Beschluss
7 B 220/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0729.7B220.14.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 7767/13 - der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 7767/13 - der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die dargelegten Gründe führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 ist nicht mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Ziel der Antragstellerin besteht darin, einstweilen zu verhindern, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung ausnutzen und das Bauvorhaben verwirklichen. Dass die Antragstellerin dieses Ziel bereits mit ihrer Klage - 14 K 7769/13 - gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 12. Juli 2013 für das Vorhaben der Beigeladenen als Maßnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG erreicht hat, erscheint nicht zweifelsfrei. Zwar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der wasserrechtlichen Nachbarklage - 14 K 7769/13 - nach § 80 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu kommt. Die aufschiebende Wirkung hemmt die Vollziehbarkeit für die Dauer des Klageverfahrens, sodass von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - wie der vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigung - vorläufig nicht Gebrauch gemacht werden darf. Vgl. Wysk, VwGO, 2011, § 80, Rn. 8, 10, m. w. N. Allerdings kommt es hier - für den Fall, dass kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird - in Betracht, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben auf der Grundlage der Gestattungswirkungen der erteilten baurechtlichen Genehmigung verwirklichen, die nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens die verbindliche Feststellung beinhaltet, dass das Vorhaben mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in Einklang steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166, mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass - wie die Antragsgegnerin meint - vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf die Baugenehmigung nicht erforderlich wäre. Die Beschwerde ist auch begründet. Zwar vermag der Senat eine offensichtliche Nachbarrechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit gegen die Genehmigung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten Nachbarrechtsschutz unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot eröffnet ist, hängt von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen ab. Vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 8 CS 13. 1848 -, juris, m. w. N. Danach ist eine Nachbarrechtswidrigkeit - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot kommt bei einer nach Lage der Dinge erheblichen Beeinträchtigung des Grundeigentums des Nachbarn in Betracht. Dass eine solche Beeinträchtigung hier ausgeschlossen wäre, kann der Senat dem von den Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nicht hinreichend entnehmen. Von der Antragsgegnerin ist weder aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich, dass in diesem Gutachten auch die Auswirkungen auf den Hochwasserstand durch Anschwemmung von Treibgut berücksichtigt wären. Dass sich Treibgut an dem aufgeständerten Teil des geplanten Gebäudes oder an dessen unterkellertem Teil verfängt und den Hochwasserabfluss behindert, erscheint nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht fernliegend. Der Senat vermag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts als durchgreifend zu erachten, dass Treibgut den Hochwasserabfluss behindern könne, sei nur die mittelbare Folge einer Naturkatastrophe und keine vom Bauvorhaben direkt und unmittelbar ausgehende Gefährdung oder Beeinträchtigung für den Nachbarn. Vgl. zur Relevanz der Treibgutproblematik etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mithin angesichts der in Rede stehenden schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung als offen zu beurteilen, fällt die danach maßgebliche allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das wahrscheinliche Ausmaß der - nicht von vornherein rechtlich unerheblichen - Behinderung des Abflusses des Hochwassers der genannten Art im Bereich ihres Grundstücks unter Einbeziehung der Auswirkungen des Treibguts unklar; dies bedarf voraussichtlich der weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls unter Mitwirkung der überörtlichen Fachbehörden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude der Antragstellerin auf mithin in Betracht zu ziehende gravierendere Hochwassereinwirkungen ausgerichtet und deshalb ungeachtet der örtlichen Verhältnisse keine erheblichen Schäden im Hochwasserfall zu befürchten wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die damit im Hochwasserfall möglicherweise drohenden erheblichen Schäden für das Eigentum der Antragstellerin rechtfertigen es hier auch mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a BauGB und das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens, die aufschiebende Wirkung der Klage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.