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Beschluss

13 B 597/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0724.13B597.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2014 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 107.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2014 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 107.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsgegner ist eine integrierte Untersuchungsanstalt, deren Aufgabe Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind. Sein Einzugsbereich umfasst den Regierungsbezirk N. . Dem Antragsteller, der Träger des Antragsgegners ist, sind als Kreisordnungsbehörde Aufgaben im Bereich der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes übertragen. Auf der Grundlage einer im Jahr 2012 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt I. übernahm der Antragsteller im Rahmen einer delegierenden Aufgabenübertragung u.a. deren Aufgaben im Bereich des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung. Die Stadt I. liegt im Einzugsbereich des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Westfalen (im Folgenden CVUA-Westfalen). Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Antragsteller den Antragsgegner auf Annahme und Durchführung von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen im Bereich des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, die das Stadtgebiet I. betreffen, in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des Antragstellers ist seine Zugehörigkeit zum Einzugsbereich des Antragsgegners hierfür anspruchsbegründend. Der Antragsgegner meint, dem stehe die örtliche Herkunft der Proben aus einem Stadtgebiet, das nicht zu seinem Einzugsbereich gehöre, entgegen. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Münster im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig sämtliche Beprobungs- und Untersuchungsaufträge des Antragstellers ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft anzunehmen und durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. II. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist begründet. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, vorläufig sämtliche Beprobungs- und Untersuchungsaufträge ungeachtet ihrer örtlichen Herkunft anzunehmen und durchzuführen, ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller. Eine - hier begehrte - einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen - vergleichbar wichtigen - Gründen nötig erscheint. Diese den Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 1 B 146/11 -, juris, Rn. 8 und vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, juris, Rn. 2 f.. An die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20 Dezember 2013 - 13 B 1307/13 -, juris, Rn. 2 und vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, Rn. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, durch das Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zumindest zeitweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt und die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes infolgedessen erhöhten Anforderungen unterliegt. In Ansehung des Beschwerdevorbringens ist nicht feststellbar, dass den Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile treffen. Insbesondere ist die Erledigung der von der Stadt I. auf den Antragsteller übergegangenen Aufgaben im Bereich des Tierseuchen-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts nicht absehbar gefährdet. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächliche Umstände Anlass zu der Befürchtung gäben, die Durchführung von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen betreffend das Gebiet der Stadt I. sei während der Dauer des Klageverfahrens nicht gewährleitet. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ihr Vorliegen erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch fernliegend. Denn danach spricht Überwiegendes dafür, dass das CVUA-Westfalen solche Aufträge ordnungsgemäß erledigen wird und deswegen für die Dauer des Klageverfahrens auch ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung effektive Kontrollen sichergestellt sind. Das folgt aus dem Inhalt der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Vorstandsvorsitzenden des CVUA-Westfalen, Herrn Dr. Q. N1. , der darin unter Hinweis auf bestehende Untersuchungskapazitäten für das CVUA-Westfalen die Zusicherung abgegeben hat, dass die vom Antragsteller aus dem Gebiet der Stadt I. abgelieferten Proben, die dem Geltungsbereich des LFGB unterfallen, angenommen und gemäß § 4 Abs. 1 IUAG NRW untersucht werden. Es besteht auch keine Veranlassung, die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass in der Vergangenheit bezogen auf die aus der Stadt I. stammenden Proben keine Kapazitätsengpässe aufgetreten sind, dagegen, dass dies in Zukunft der Fall sein wird, zumal nicht ersichtlich ist, dass bei der Neubildung des CVUA-Westfalen Kapazitäten abgebaut worden sind. Es erscheint zudem fernliegend, dass seitens des CVUA-Westfalen keine der erklärten Übernahmebreitschaft entsprechende tatsächliche Übernahmebereitschaft besteht, zumal keine nachvollziehbare Motivation für die Abgabe einer unrichtigen und damit strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung erkennbar ist. Näherliegend ist es, die Erklärung als Beleg für die Annahme der eigenen Zuständigkeit für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. zu werten. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein negativer Kompetenzstreit zwischen dem CVUA-Westfalen und dem Antragsgegner könne den Antragsteller auf unabsehbare Zeit an der Erledigung seiner Aufgaben u.a. im Tierseuchen-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht hindern. Angesichts dessen, dass das CVUA-Westfalen und der Antragsgegner nach derzeitiger Aktenlage übereinstimmend von einer Zuständigkeit des CVUA-Westfalen für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. ausgehen, sind Kompetenzstreitigkeiten dieser Art nicht zu erwarten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet es auch keinen, eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigenden unzumutbaren Nachteil, dass dem Antragsteller damit abverlangt würde, sich an einen - seiner Ansicht nach - unzuständigen Rechtsträger zu wenden. Nachteile, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, ergeben sich für den Antragsteller nicht aus der – unterstellten ‑ Unzuständigkeit des CVUA-Westfalen. Sie können allenfalls daraus resultieren, dass die Inanspruchnahme des CVUA-Westfalen ohne die begehrte Anordnung für ihn alternativlos ist. Die Unzuständigkeit als solche begründet indes keinen Nachteil, sondern kann für einen solchen allenfalls ursächlich sein. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stadt I. die sich aus § 29 Abs. 3 ErrichtVO ergebende originäre Zuständigkeit des CVUA-Westfalen für Beprobungs- und Untersuchungsaufträge aus dem Stadtgebiet I. berührt. Auch erhebliche, nicht mehr rückgängig zu machende finanzielle Belastungen des Antragstellers begründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für einen unzumutbaren Nachteil. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein mit der Ablehnung der begehrten Anordnung verbundener wirtschaftlicher Nachteil auf Seiten des Antragstellers mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Denn der Antragsgegner hat die Kostenkalkulation des Antragstellers, auf der diese Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, durch das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf die fehlende Berücksichtigung der 27,5 % des Gesamtaufkommens ausmachenden veterinärmedizinischen Proben durchgreifend in Zweifel gezogen, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegen getreten ist. Ungeachtet dessen wäre ein derartiger wirtschaftlicher Nachteil für den Antragsteller nicht unzumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass für ihn nur geringfügige Aussichten bestehen mögen, bei einer Beauftragung des CVUA-Westfalen (etwa) anfallende Mehrkosten nach Obsiegen im Hauptsachverfahren erstattet zu bekommen. Dieses wirtschaftliche Interesse des Antragstellers kann nicht durchgreifend berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner vergleichbare Interessen hat, die gleichermaßen vom Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abhängen. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde auf Finanzierungsdefizite hingewiesen, die bei einer Annahme von Beprobungs- und Untersuchungsaufträgen aus dem Stadtgebiet I. zu prognostizieren seien und als deren Folge er wirtschaftliche Nachteile erwarte. Diese bewegen sich seinen schlüssigen Darlegungen zufolge in vergleichbarer Größenordnung wie diejenigen, auf die sich der Antragsteller beruft. Die wirtschaftliche Interessenlage des Antragstellers und die des Antragsgegners sind auch nicht deswegen unterschiedlich zu bewerten, weil der Antragsgegner im Gegensatz zum Antragsteller bei einem für ihn günstigen Verfahrensausgang erfolgversprechend Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Diese Einschätzung lässt sich angesichts zahlreicher rechtlicher und tatsächlicher Unwägbarkeiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuverlässig treffen. Sie lässt sich nicht - wie geschehen - auf einen dem Antragsgegner zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO stützen. Denn es ist nicht feststellbar, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. § 945 ZPO begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, durch die dem Antragsteller im Gegenzug für den Vorteil, schon aufgrund vorläufiger, nur im summarischen Verfahren ermittelter Erkenntnisse vollstrecken zu können, ein Risiko aufgebürdet wird. Vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 , DVBl 1993, 252. Die Haftung aus § 945 ZPO knüpft an die Vollstreckung an und setzt zumindest deren Beginn voraus. Das gilt ungeachtet dessen, dass Behörden bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts einstweilige Anordnungen in der Regel freiwillig befolgen, auch bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow 4. Auflage, § 123 Rn. 146; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, DVBl 1993, 252. Dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht zu entnehmen, dass mit einer Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts innerhalb der dafür vorgeschriebenen Monatsfrist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO) begonnen wurde. Da der Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens danach für beide Beteiligte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, wäre die Annahme eines unzumutbaren Nachteils auf Seiten des Antragstellers allenfalls dann gerechtfertigt, wenn er sich auf ganz überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren stützen könnte. Das ist jedoch jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 6 IUAG NRW setzt u.a. voraus, dass die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist. Dies hat der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift mit schlüssigen Argumenten unter Hinweis darauf, dass er für die 233 aus I. stammenden veterinärmedizinischen Proben keine Finanzzuweisungen des Landes erhalte und sich allein hierdurch ein erhebliches Finanzierungsdefizit ergebe, in Zweifel gezogen. Die Einwände des Antragstellers gegen die Kostenkalkulation des Antragsgegners sind zwar ebenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Sie rechtfertigen aber nicht die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Vielmehr erscheint dessen Ausgang angesichts noch bestehender Unklarheiten betreffend die Parameter und Grundlagen der Kostenkalkulation gegenwärtig offen. Entsprechendes gilt bezogen auf die weitere, ebenfalls streitige Frage, ob für einen Anspruch nach § 4 Abs. 6 IUAG NRW der Anfallort der Proben maßgebend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).