Beschluss
13 A 791/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0707.13A791.14A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -. Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vorherrscht“, nicht. Sie ist unabhängig von ihrer - bedingt durch die in Afghanistan regional erheblich variierende Konfliktausprägung - zweifelhaften allgemeinen Klärungsfähigkeit jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm bei Annahme eines im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zustünde. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er in seinem Herkunftsland im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Sie kann aber auch ausnahmsweise bei Fehlen solcher Umstände eintreten, wenn praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. zu der Vorgängerregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Bedrohung für den Kläger unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von der Feststellung eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts für das gesamte Staatsgebiet von Afghanistan - sowohl bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz H. als auch nach Kabul verneint. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nichts vorgetragen, was diese Bewertung in Zweifel zieht. Soweit er die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 30. Januar 2014 - C-258/12 - veranlasse zu einer Neubewertung der Bedrohungssituation und daraus die Entscheidungserheblichkeit der zur Darlegung der Grundsatzbedeutung aufgeworfenen Frage herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Diese ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der EuGH darin - wie der Kläger meint - einen gegenüber der angefochtenen Entscheidung abweichenden Maßstab für die Auslegung des in Art. 15c) der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Begriffs des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ aufgestellt hat. Dass der EuGH insofern gegenüber der angefochtenen Entscheidung von einer herabgesetzten Intensitätsschwelle und einem geringeren Organisationsniveau ausgeht, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Beurteilung seiner individuellen Bedrohungssituation unerheblich. Diese ist eigenständig und unabhängig davon, welche Maßstäbe bei der Auslegung des Begriffs des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ anzulegen sind, zu bewerten. Das folgt schon daraus, dass diese beiden Voraussetzungen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG kumulativ vorliegen müssen. Es ist auch lediglich behauptet und nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und in welcher Hinsicht sie sich wechselseitig bedingen und beeinflussen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine Änderung des Maßstabs bei der Auslegung des Begriffs des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ eine Neubewertung der individuellen Bedrohungssituation erfordert. Vielmehr ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Urteil des EuGH das Gegenteil. Denn darin stellt der Gerichtshof klar, dass sich die Frage der individuellen Bedrohung nach eigenständigen Kriterien richtet, indem er darauf hinweist, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (unverändert) nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründet, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein solches Niveau erreicht, dass für jedermann allein durch dessen Anwesenheit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht. Maßgebend dafür sind nicht die Umstände, die den Konflikt in struktureller und organisatorischer Hinsicht kennzeichnen, sondern vielmehr seine Auswirkungen, d.h. die Gefahrendichte, die sich für den Einzelnen als Teil der Zivilbevölkerung daraus ergibt. Diese wiederum lässt sich nicht mit Blick auf die abstrakte Art und Ausprägung des zugrundeliegenden Konflikts feststellen. Sie ist vielmehr konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie einer wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360. 2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 - 13 A 2643/07.A -, juris, und vom 11. Januar 2013 - 13 A 1829/09.A -. Die Divergenzrüge ist bereits unzulässig. Die zu ihrer Begründung allein in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht divergenzfähig. Der Europäische Gerichtshof ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG kein divergenzrelevantes Gericht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 -, WissR 2001, 377. Sie ist darüber hinaus unbegründet, weil die dargetane Abweichung betreffend die bei der Auslegung des Begriffs des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ anzulegenden Maßstäbe aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungstragend ist. 3. Die vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor, weil der Kläger einen solchen schon im Ansatz nicht geltend macht. Er behauptet nicht, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist, sondern beanstandet - zulassungsrechtlich unerheblich - die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Abgesehen davon, dass dieser Einwand in Abhängigkeit zu dem aus den vorstehenden Gründen nicht durchgreifenden weiteren Zulassungsvorbringen steht und deswegen der Sache nach nicht zutrifft, gehört ein derartiger Verstoß nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 14 A 729/10 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.