Beschluss
12 E 726/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0714.12E726.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe: Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde Erfolg. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheiden, greift diese Vorschrift vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht ein. Bei dem Begehren des Klägers handelt es sich seiner Rechtsnatur nach nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe im normativen Sinne. Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Sozialhilfe" ist in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von die Leistungsgewährung betreffenden Normen des SGB XII streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird. Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 -. Dabei ist vorliegend in Rechnung zu stellen, dass der Rechtsmittelführer mit Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt betreffen, grundsätzlich präkludiert ist. Vgl. zum Grundsatz der Präklusion: Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2011, § 14 VwVG Rdnr. 17 m. w. N. Wendet sich der Kläger den Umständen nach aber nicht gegen die vollstreckbare Forderung als solche, sondern gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, richtet sich die aus diesem Sachverhalt herzuleitende Rechtsfolge, nämlich die Rechtsqualität der Vollstreckung, nicht nach dem materiellen Sozialhilferecht, sondern nach den Vorschriften des VwVG NW. Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 7. August 2013 - L 9 SO 55/13 W -, SAR 2013, 101, juris. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG läge demgegenüber nur vor, wenn die Möglichkeit gegeben wäre, dass die aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialhilferecht nach dem SGB XII oder in anderen in § 51 Abs. 1 aufgelisteten Rechtsgebieten findet. Das ist hier indes eindeutig nicht der Fall, weil § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach für die Vollstreckung vorliegend die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten, weder den danach erforderlichen Bezug zu dem vor die Sozialgerichte gehörenden Sozialrecht aufweist noch damit in einem ausreichenden rechtlichen Zusammenhang steht. Vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 11, juris. Das VwVG NRW, auf dessen § 40 ff die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Januar 2014 mit dem Aktenzeichen gestützt ist, fällt vielmehr als selbst nicht von der verdrängenden Zuständigkeitsvorschrift des § 51 Abs. 1 SGG erfasste Rechtsmaterie unter die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift nach § 40 Abs. 1 VwGO. So im Ergebnis auch: LSG Niedersachen/Bremen, Urteil vom 22. Januar 2004 - L 8 AL 17/03 -, NVwZ-RR 2005, 367, juris, m. w. N. Der Grundsatz der einheitlichen Rechtswegzuweisung, der mit Blick auf alle Angelegenheiten des materiellen Sozialrechts verfolgt worden ist, greift hier gerade nicht. Vgl. dazu, dass etwa auch das kommunale Beteiligungs- und Finanzierungssystem keinen ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit den Vorschriften des Sozialrechts aufweist: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in einem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 - mit Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris, m. w. N. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen nicht vor.