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Beschluss

1 A 386/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0702.1A386.14.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auswahlentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, muss der Dienstherr der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Der Dienstherr darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Vielmehr muss er in einem solchen Fall die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = NVwZ 2011, 1270 = juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 31 = NRWE, und vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, IÖD 2004, 147 = juris, Rn. 15 = NRWE. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Denn für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards an, darunter auch auf etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts. Eine allein richtige Antwort auf die Frage wird es deshalb nur äußerst selten geben können. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = NVwZ 2011, 1270 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, IÖD 2004, 147 = juris, Rn. 16 = NRWE. Gemessen an diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Binnendifferenzierung des Leistungsurteils einen eindeutigen Vorsprung des Beigeladenen ergibt. Denn dieser hat in der aktuellen Leistungsbeurteilung bei vergleichbaren Leistungsmerkmalen zweimal das Merkmal „A“, zehnmal „B“ und einmal „C“ erzielt, der Kläger dagegen zwölfmal „B“ und einmal „C“. Dem steht nicht entgegen, dass in der dienstlichen Beurteilung des Klägers von den insgesamt 17 Einzelmerkmalen im Vordruck drei mehr als beim Beigeladenen bewertet worden sind, und zwar jeweils mit „B“. Zwar mag dies auf eine umfassendere Tätigkeit des Klägers hindeuten. Daraus allein folgt jedoch nicht zwingend, dass dieser sich auch in dem in Rede stehenden Beförderungsamt besser bewähren wird. Vielmehr ist es nicht sachfremd, wenn die Beklagte diesem Aspekt weniger Gewicht beigemessen hat als dem genannten Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Weiter macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die zu besetzende Stelle erfordere Führungserfahrung oder ‑qualitäten. Unabhängig davon, ob die Funktionsbeschreibung eines konkreten Dienstpostens bei der Frage einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt auschlaggebend sein darf, ablehnend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 28: maßgebend ist grundsätzlich das angestrebte Statusamt, findet sich ein solches Erfordernis hier nicht in den Qualifikationserfordernissen der Stellenausschreibung. Es gehört daher nicht zum konstitutiven Anforderungsprofil des Dienstpostens. Es mag bei der Ausbildung der Beamtenanwärter und bei der Vertretung des Leiters der Außenstelle des StOS H. hilfreich sein. Jedoch handelt es sich dabei nur um 2 Aufgabengebiete von insgesamt 8. Im Übrigen folgt aus den Qualifikationserfordernissen in der Stellenausschreibung, dass der Dienstherr den zu besetzenden Dienstposten nicht in erster Linie als Führungsposition ansieht. Schwerpunkt der Tätigkeit ist vielmehr die Sachbearbeitung. Dies ergibt sich daraus, dass – neben der ohnehin erforderlichen Laufbahnbefähigung – im Rahmen eines fakultativen Anforderungsprofils als Qualifikationserfordernisse „Mehrjährige Erfahrung als Rechnungsführer und Kenntnisse im Bereich des VASBw/BIBE, HRS, OBE Bw“ sowie „Gute Kenntnisse der Standardanwendungssoftware MS Office und Lotus Notes“ angesprochen werden. Außerdem betrifft der größte Teil der Aufgabengebiete Abrechnungen. Die Einschätzung der Beklagten, jeder Beamte mit den notwendigen fachlichen Fähigkeiten könne in die Aufgaben hineinwachsen, Auszubildende anzuleiten, mögliche Konflikte zu entschärfen und Handlungsanweisungen zu geben, begegnet daher hier keinen Bedenken. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat schon keine Frage ausformuliert und substantiiert angeführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Soweit es um die Frage geht, auf welche Nuancen und Kriterien es bei der Auswahlentscheidung zwischen zwei Bewerbern mit derselben Gesamtnote ankommt, hat die Rechtsprechung, wie oben angeführt, die allgemeinen Kriterien festgelegt. Die Anwendung dieser Vorgaben auf den Einzelfall ist keiner generellen Klärung zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der 59 Jahre alte Kläger die höchste Stufe der Besoldungsgruppe erreicht hat. Daraus ergibt sich die festgesetzte Streitwertstufe bis 22.000 Euro (3.183,83 Euro x 12 : 2 = 19.102,98 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).