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Beschluss

11 A 1935/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0717.11A1935.12A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004 ‑ 11 A 1748/04.A -, n. v., m. w. N. Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „ob mittlerweile vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung der in Ägypten lebenden Christen durch staatliche Kräfte bzw. nichtstaatliche Akteure, deren Verhalten dem ägyptischen Staat zuzurechnen ist, auszugehen ist“, bzw. „ob in Ägypten lebenden Christen eine Gruppenverfolgung droht“, wird nicht entsprechend den oben aufgezeigten Erfordernissen dargelegt. Weder die Ausführungen des Klägers noch die von ihm benannten Erkenntnisse vermögen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Annahme einer Gruppenverfolgung der ägyptischen Kopten sei nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags auf den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG feststellenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2013 betreffend einen aus Ägypten stammenden Christen verweist. Denn auch damit belegt er nicht das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Anzahl von koptischen Christen in Ägypten. Abgesehen davon spricht nach allgemein zugänglichen Quellen vieles dafür, dass sich die Situation der koptischen Christen nach der Wahl des Herrn B. G. al-T. zum neuen ägyptischen Präsidenten verbessern wird. Vgl. hierzu etwa Vatican Radio, 30. Mai 2014, „Ägypten: Die meisten Christen haben T. gewählt“, http://de.radiovaticana.va; Nachrichten aus der Weltkirche und der Kirche aus Österreich, 10. Juni 2014, „Ägypten: Patriarch bei Amtseinführung al Sisis“, http://www.kathweb.at. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).