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Beschluss

18 E 109/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0611.18E109.14.00
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Leitsätze

Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses nach § 126 Abs. 2 ZPO hinsichtlich solcher Einwendungen, die während der Wirksamkeit eines auf den Namen der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entstanden sind.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.

Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 28. März 2013 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses nach § 126 Abs. 2 ZPO hinsichtlich solcher Einwendungen, die während der Wirksamkeit eines auf den Namen der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entstanden sind. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 28. März 2013 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Am 31. August 2009 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine – zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 verlängerte – Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung und des anschließenden Studiums in der Bundesrepublik Deutschland. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 ab. Dagegen erhob der Kläger Klage (8 K 2429/11 VG Münster) und stellte gleichzeitig den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (8 L 639/11 VG Münster). Mit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen vom 29. November 2011 bewilligte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus P. , gab dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statt und legte die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auf. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners wies der Senat mit Beschluss vom 5. Juni 2012 (18 B 1483/11) zurück. Daraufhin setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2012 die dem Antragsteller vom Antragsgegner aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem zugehörigen Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten fest. In der im Hauptsacheverfahren (8 K 2429/11 VG Münster) anberaumten mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 schlossen die Beteiligten sodann in der Hauptsache einen Vergleich. Hinsichtlich der im Eilverfahren entstandenen Kosten trafen sie folgende Vereinbarung: „Der Kläger verpflichtet sich, außergerichtliche Kosten aus dem zugehörigen Eilverfahren nicht gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Münster vom 13. August 2012 wirkungslos ist und eine Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigte erledigt ist.“ Unter dem 28. März 2013 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Blick auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29. November 2011 die diesem aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung fest. Mit Verfügung vom selben Tage wies der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts darauf hin, dass mit der Auszahlung der PKH-Vergütung an den Prozessbevollmächtigten der Erstattungsanspruch der Antragstellerseite gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Landeskasse übergegangen sei. Dieser Betrag werde in den nächsten Tagen wie Gerichtskosten eingezogen werden. Gegen diesen Kostenansatz legte der Antragsgegner am 18. April 2013 Erinnerung ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der gesetzliche Forderungsübergang nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG setze das Bestehen eines Anspruchs des Prozessbevollmächtigten gegen den Antragsgegner voraus, der auf die Landeskasse übergehen könne. Ein solcher Anspruch des Prozessbevollmächtigten sei jedoch nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte habe auf einen eigenen Erstattungsanspruch nach § 126 Abs. 1 ZPO verzichtet. Dies folge aus der im Vergleich enthaltenen Vereinbarung, wonach eine Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten erledigt sei. Unabhängig davon könne der kostenpflichtige Gegner dem Anspruch des bestellten Rechtsanwalts aus § 126 Abs. 1 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einreden aus der Person der Partei entgegenhalten, wenn die bedürftige Partei die Kosten gegen den Gegner habe festsetzen lassen. Da die Partei nach dem Vergleich auf die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verzichtet habe, müsse der Prozessbevollmächtigte sich dies entgegenhalten lassen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe in dem Vergleich auf eigene Rechte nicht verzichtet, er sei nicht Partei des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs. Die sich aus §§ 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs des Prozessbevollmächtigen sei durch den zugunsten des Antragstellers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2012 nicht entfallen. Denn dieser habe nicht die eindeutige Feststellung begründet, dass der Anspruch von dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht mehr geltend gemacht werden könne. Dagegen hat der Antragsgegner unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags rechtzeitig Beschwerde erhoben. II. Die Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil auch der angefochtene Beschluss vom Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), ist zulässig und begründet. Der Kostenansatz vom 28. März 2013 ist zu Unrecht erfolgt. Der Landeskasse steht kein gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf diese übergegangener Anspruch gegen den Antragsgegner zu. Nach dieser Bestimmung geht ein Anspruch, der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung gegen den ersatzpflichtigen Gegner zusteht, auf die Landeskasse über, wenn diese den Rechtsanwalt wegen der ihm zustehenden Vergütung befriedigt hat. Zwar ist die Kostenforderung des beigeordneten Rechtsanwalts aufgrund der Kostenfestsetzung vom 28. März 2013 aus der Landeskasse befriedigt worden. Ihm stand aber wegen seiner Vergütung kein Anspruch nach § 166 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Antragsgegner zu. Dementsprechend konnte auch kein Anspruchsübergang auf die Landeskasse erfolgen. Auch wenn der Antragsgegner nach den im Eilverfahren ergangenen Kostengrundentscheidungen ursprünglich auch dem beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber nach § 166 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO kostenerstattungspflichtig war, ist der Kostenerstattungsanspruch durch den später im Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich erloschen. Diese Erlöschenswirkung muss sich wegen des zugunsten des Antragstellers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses auch der beigeordnete Rechtsanwalt entgegenhalten lassen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt darf gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Vergütungsansprüche gegen die eigene Partei geltend machen. Ihm steht jedoch gemäß § 45 Abs. 1 RVG ein Vergütungsanspruch gegenüber der Bundes- bzw. Landeskasse zu. Daneben eröffnet § 166 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO dem beigeordneten Rechtsanwalt die Möglichkeit, seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Der in die Kosten verurteilte Gegner hat damit zwei potenzielle Gläubiger. Zum Einen die obsiegende Partei (vgl. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO) und zum Anderen den dieser beigeordneten Rechtsanwalt. Allerdings werden die berechtigte Partei und der ihr beigeordnete Rechtsanwalt dadurch nicht zu Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGB; auch im Innenverhältnis sind sie nicht nach § 430 BGB zu gleichen Teilen berechtigt. Vielmehr steht die Kostenforderung auch dann weiterhin der Partei zu, während § 126 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt – oder im Falle des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG für die Staatskasse – betrifft. Vgl. BGH, Beschluss vom14. Februar 2007 – XII ZB 112/06 –, juris Rn. 11. Macht der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der in die Kosten verurteilten Gegenpartei einen Erstattungsanspruch gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO geltend, so ist er nach der gesetzlichen Konzeption gegen Einwendungen der Gegenpartei aus deren Rechtsbeziehung zur obsiegenden Partei in weitem Umfang geschützt. Der Wortlaut des Gesetzes („Einreden“) ist ungenau. Erfasst werden alle das Erlöschen des Anspruchs betreffenden Einwendungen wie u.a. Anspruchsverzicht, Erlassvertrag usw.: vgl. Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 126 ZPO Rn. 15. Der Ausschluss von Einwendungen aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) ist nach dem Wortlaut des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO – vorbehaltlich der in § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Ausnahme – umfassend. Mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit auch der Gegenpartei als Schuldnerin des in § 126 Abs. 1 ZPO geregelten Erstattungsanspruchs unterliegt die Verstrickung jedoch weiteren von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen. Sie bezieht sich von vornherein nicht auf Abreden der Parteien, die dazu führen, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Gegner erst gar nicht entsteht. Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 – XII ZR 285/02 –, juris Rn. 7 (Ausschluss der Kostenerstattung vor der Kostengrundentscheidung) und Beschluss vom 14. Februar 2007, a.a.O., juris Rn. 13. Im Übrigen entfällt die Verstrickung, wenn zugunsten der Partei selbst ein die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts betreffender Kostenfestsetzungsbeschluss bereits ergangen und dem Gegner zugestellt worden ist. Hat der Anwalt selbst eine entsprechende Kostenfestsetzung zugunsten seiner Partei beantragt, so verzichtet er damit im Ergebnis auf die Vorrechte aus § 126 ZPO. Ist ein solcher Beschluss ergangen, so ist der Prozessgegner auch der Vollstreckung aus diesem Beschluss ausgesetzt. Er muss deshalb auch darauf vertrauen können, dass eine Leistung an die Partei selbst oder eine Aufrechnung mit Gegenforderungen schuldbefreiende Wirkung – auch im Verhältnis zu dem der Partei beigeordneten Rechtsanwalt – hat. Insoweit erfordert der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme, dass der beigeordnete Rechtsanwalt sich nicht auf die seinem Schutz dienenden Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann, soweit und solange ein auf den Namen der Partei ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss vorhanden und nicht für unwirksam erklärt oder zurückgegeben worden ist. BGH, Urteil vom 22. Juni 1994 – XII ZR 39/93 –, juris Rn. 17 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2003 – 15 WF 271/02 –, juris Rn. 10; Groß, a.a.O., § 126 ZPO Rn. 7. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts gibt Anlass zu der Feststellung, dass dem bereits zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 keine abweichende Ansicht zu entnehmen ist. Die darin enthaltene Formulierung, die Verstrickung entfalle erst dann, wenn eindeutig feststehe, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden könne, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Verstrickung noch nicht mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten der Partei entfällt, weil dieser später auf den beigeordneten Rechtsanwalt „umgeschrieben“, OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2003, a.a.O., juris Rn. 9; Groß, a.a.O., § 126 ZPO Rn. 11, werden kann. In dem genannten Beschluss führt der Bundesgerichtshof den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten der Partei ausdrücklich als Beispiel für den Entfall der Verstrickung auf. Der beigeordneten Rechtsanwalt muss sich nach alledem Einwendungen aus dem Verhältnis der unterlegenen Gegenpartei zu seiner Partei entgegenhalten lassen, die während des Zeitraums entstanden sind, in dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten seiner Partei wirksam war. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend muss es sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers entgegenhalten lassen, dass sein Erstattungsanspruch gemäß § 126 Abs. 1 ZPO dadurch erloschen ist, dass sich der Antragsteller im Prozessvergleich im Hauptsacheverfahren (8 K 2429/11 VG Münster) verpflichtet hat, außergerichtliche Kosten aus dem vorliegenden Eilverfahren nicht gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Diese Verpflichtung des Antragstellers erfolgte mit dem Vergleichsschluss vom 18. Oktober zu einem Zeitpunkt, in dem bereits auf den Namen des Antragstellers der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2012 ergangen war, mit dem die dem Antragsteller vom Antragsgegner aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem zugehörigen Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten festgesetzt worden waren. Dieser Kostenfestsetzungsbeschlusses war auch noch wirksam im Zeitpunkt der vom Antragsteller eingegangenen Verpflichtung, keine außergerichtlichen Kosten mehr geltend zu machen. Diese Verpflichtung war die Voraussetzung für den erst daran anknüpfenden und damit logisch späteren Konsens hinsichtlich der Wirkungslosigkeit dieses Beschlusses. Dementsprechend fehlt es an einem Anspruch nach § 166 VwGO i.V.m. 126 Abs. 1 ZPO, der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Landeskasse übergegangen sein könnte. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.