausfallstraße und in der Nähe zum B. als stadtnahem Erholungsgebiet nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Auch die Behauptung, dass es naheliegend sei, dass gerade in der lärmempfindlichen Nachtzeit Motorradfahrer nach Schließung der beiden in I. gelegenen Motorradtreffs in großer Anzahl den Betrieb der Beigeladenen aufsuchen würden, ist durch nichts belegt und nicht weniger spekulativ. Schließlich geht die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht sei von einem zu geringeren Schutzanspruch ihrer Grundstücke ausgegangen, ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat die Frage des Schutzanspruchs ausdrücklich offen gelassen, weil nach dem Gutachten auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den bereits genannten Gründen nicht feststellen. Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Der Kläger rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil das Verwaltungsgericht seine gesamte rechtliche Bewertung auf eine Lärmprognose gestützt habe, die von einem für die Beigeladene regelmäßig tätigen Sachverständigen stamme. Es hätte insoweit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag folgen und die Frage der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens einem neutralen Sachverständigen vorlegen müssen. Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht dargetan. Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt deshalb nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 B 15.12 –. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ihm durch das in das Verfahren eingeführte Gutachten die erforderliche Sachkunde zur Frage der Lärmimmissionen bereits hinreichend vermittelt worden sei. Allein der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass die Beigeladene das Gutachten vorgelegt hat, musste das Verwaltungsgericht nicht veranlassen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit des Gutachters ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).