Beschluss
12 A 769/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0613.12A769.14.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Aus dem Zulassungsvorbringen sind besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage zu schlussfolgern, inwieweit erst nachträglich während des Bezuges von Vorausleistungen nach § 36 BAföG im Wege der Vollstreckung an die Klägerin gelangte Unterhaltsrückstände als die Gefährdung der Ausbildung ausschließend betrachtet werden können. Wie das OVG Lüneburg jüngst zusammenfassend festgestellt hat, vgl. Beschluss vom 24. Januar 2014 - 4 LC 158/11 -, juris, gilt trotz des Charakters der Vorausleistung als „außerordentliche“ Zusatzleistung, auf die der Auszubildende nicht nach den allgemeinen Regelungen über die Anrech-nung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109, juris, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fort, dass die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung Gültigkeit haben und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereiche der Vorausleistung zu berücksichtigen sind. So schon: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, FamRZ 1995, 703, juris. Davon soll nach den plausiblen Ausführungen des OVG Lüneburg, a.a.O., insbesondere zur Gesetzeshistorie auch der Gesetzgeber selbst ausgehen, a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2012 - 1 K 2105/12 -, juris, m. w. N., mit der Folge, dass die mit der Neuordnung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das AföRG vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) erfolgte generelle Herausnahme der Kindergeldleistungen aus dem Einkommensbegriff in Abschnitt IV des BAföG (bis zum 31. März 2001 § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG a. F.) auf die Vorausleistungen nach § 36 BAföG durchschlage und an den Auszubildenden aus-gezahlte Kindergeldleistungen nicht als Mittel zu berücksichtigen seien, mit denen er anderweitig seinen Ausbildungsbedarf decken und eine Gefährdung seiner Ausbildung abwenden könne. A. A. mit dem Argument, der Gesetzgeber habe das Kindergeld auch nicht den ausdrücklich nicht zu berücksichtigenden Einnahmen zugeordnet: VG München, Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.2113 -, juris. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG beinhaltet sogar die positive Bestimmung, dass Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten nicht als Einkommen gelten.