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Beschluss

1 B 799/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0722.1B799.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Nachdem beide Beteiligte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es (zur Klarstellung) in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht hier die im Tenor vorgenommene Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin. Diese hat nämlich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (erst) während des anhängigen Eilverfahrens die Erledigung dieses Verfahrens maßgeblich herbeigeführt. Darüber hinaus hätte der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 1 A 1394/14, über den der Senat als Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entscheiden gehabt hätte, ohne dieses erledigende Ereignis aus den nachfolgenden Gründen Erfolg gehabt: Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt gemäß dem nachfolgenden Satz 2 (u.a.) auch bei feststellenden Verwaltungsakten. Der gegenüber dem Antragsteller erlassene Bescheid vom 22. August 2013 über die Verlängerung seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit, dessen Aufhebung Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist, ist ein solcher feststellender Verwaltungsakt. Vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 33. Die Geltung des § 80 Abs. 1 VwGO wurde hier vor Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht durch vorrangig zu beachtende Sonderregelungen beseitigt. Der von der Antragsgegnerin angesprochene § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO ist nicht einschlägig, weil er sich ausgehend von seinem Wortlaut auf eine Regelung dazu beschränkt, dass „die Beschwerde“ (gemeint ist diejenige nach der WBO) in den dort angeführten besonderen Fallgruppen – anders als im Grundfall des Absatz 6 Satz 1 – ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung hat. Anders, als die Antragsgegnerin meint, lässt sich aufgrund dieser Vorschrift für eine auf die Beschwerde folgende Anfechtungsklage nicht (automatisch) Entsprechendes annehmen. Hierzu hätte es vielmehr einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung bedurft, an der es fehlt. Dass der Gesetzgeber etwa für das Soldatenrecht eine solche eigenständige Regelung generell nicht für erforderlich gehalten hätte, lässt sich nicht feststellen. Das Gegenteil ist der Fall. So enthält § 85 Satz 1 SG eine ausdrückliche Regelung über das Fehlen der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (in anderen, hier nicht einschlägigen Fällen), obwohl sich entsprechende Bestimmungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schon in § 83 Abs. 2 Satz 2 SG finden. Darüber hinaus ist etwa auch auf § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO hinzuweisen, der die aufschiebende Wirkung für den Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts eigenständig ausschließt; die entsprechende Ausschlussregelung für die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO. Was die Bestimmung von Ausnahmen von § 80 Abs. 1 VwGO betrifft, ist es schließlich auch im Beamtenrecht die Regel, beide Rechtsbehelfe – also Widerspruch und Anfechtungsklage – ausdrücklich in solche Ausschlussregelungen aufzunehmen (siehe etwa § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 126 Abs. 4 BBG, § 54 Abs. 4 BeamtStG). Darauf, ob ggf. auch für das Klageverfahren ein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Rechtsklarheit und Verbindlichkeit anerkannt werden kann, was Fälle betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO fallen (Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses), kommt es für die Pflicht zur Beachtung des § 80 Abs. 1 VwGO nicht an, solange der Gesetzgeber Klageverfahren nicht in die Ausschlusswirkung der vorgenannten Regelung einbezieht. Die Behörde wird hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil das rechtliche Instrumentarium des § 80 VwGO insoweit hinreichende Möglichkeiten vorsieht, einem etwaigen vorrangigen Vollzugsinteresse (im Einzelfall) Geltung zu verschaffen. Hiervon hat die Antragsgegnerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides inzwischen auch Gebrauch gemacht. Über die Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht ohne Interessenabwägung zu entscheiden, da es allein um eine Bestätigung der vorgegebenen Rechtslage geht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. September 2013 – 1 M 88/13 –, juris, Rn. 11. Von daher hätte es für die Entscheidung des Senats über den Antrag auch keiner (vorläufigen) Bewertung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bedurft. Schließlich lag hier auch kein Fall vor, in dem die aufschiebende Wirkung der Klage nach Maßgabe des § 80b Abs. 1 VwGO vor Eintritt der Rechtskraft geendet hat oder zu enden drohte. Denn der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. Der Streitwertfestsetzung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, derzufolge sich in Verfahren wegen einer zeitlich begrenzten Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit der festzusetzende Wert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 bis 4 GKG bestimmt und davon ausgehend im Hauptsacheverfahren ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne familienstandsbezogene Bezügebestandteile beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2014 – 1 E 173/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, und vom 26. Juni 2014 – 1 E 615/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE. Für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der sich daraus errechnende Betrag noch einmal zu halbieren, soweit nicht die Hauptsache vorweggenommen wird, woran es hier fehlt. Das führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.