Leitsatz: Schreiben die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien ein zu Beginn des Beurteilungs-verfahrens durchzuführendes Berichterstattergespräch vor, ist dieses zu wieder-holen, wenn die Person des Berichterstatters nach dem Berichterstattergespräch und vor der Beurteilerkonferenz wechselt und der neue Berichterstatter die Leistungen des Beamten schlechter bewertet. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.707,67 Euro festgesetzt. Gründe: Die gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung, eine Beförderung der Beigeladenen 1) und 2) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbezug der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Weder die inhaltlichen Einwendungen der Antragsgegnerin noch die erhobene Verfahrensrüge greifen durch. 1. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt worden ist, dass der getroffenen Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Regelbeurteilung der Antragstellerin zu Grunde gelegt worden ist. Denn die Beurteilungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind bei der Erstellung dieser Beurteilung nicht vollständig eingehalten worden. Nach Ziffer 53 der ab dem 1. April 2011 geltenden Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) führen die Berichterstatter zu Beginn des Beurteilungsverfahrens Einzelgespräche mit den Beschäftigen, in denen das Leistungsbild, das die Berichterstatter innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen haben, und die Einschätzung der Beschäftigten besprochen werden. Ähnliches formuliert Ziffer II. Unterpunkt 5 des Gesprächsleitfadens für das Berichterstattergespräch: „Gespräch über das gewonnene Leistungs- und Befähigungsbild im Beurteilungszeitraum“. Im Gesprächsleitfaden wird weiter verlangt, dass Stärken und Schwächen einzuschätzen sind, außerdem sind Ergänzungen oder Einwände der Beschäftigten zu berücksichtigen. Nach Ziffer 54 der Beurteilungsrichtlinien sollen die Beschäftigten in dem Berichterstattergespräch die Möglichkeit erhalten, die Sachverhalte darzulegen, die ihnen für die Beurteilung wichtig erscheinen. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend anführt, ist dieses Gespräch Ausgangspunkt des Beurteilungsverfahrens. Sinn eines solchen Berichterstattergesprächs ist es, dem Beamten aufzuzeigen, wo aus der Sicht des Berichterstatters seine Stärken und Schwächen liegen, und vor einer abschließenden Bewertung diese Einschätzung mit der Selbsteinschätzung des Beamten abzugleichen. Ein solches Gespräch hat u. a. den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Es erschöpft sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 2283/06 – (n. v., UA, S. 14, zu Beurteilungsrichtlinien des BGS), Beschlüsse vom 27. November 2009 – 6 A 1236/07 –, juris, Rn. 26 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien u. a. der Lehrkräfte in NRW), und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3599/98 –, DÖD 2000, 161 = juris, Rn. 5 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 25, 27 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); siehe auch Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128). Dieser Zweck des Berichterstattergesprächs ist dabei nur dann erfüllt, wenn alle wesentlichen Punkte im Gespräch angesprochen werden. Um Stärken und Schwächen einschätzen sowie Ergänzungen oder Einwände berücksichtigen zu können, ist es notwendig, diese jeweils konkret zu benennen und nichts Wesentliches zu verschweigen. Je schlechter der Berichterstatter einen Beamten (auch im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Beamten) einschätzt, desto mehr Schwächen muss er im Berichterstattergespräch ansprechen, damit der Beamte sich dazu äußern kann und etwaige Einwände berücksichtigt werden können. Auf der Grundlage dieses Gesprächs informieren die Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beschäftigten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Ziffer 61 der Beurteilungsrichtlinien). Daraus folgt, dass Sinn und Zweck des Berichterstattergesprächs nicht schon dann erfüllt sind, wenn es überhaupt stattgefunden hat. Es muss vielmehr auch Grundlage für die Information der Beurteilerkonferenz sein. Damit der Beamte durch das Berichterstattergespräch die Möglichkeit hat, seine Beurteilung beeinflussen zu können, muss der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz entweder von einem selbst geführten Berichterstattergespräch ausgehen oder, falls ein anderer Berichterstatter das Gespräch geführt hat und der neue Berichterstatter die Einschätzung seines Vorgängers vollständig übernimmt, dieses Berichterstattergespräch mit den darin konkret besprochenen Stärken und Schwächen zur Grundlage seiner Information in der Beurteilerkonferenz machen. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass etwaige Einwände und Anmerkungen des Beamten den Beurteiler, der die zu beurteilenden Beamten in der Regel nicht aus eigener Anschauung kennt, erreichen können, wenn auch vermittelt durch den Berichterstatter. Nur so ist im Übrigen auch mit Blick auf das einzuhaltende Verfahren eine Chancengleichheit zwischen den zu beurteilenden Beamten gewährleistet; diese wäre verletzt, wenn das Berichterstattergespräch für einen Teil der Beamten zur Grundlage der Beratung in der Beurteilerkonferenz würde, für einen anderen Teil jedoch nicht. Wechselt der Berichterstatter nach einem Berichterstattergespräch und vor der Durchführung der Beurteilerkonferenz, gilt Folgendes: Der neue Berichterstatter ist nicht an die Bewertung seines Vorgängers gebunden, vielmehr kann er zugunsten oder zuungunsten des zu beurteilenden Beamten zu einer abweichenden Einschätzung gelangen. Insbesondere wenn diese zum Nachteil des Beamten ausfallen soll, erfordern die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien ihrem Sinn und Zweck nach aber die Durchführung eines neuen Berichterstattergesprächs. Denn in einem ordnungsgemäß durchgeführten Gespräch muss der Berichterstatter seine Einschätzung von den Leistungen des Beamten ansprechen. Ein Berichterstatter, der einen Beamten insgesamt mit einer Spitzennote bewertet, wird weniger negative Punkte ansprechen und in einem der Vorbereitung der Konferenz dienenden Vorentwurf niederlegen als einer, der insgesamt eine schlechtere Note für angemessen hält. Gerade in dem zuletzt genannten Fall soll der zu beurteilende Beamte in dem Berichterstattergespräch reagieren können. Daher richtet sich der Inhalt eines Berichterstattergesprächs auch danach, wie der Berichterstatter einen Beamten bewerten will, unabhängig davon, ob er die Note dem Beamten bereits mitteilt. Dem steht nicht entgegen, dass das Berichterstattergespräch nicht dazu dient, eine abschließende Bewertung zu treffen, solches vielmehr durch die Beurteilungsrichtlinien sogar ausgeschlossen wird (Ziffer 53 Satz 2). Denn die wesentlichen Einzelheiten als Grundlage für die Gesamtbewertung sind anzusprechen. Genügt das im Einzelfall durchgeführte Verfahren den eben beschriebenen Anforderungen nicht (vollständig), führt dies grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist, dass sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 27 = NRWE (zu einem Gespräch, in dem entscheidende Informationen vorenthalten wurden); Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129) (zum Fehlen eines Gesprächs); zu den Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf das Ergebnis der Beurteilung siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE; ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist allerdings das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraumes, die anderen Zwecken dienen als das hier in Rede stehende Berichterstattergespräch (Kennenlernen des zu Beurteilenden; Erläuterung der wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens; aktuelle Einschätzung der Leistungen während des Beurteilungszeitraumes, damit der zu Beurteilende ggf. sein Verhalten daran orientieren und seine Leistungen steigern kann), vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 = juris, Rn. 29 ff.; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 A 283/14 – (n. v.) m. w. N. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtswidrig. Das Beurteilungsverfahren wurde insoweit nicht ordnungsgemäß durchgeführt, als ein mit der Antragstellerin durchgeführtes Berichterstattergespräch nicht Grundlage für die Information in der Beurteilerkonferenz war. Das Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin am 9. November 2011 hat Herr Dr. T. -X. geführt, der mit Ablauf des Monats November 2011 und damit noch vor der Beurteilerkonferenz am 23. April 2012 in den Ruhestand getreten ist. Als neuer Berichterstatter hat Herr Dr. G. an der Beurteilerkonferenz teilgenommen. Dort hat er, ohne zuvor ein (neuerliches) Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin geführt zu haben, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. März 2014 einen gegenüber der Einschätzung von Dr. T. -X. zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Vorentwurf eingebracht. Auf Grund dieser zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Bewertung durch den neuen Berichterstatter war es geboten, ein neues Berichterstattergespräch durchzuführen, unabhängig davon, ob die schlechtere Einschätzung ihre Ursache in einer ungünstigeren Bewertung des individuellen Leistungsbildes oder den von der Antragsgegnerin thematisierten Gründen der Maßstabswahrung hatte. Denn nur so hätte die Antragstellerin Gelegenheit gehabt, Stellung zu ihrer Leistungsbewertung zu nehmen und damit den Berichterstattervorschlag und auf diese Weise auch die Beurteilung beeinflussen zu können. Daher kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wann Dr. T. -X. einen vollständigen, angesichts seiner positiven Bewertung der Antragstellerin u. U. sehr knappen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, ob Dr. G. diesen erhalten hat oder ob die Antragstellerin von diesem Kenntnis erlangt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung bei einem korrekten Verfahrensablauf anders, d. h. für die Antragstellerin besser ausgefallen wäre. Der Beurteiler, der Vizepräsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kannte die Leistungen der Antragstellerin nicht aus eigener Anschauung. Um eine sachgerechte Beurteilung zu erstellen, war er auf die Berichterstattung in der Beurteilerkonferenz angewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn der sie betreffende Bericht auf der Grundlage eines neuen Berichterstattergesprächs erfolgt wäre. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Beamter nach den Beurteilungsrichtlinien nicht angehört wird, bevor im Rahmen der Beurteilungskonferenz die Gesamtnote herabgesetzt wird. Dies betrifft einen anderen Fall. Der Zweck eines Berichterstattergesprächs ist es, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Die Beurteilerkonferenz dagegen dient dazu, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab anzustreben und die Gesamtbewertungen unter Einhaltung der Richtwerte festzulegen (Ziffer 58 und 71 der Beurteilungsrichtlinien). Dass dabei nicht in jedem Fall die Notenvorschläge der Berichterstatter übernommen werden können, liegt auf der Hand. Da nicht auszuschließen ist, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn die Beurteilungsbestimmungen vollständig eingehalten worden wären, ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Denn die Gesamtbewertungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sind jeweils nur eine Note besser. 2. Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die H. nicht beigeladen hat. Das gilt – ungeachtet der Frage, ob der insoweit gerügte Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist –, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris, zur Rüge des dortigen Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe eine andere Behörde zu Unrecht nicht beigeladen. Denn die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 7 f. = NRWE (zu einer „Gehörsrüge“ des Antragstellers im Beschwerdeverfahren). Unabhängig von dem Vorstehenden ist ein etwaiger Verfahrensfehler, dessen Annahme nur bei dem Unterlassen einer hier wohl nicht gebotenen notwendigen Beiladung i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO in Betracht kommen dürfte, jedenfalls durch die Beiladung im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 5 bis Ende Mai 2014, Stufe 6 ab Juni 2014) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([5.472,39 Euro x 5 + 5.638,39 Euro x 7] = 66.830,68 Euro dividiert durch 2 = 33.415,34 Euro) ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d. h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 16.707,67 Euro. Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt wegen der generalisierenden Betrachtungsweise des Streitwerts nicht zu einer weiteren Reduzierung. Eine Änderung des Streitwertes für das Verfahren erster Instanz, den das Verwaltungsgericht nach dem nicht länger anwendbaren § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung nach dem angestrebten Endgrundgehalt berechnet und damit zu hoch angesetzt hat, hält der Senat nicht für angezeigt. Denn auch dann bliebe es bei einem Streitwert, welcher in die Streitwertstufe bis 19.000 Euro fällt. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.