Leitsatz: 1. Für die wirksame Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Sinne von § 65 a LPVG NRW reicht es nicht aus, dass der Personalrat die Bildung eines solchen Ausschusses beschließt und dessen Mitglieder bestimmt. Erforderlich ist viel-mehr jedenfalls auch, dass die materiellen Voraussetzungen aus § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erfüllt sind. 2. Der Inhalt des Merkmals des "in der Regel ständig Beschäftigten" aus § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kann im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. 3. Einem Personalrat ist es regelmäßig zumutbar, zur Klärung der Frage, ob die Dienststelle zur Erteilung der Zustimmung zur Bildung eines Wirtschaftsaus-schusses verpflichtet ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO). Das mit der Beschwerde vom Antragsteller verfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren, die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, dem vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss - alle Jahresabschlüsse inklusive des Berichts des Wirtschaftsprüfers, - Fachbereichs- bzw. Hochschulentwicklungspläne und - Stellenpläne oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die der Stellenbewirtschaftung zugrunde liegenden Stellenäquivalente bzw. Aufstellungen über die für Stellen zu bewirtschaftenden Mittel vorzulegen, hilfsweise dem Antrag des Antragstellers auf Bildung eines Wirtschaftsausschusses zuzustimmen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑. An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NRW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ‑ LPVG-Novelle 2011 ‑ nichts geändert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 511/12.PVL ‑, DÖD 2012, 235, vom 20. August 2013 ‑ 20 B 585/13.PVL ‑, IÖD 2013, 234, und vom 8. Oktober 2013 ‑ 20 B 838/13.PVL ‑. Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er eine der Hauptsacheentscheidung ‑ jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise ‑ entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zur Vorlage der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an den vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss, hilfsweise zur Erteilung der Zustimmung zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses, verfolgt. Ausgehend davon mangelt es sowohl für das mit dem Hauptantrag als auch für das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren des Antragstellers an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf eine Verpflichtung der Beteiligten zur Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen an den vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss gerichtet ist, fehlt es schon an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt allein § 65 a Abs. 2 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat die Dienststelle den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten - soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden - sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Dass diese Voraussetzungen für die begehrte Vorlage der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an den vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss vorliegen, kann nicht mit einer solchen Sicherheit festgestellt werden, wie sie für den Erlass einer die Hauptsache - jedenfalls teilweise - vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung erforderlich ist. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer aus § 65 a Abs. 2 LPVG NRW folgenden Pflicht zur Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss ist, dass in der Dienststelle überhaupt ein solcher Wirtschaftsausschuss wirksam gebildet ist. Die Voraussetzungen dafür sind in § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW im Einzelnen festgelegt. Danach soll in Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigten auf Antrag des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Mit Blick auf diese Anforderungen reicht es nicht aus, dass der Antragsteller die Bildung eines Wirtschaftsausschusses beschließt und dessen Mitglieder bestimmt. Erforderlich ist vielmehr jedenfalls auch, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erfüllt sind. Hier ist zwischen den Verfahrensbeteiligten aber gerade streitig, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Während der Antragsteller der Meinung ist, die Dienststelle verfüge über in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigte, vertritt die Beteiligte den Standpunkt, diese Zahl sei nicht erreicht. Welcher dieser beiden Auffassungen zu folgen ist, lässt sich nicht ohne weiteres beantwortet. Dafür bedarf es, unabhängig von möglicherweise noch offenen tatsächlichen Fragen, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht insbesondere einer Klärung, wie das Tatbestandsmerkmal des "in der Regel ständig Beschäftigten" zu verstehen ist. Zu dessen Auslegung kann nicht ohne Weiteres auf das von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Verständnis des Merkmals des "in der Regel Beschäftigten", wie es etwa in § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 4 und § 42 Abs. 4 LPVG NRW zu finden ist, zurückgegriffen werden. Jenes Merkmal unterscheidet sich von der hier relevanten Wendung in § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ‑ dem Wortlaut nach ‑ schon dadurch, dass es an dem Zusatz "ständig" fehlt. Diesem Zusatz könnte etwa besondere Bedeutung für die Frage zukommen, inwieweit auch befristet Beschäftigte bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Verfahren kann der Inhalt des für das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs entscheidungserheblichen Begriffs des "in der Regel ständig Beschäftigten" aber nicht abschließend geklärt werden. Dies würde den Rahmen des in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfungsumfangs übersteigen. Die Klärung muss vielmehr der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Angesichts dieses Befundes kann schon nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass in der Dienststelle bereits tatsächlich ein Wirtschaftsausschuss im Sinne von § 65 a LPVG NRW besteht. Daraus folgt zugleich, dass auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass einem solchen Wirtschaftsausschuss die vom Antragsteller benannten Unterlagen vorzulegen sind. Da für den Hauptantrag schon aus den vorstehenden Gründen ein Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs darüber hinaus auch noch aus anderen, insbesondere aus den von der Beteiligten angeführten Gründen zu verneinen ist. Hinsichtlich des Hilfsantrags, der auf eine Verpflichtung der Beteiligten zur Erteilung der Zustimmung zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses gerichtet ist, fehlt es ebenfalls schon an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Dass die Bildung eines Wirtschaftsausschusses überhaupt einer förmlichen Zustimmung der Dienststelle bedarf, lässt sich dem Wortlaut des § 65 a LPVG NRW unmittelbar nicht entnehmen. Allerdings könnte für die Notwendigkeit einer Zustimmung sprechen, dass nach § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ein Wirtschaftsausschuss "auf Antrag des Personalrats" gebildet werden soll. Ein derartiges Antragserfordernis dürfte bei einem sachgerechten Verständnis der Vorschrift nämlich nur dann einen Sinn ergeben, wenn auf den geforderten Antrag hin auch eine von der Dienststelle zu treffende Entscheidung über den Antrag zu erfolgen hat. Gegenstand einer solchen Entscheidung könnte zumindest die Feststellung sein, ob die materiellen Voraussetzung für Bildung eines Wirtschaftsausschusses erfüllt sind. Eine solche Prüfung dürfte jedenfalls auch mit dem Charakter des Wirtschaftsausschusses als ein allein vom Personalrat zu bildendes Gremium zu vereinbaren sein. Die Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn unterstellt wird, dass eine förmliche Zustimmung der Dienststelle erforderlich ist, führt dies noch nicht zu einer für die Beteiligte bestehenden Pflicht zur Erteilung einer solchen. Das Bestehen einer derartigen Pflicht würde vielmehr jedenfalls auch erfordern, dass die materiellen Voraussetzungen aus § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW vorliegen, die Dienststelle also über in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigte verfügt. Dies kann aber aus den schon zum Hauptantrag dargestellten Gründen nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Im Übrigen hat der Antragsteller auch einen Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben. Angesichts dieser Umstände sind weder mit Blick auf die Interessen des Antragstellers noch mit Blick auf die Interessen der betroffenen Beschäftigten unzumutbare Folgen für den Antragsteller glaubhaft gemacht. Eine mögliche dauerhafte Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers ist nicht zu befürchten, weil ihm weiterhin die Möglichkeit offen steht, die Frage des Bestehens der geltend gemachten Ansprüche zum Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens zu machen. Dafür, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechte vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, ist nicht erkennbar. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Wirtschaftsausschuss als Informations- und Beratungsgremium des jeweiligen Personalrats ausgestaltet ist. Der Personalrat soll durch den Wirtschaftsausschuss in die Lage versetzt werden, die teilweise komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge in der Dienststelle nachzuvollziehen und durch regelmäßige Befassung mit wirtschaftlichen Themen Informationen angemessen prüfen und bewerten zu können. Die Beteiligungsrechte des Personalrats bleiben von der Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses unberührt. So ausdrücklich der Gesetzentwurf der Landesregierung zur LPVG-Novelle 2011 (LT-Drucks. 15/1644 S. 81). Angesichts dessen wird die Wahrnehmung der dem Antragsteller als Personalrat nach dem LPVG NRW gesetzlich zustehenden Aufgaben von dem Bestehen eines Wirtschaftsausschusses und, sofern ein solcher gebildet ist, von den diesem vorzulegenden Unterlagen nicht unmittelbar beeinflusst. In Rede steht vielmehr allein eine nur mittelbare, aber dennoch nicht als unerheblich einzustufende Beeinträchtigung der Personalratsarbeit, die darin liegt, dass dem Antragsteller die Unterstützung durch ein Informations- und Beratungsgremium fehlt. Dieser Nachteil wird jedoch zumindest teilweise zum einen durch den allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kompensiert, der die Beteiligte verpflichtet, dem Antragsteller die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zum anderen findet ein Ausgleich auch dadurch statt, dass die Beteiligte nach § 63 Satz 4 LPVG NRW solange, wie kein Wirtschaftsausschuss nach § 65 a LPVG NRW besteht, verpflichtet ist, den Antragsteller im Rahmen der gemeinschaftlichen Besprechungen zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung zu unterrichten, so dass der Antragsteller auf diesem Wege frühzeitig Informationen über anstehende Planungen in den Bereichen Haushalt und wirtschaftliche Entwicklung erhält. Die trotz dieser Möglichkeiten verbleibenden Beeinträchtigungen der Personalratsarbeit des Antragstellers durch das Fehlen eines Informations- und Beratungsgremiums in Form des Wirtschaftsausschusses erreichen nicht ein derartiges Gewicht, dass der Erlass einer die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung erforderlich wäre, weil es für den Antragsteller unzumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.