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Beschluss

1 A 2557/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0707.1A2557.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

a) Das allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auf.

Die Beklagte macht zunächst geltend, dass der Kläger im Jahre 2007 ausschließlich aus leistungsbezogenen Gründen nicht befördert worden sei. Sie stützt dies maßgeblich darauf, dass der Kläger angesichts seines nach F3 bewerteten Dienstpostens bei einer durchschnittlichen Leistung hätte zum Zuge kommen, d. h. hätte befördert werden müssen; da er aber nicht befördert worden sei, spreche vieles dafür, dass seine Leistungen nicht ausgereicht hätten, was auch dadurch bestätigt werde, dass er 2008 nicht einmal mehr einen Dienstposten der Wertigkeit F1 innegehabt habe und seine Beurteilung 2009 deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei. Er sei 2007/2008 sowie 2009 jeweils von seinen Aufgaben entbunden worden und bereits vor 2004 aufgrund seiner Leistungen wiederholt ein „Unterbringungsfall“ gewesen. Hiermit dringt die Beklagte nicht durch, weil ihr Vorbringen den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung der in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgründe nicht genügt: Auf die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und weshalb der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers aus mindestens drei im Einzelnen detailliert beschriebenen Gründen verletzt worden sei, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Unabhängig davon beschränkt es sich auf bloße Mutmaßungen („Es spricht daher vieles dafür, …“), und zwar zudem unter Hinweis auf solche Umstände, die bereits nicht substantiiert werden (Zeit vor 2004) bzw. (möglicherweise) nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung (17. Juli 2007) liegen („2007/2008“; „2009“).

Die Beklagte stellt ferner den Eintritt eines konkreten Schadens in Abrede. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung lediglich einen hypothetischen Schaden zugrunde gelegt, der Kläger sei nämlich aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Auch dieser Einwand verfängt nicht: Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit den diesbezüglichen Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt. Diese stellt ihre Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, ohne anzugeben, welche (besseren) Gründe hierfür streiten sollen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Schaden für den Kläger darin besteht, nicht bereits schon zum 1. Juni 2007 nach A 16 befördert worden zu sein (vgl. das Senatsurteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 1/11 –, Schütz, Beamtenrecht ES/A II 1.4 Nr. 224 = juris, Rn. 49 = NRWE). Dass der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts insichbeurlaubt (§ 13 Abs. 1 SUrlV) wurde, ändert hieran nichts. Ebenso wie die Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegensteht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG), liegt der Schaden eines rechtswidrig während der Beurlaubung nicht beförderten Beamten darin, nicht der höheren Besoldungsgruppe anzugehören. Dieser Schaden ist auch nicht bloß hypothetisch. Vielmehr besteht er sofort und unmittelbar, wenngleich er sich in bestimmten Bereichen unter Umständen auch erst zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren mag (etwa bei Ende der Beurlaubung oder bei dem regelmäßig nicht vorhersehbaren und jederzeit möglichen Eintritt der Dienstunfähigkeit).

Darüber hinaus wendet die Beklagte ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Kausalität der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für einen Schaden des Klägers angenommen. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012– 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361, betreffe den Fall einer gezielten individuellen Rechtsschutzvereitelung, außerdem sei der dortige Kläger mit einer Spitzennote beurteilt worden; beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Dieser Einwand geht fehl: Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung Beweiserleichterungen für den Fall aufgestellt, dass sich aufgrund einer Vielzahl miteinander verschränkter Fehler ein hypothetischer Kausalverlauf nicht ermitteln lässt. Diese Voraussetzungen gelten ohne Weiteres über den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hinaus (vgl. in diesem Zusammenhang das vorbezeichnete Senatsurteil). Von einer solchen Fallgestaltung ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Hiergegen bringt die Beklagte nichts Durchgreifendes vor.

Schließlich meint die Beklagte, der Kläger habeeinen etwaigen Schadensersatzanspruch verwirkt. Er habe nämlich ihre (rechtswidrige) Beförderungspraxis bei seinen eigenen zurückliegenden Beförderungen hingenommen; auch müsse er in seinen verschiedenen Führungspositionen zwangsläufig an Beförderungsentscheidungen mitgewirkt haben. Gleich-wohl habe er die Beförderungspraxis bis zum September 2010 nicht beanstandet. Die Beklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die Beförderungen des Jahres 2007 nicht mehr angreife. Auch dieser Vortrag dringt nicht durch, z. T. genügt er bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hinsichtlich seiner eigenen, 1995 und 2001 erfolgten Beförderungen hatte der Kläger überhaupt keinen Anlass, die Beförderungspraxis der Beklagten in Frage zu stellen. Abgesehen davon fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der sinngemäßen Behauptung, die Beförderungspraxis in den Jahren 1995 und 2001 habe derjenigen des Jahres 2007 entsprochen. Soweit die von dem Kläger in seinen Führungspositionen angeblich erworbenen Kenntnisse von der Beförderungspraxis der Beklagten in Rede stehen, zeigt das Vorbringen keine belastbaren Details auf, sondern verbleibt im Ungefähren und basiert auf Mutmaßungen und hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen.

b) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine (sinngemäß geltend gemachten) besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Der Streitwert für das allein noch das Schadensersatzbegehren betreffende Zulassungsverfahren wird auf 40.196,20 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (dazu, dass die Regelung des sog. kleinen Gesamtstatus bei Begehren der vorliegenden Art einschlägig ist, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 15. August 2013– 1 A 2811/11 –, juris, Rn. 25, = NRWE, m.w.N.) sowie auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Festzusetzen war mithin der 6,5fache Betrag des für die Beamtinnen und Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung am 7. November 2012 geltenden Endgrundgehalts des bei dem Schadensersatzbegehren in Rede stehenden Amtes (A 16), also 6,5 x 6.184,03 Euro.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. a) Das allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auf. Die Beklagte macht zunächst geltend, dass der Kläger im Jahre 2007 ausschließlich aus leistungsbezogenen Gründen nicht befördert worden sei. Sie stützt dies maßgeblich darauf, dass der Kläger angesichts seines nach F3 bewerteten Dienstpostens bei einer durchschnittlichen Leistung hätte zum Zuge kommen, d. h. hätte befördert werden müssen; da er aber nicht befördert worden sei, spreche vieles dafür, dass seine Leistungen nicht ausgereicht hätten, was auch dadurch bestätigt werde, dass er 2008 nicht einmal mehr einen Dienstposten der Wertigkeit F1 innegehabt habe und seine Beurteilung 2009 deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei. Er sei 2007/2008 sowie 2009 jeweils von seinen Aufgaben entbunden worden und bereits vor 2004 aufgrund seiner Leistungen wiederholt ein „Unterbringungsfall“ gewesen. Hiermit dringt die Beklagte nicht durch, weil ihr Vorbringen den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung der in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgründe nicht genügt: Auf die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und weshalb der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers aus mindestens drei im Einzelnen detailliert beschriebenen Gründen verletzt worden sei, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Unabhängig davon beschränkt es sich auf bloße Mutmaßungen („Es spricht daher vieles dafür, …“), und zwar zudem unter Hinweis auf solche Umstände, die bereits nicht substantiiert werden (Zeit vor 2004) bzw. (möglicherweise) nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung (17. Juli 2007) liegen („2007/2008“; „2009“). Die Beklagte stellt ferner den Eintritt eines konkreten Schadens in Abrede. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung lediglich einen hypothetischen Schaden zugrunde gelegt, der Kläger sei nämlich aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Auch dieser Einwand verfängt nicht: Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit den diesbezüglichen Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt. Diese stellt ihre Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, ohne anzugeben, welche (besseren) Gründe hierfür streiten sollen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Schaden für den Kläger darin besteht, nicht bereits schon zum 1. Juni 2007 nach A 16 befördert worden zu sein (vgl. das Senatsurteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 1/11 –, Schütz, Beamtenrecht ES/A II 1.4 Nr. 224 = juris, Rn. 49 = NRWE). Dass der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts insichbeurlaubt (§ 13 Abs. 1 SUrlV) wurde, ändert hieran nichts. Ebenso wie die Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegensteht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG), liegt der Schaden eines rechtswidrig während der Beurlaubung nicht beförderten Beamten darin, nicht der höheren Besoldungsgruppe anzugehören. Dieser Schaden ist auch nicht bloß hypothetisch. Vielmehr besteht er sofort und unmittelbar, wenngleich er sich in bestimmten Bereichen unter Umständen auch erst zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren mag (etwa bei Ende der Beurlaubung oder bei dem regelmäßig nicht vorhersehbaren und jederzeit möglichen Eintritt der Dienstunfähigkeit). Darüber hinaus wendet die Beklagte ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Kausalität der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für einen Schaden des Klägers angenommen. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012– 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361, betreffe den Fall einer gezielten individuellen Rechtsschutzvereitelung, außerdem sei der dortige Kläger mit einer Spitzennote beurteilt worden; beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Dieser Einwand geht fehl: Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung Beweiserleichterungen für den Fall aufgestellt, dass sich aufgrund einer Vielzahl miteinander verschränkter Fehler ein hypothetischer Kausalverlauf nicht ermitteln lässt. Diese Voraussetzungen gelten ohne Weiteres über den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hinaus (vgl. in diesem Zusammenhang das vorbezeichnete Senatsurteil). Von einer solchen Fallgestaltung ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Hiergegen bringt die Beklagte nichts Durchgreifendes vor. Schließlich meint die Beklagte, der Kläger habeeinen etwaigen Schadensersatzanspruch verwirkt. Er habe nämlich ihre (rechtswidrige) Beförderungspraxis bei seinen eigenen zurückliegenden Beförderungen hingenommen; auch müsse er in seinen verschiedenen Führungspositionen zwangsläufig an Beförderungsentscheidungen mitgewirkt haben. Gleich-wohl habe er die Beförderungspraxis bis zum September 2010 nicht beanstandet. Die Beklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die Beförderungen des Jahres 2007 nicht mehr angreife. Auch dieser Vortrag dringt nicht durch, z. T. genügt er bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hinsichtlich seiner eigenen, 1995 und 2001 erfolgten Beförderungen hatte der Kläger überhaupt keinen Anlass, die Beförderungspraxis der Beklagten in Frage zu stellen. Abgesehen davon fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der sinngemäßen Behauptung, die Beförderungspraxis in den Jahren 1995 und 2001 habe derjenigen des Jahres 2007 entsprochen. Soweit die von dem Kläger in seinen Führungspositionen angeblich erworbenen Kenntnisse von der Beförderungspraxis der Beklagten in Rede stehen, zeigt das Vorbringen keine belastbaren Details auf, sondern verbleibt im Ungefähren und basiert auf Mutmaßungen und hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. b) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine (sinngemäß geltend gemachten) besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). 3. Der Streitwert für das allein noch das Schadensersatzbegehren betreffende Zulassungsverfahren wird auf 40.196,20 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (dazu, dass die Regelung des sog. kleinen Gesamtstatus bei Begehren der vorliegenden Art einschlägig ist, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 15. August 2013– 1 A 2811/11 –, juris, Rn. 25, = NRWE, m.w.N.) sowie auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Festzusetzen war mithin der 6,5fache Betrag des für die Beamtinnen und Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung am 7. November 2012 geltenden Endgrundgehalts des bei dem Schadensersatzbegehren in Rede stehenden Amtes (A 16), also 6,5 x 6.184,03 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).