Beschluss
16 A 2822/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0610.16A2822.12.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.497,07 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.497,07 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Oktober 2012 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. Die von dem Kläger erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Der angefochtene Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 2. November 2011 sei rechtmäßig. Es sei zwischen den Beteiligten streitig, welche Cross-Compliance-Verstöße gegen die in den Art. 4 Abs. 1, Art. 5 i.V.m. Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 normierten „anderweitigen Verpflichtungen“ in Rede stünden und ob solche Verstöße zu einer Kürzung der Betriebsprämie 2010 führen könnten und bejahendenfalls mit welchem Prozentsatz. Die in Bezug genommene Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sei eine Grundanforderung für die Betriebsführung. Die durch diese Nitratrichtlinie geforderten nationalen Bestimmungen seien § 48 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 2a des Landeswassergesetzes (LWG) sowie § 52 Abs. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW). Es könne nicht zweifelhaft sein, dass ein Verstoß gegen die Nitratrichtlinie und die nationalen Bestimmungen immer dann vorliege, wenn eine Festmistlagerstätte nicht den dort bestimmten Dichtigkeitsanforderungen genüge. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Verstöße mit einer Kürzung i.H.v. 3 % sanktioniert worden seien. 1. Ernstlichen Zweifeln begegnet das angefochtene Urteil nicht. Der Kläger hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Der Kläger macht geltend, ein Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften könne nicht nach Unionsrecht sanktioniert werden. Dies folge aus Art. 1 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Sanktionen seien danach bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht vorgesehen. Auch Art. 2 der Verordnung setze den Verstoß gegen Unionsrecht voraus. Die benannte Verordnung enthält jedoch nur eine allgemeine Rahmenregelung für Kontrollen sowie Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Demgegenüber treffen Art. 23 und 24 VO (EG) Nr. 73/2009 selbstständige, spezielle Regelungen, die nicht an die Definition eine Unregelmäßigkeit in der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anknüpfen und von ihr auch nicht als höherrangige, abschließende Regelung ausgeschlossen werden. So BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 ‑ 3 C 25.12 ‑, juris, Rn. 18, zu Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch. Die Zulassungsbegründung moniert, dass die Verweisung in Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Buchstabe A Nr. 4 VO (EG) Nr. 73/2009 auf die Nitratrichtlinie derart allgemein gefasst sei, dass sich hieraus keine konkrete Handlungsanweisung für den einzelnen Betriebsinhaber ergebe. Damit ist der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit angesprochen. Dieser verlangt, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. September 2013 (a.a.O., Rn. 25) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt hat, dass die Rechtsbetroffenen bei sorgfältiger Prüfung in der Lage sein müssen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen. Insoweit begegnet die Regelung der Grundanforderungen an die Betriebsführung keinen grundsätzlichen Bedenken. Art. 5 Abs. 2 VO i.V.m. Anhang II Buchstabe A VO (EG) Nr. 73/2009 verweist wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 über einzeln benannte Artikel bestimmter Richtlinien auf das diese Bestimmungen umzusetzende nationale Recht. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist gewahrt, wenn die betroffenen Betriebsinhaber die nationalen Bestimmungen mit dem Regelungsgehalt identifizieren können, den sie als Grundanforderungen an die Betriebsführung zu beachten haben. So liegt es auch hier. Dabei bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob und wie eine Richtlinienbestimmung umgesetzt ist, zwar eines Abgleichs mit dem im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geltenden nationalen Fachrecht. Auch wenn dies im Einzelfall eine etwas aufwändigere Prüfung erforderlich machen kann, berechtigt dieser Aufwand allein nicht, die Regelungstechnik wegen fehlender Bestimmtheit zu verwerfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbetroffenen durch die Informationspflicht der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009), die landwirtschaftliche Betriebsberatung (Art. 12 ff. VO (EG) Nr. 73/2009), die amtlichen Umsetzungshinweise des nationalen Gesetzgebers und die diesbezüglichen Recherchemöglichkeiten im Netz der Europäischen Union Hilfestellungen erhalten. Schließlich verhilft das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 unzutreffend als Ermessensvorschrift gewertet, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Normgeber hat in Unterabsatz 1 Satz 2 des Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 bestimmt, dass sich die Kürzung wegen eines CC-Verstoßes im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Art. 70 Abs. 8 der Verordnung belaufe. Nach Unterabsatz 2 kann die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde … beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 Buchst. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Nach Auffassung des Klägers habe der Unionsgesetzgeber gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 das Ausmaß der zu verhängenden Sanktion festzulegen. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Wie bereits ausgeführt, können die Bestimmungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 durch selbstständige, spezielle Regelungen verdrängt werden, was hier durch Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 geschehen ist. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten einen Spielraum zugebilligt hat, von dem Regelfall einer Kürzung von 3 % in den vorgegebenen Grenzen abzuweichen. Abgesehen hiervon macht die Zulassungsbegründung nicht schlüssig geltend, dass abweichend von dem Regelfall die Voraussetzungen einer minderschweren Kürzung vorgelegen hätten. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Den von dem Kläger gestellten Fragen „Sind Art. 4 und 5 VO 73/2009 insoweit wirksam, als im Anhang II VO (EG) 73/2009 auf Richtlinien verwiesen wird?“und„Kann ein Verstoß gegen eine Regelung in diesen Richtlinien nach Art. 71 f. VO 1122/2009 sanktioniert werden?“ kommt entsprechend den obigen Ausführungen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insbesondere wird verwiesen auf die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.). Auch die weitere Frage „Handelt es sich bei Art. 71 Abs. 1 S. 3 VO 1122/2009 um eine Ermessensregelung im Sinne von § 40 VwVfG?“ ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Beantwortung dieser Frage kann im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Entscheidungsergebnis führen. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Kürzung um 3 % zu hoch gewesen sei. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).