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Beschluss

20 B 1396/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0605.20B1396.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Aachen 9 K 2034/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 bezüglich der Mitteilungsaufforderung wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin im Wesentlichen sinngemäß damit begründet, dass die an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Begründung nicht eindeutig beurteilt werden könne, und eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste allgemeine Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil ein schwerer und unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin in dem Fall, dass sie der Antragsgegnerin die Containerstandorte mitteile, nicht ersichtlich sei, während die Antragsgegnerin mit Blick auf eine effektive Überwachung ein Bedürfnis für die Angabe der konkreten Containerstandorte dargelegt habe. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das allein fristgemäße Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Dezember 2013, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit die Antragstellerin umfangreiche Ausführungen dazu macht, dass aus ihrer Sicht ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung nicht vorliegt, und sie sich unter diesem vorangestellten Gesichtspunkt ausführlich mit der Abgrenzung von straßenrechtlichen und abfallrechtlichen Aspekten und Zuständigkeiten beschäftigt sowie zu Art und Umfang der nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu machenden Angaben, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung vorträgt, geht das weitestgehend an der Begründung des angegriffenen Beschlusses vorbei und rechtfertigt demzufolge seine Änderung nicht. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass die Forderung nach einer konkreten Standortliste nicht auf § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG gestützt werden könne, führen nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auf der Basis der zuvor genannten Normen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck die genannten Vorschriften keine Grundlage für die Anforderung einer Containerstandortliste bildeten, überzeugt nicht, jedenfalls nicht in einer derartigen Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Dabei trägt das Wortlautargument offensichtlich nicht, da angesichts der Weite oder Offenheit des Wortlauts des § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der auf nicht näher konkretisierte Auskünfte über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände abstellt, es kaum vorstellbar ist, dass die Anforderung einer bestimmten Auskunft (hier über die Standorte der einzelnen Container) mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift kollidiert. Der Umstand, dass nach Auffassung der Antragstellerin ihre Sammlung durch die Antragsgegnerin auch ohne konkrete Containerstandortliste überwacht werden kann, spricht ebenfalls nicht dafür, dass die genannten Vorschriften als Grundlage für die Anforderung einer solchen Liste von vornherein ausscheiden. Selbst wenn die Annahme der Antragstellerin zuträfe, folgte daraus nicht, dass die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen zwingend gehindert gewesen wäre, auf der Grundlage der zuvor behandelten Vorschriften eine Containerstandortliste anzufordern, zumal ihr im Rahmen der Überwachung ein gewisser (Ermessens-) Spielraum zustehen dürfte. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Überwachung überzeugen ebenfalls nicht in einer Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Zwar trifft es zu, dass im Fall einer gewerblichen Sammlung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt sein muss und sich dementsprechend die behördliche Überwachung (auch) darauf bezieht. Auch mag es so sein, dass in Bezug auf Alttextilien aufgrund der wirtschaftlichen Interessenlage von vornherein davon auszugehen ist, dass diese ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, und dementsprechend, wie von der Antragstellerin formuliert, geringe Anforderungen an Auskünfte im Rahmen der Überprüfung dieser Sammlungen zu stellen sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Rahmen der Überwachung eine Auskunftspflicht über konkrete Containerstandorte von vornherein nicht in Betracht kommt - wenn denn die Standorte für die Prüfung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Relevanz sind, wozu die Antragstellerin im Rahmen ihres fristgemäßen Beschwerdevorbringens jedoch nichts vorträgt -. Unabhängig davon ist die Sichtweise der Antragstellerin verkürzt, weil sich die Überwachung nicht nur auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bezieht. Das Prüfprogramm einer Behörde im Hinblick auf eine angezeigte gewerbliche Abfallsammlung ergibt sich unter anderem aus § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und umfasst neben der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) das (Nicht-)Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG) sowie die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Es spricht Viel dafür, dass sich dementsprechend die Überwachung jedenfalls auch auf diese Gegenstände oder Umstände bezieht, da die Überwachung nach Maßgabe von § 47 KrWG auf die Einhaltung aller abfallrechtlich relevanten Vorschriften zielt. Dass eine Auskunft über die konkreten Containerstandorte im Hinblick auf diese anderen Gegenstände oder Umstände nach keiner denkbaren Betrachtungsweise erforderlich und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist dies offensichtlich. Näheres muss insoweit erforderlichenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass sich die Antragsgegnerin auch mit illegal aufgestellten oder keinem Betreiber zuzuordnenden Containern konfrontiert sieht. Schon mit Blick darauf erscheint es zumindest nicht fernliegend, von den Betreibern oder Trägern angezeigter Sammlungen Standortlisten der Container zu fordern, mittels derer auf einfache Weise Klarheit geschaffen werden kann, welche im Straßenbild wahrnehmbaren Container einer angezeigten Sammlung zuzurechnen sind und welche nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrzahl der Container aufgrund einer entsprechenden Beschriftung den jeweiligen Betreiber oder Träger der Sammlung ausweisen würde, da dies erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme des jeweiligen Containers festzustellen sein dürfte, was dementsprechend mit einem erhöhten Kontrollaufwand verbunden wäre. Im Übrigen kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt werden, ob auch die Container der Antragstellerin entsprechend beschriftet sind, weil die Antragstellerin zwar geltend macht, ihre Container seien mit ihren Kontaktdaten versehen, sie jedoch nicht mitteilt, was sie darunter genau versteht. Auch aus ihren diesbezüglichen Angaben im Klageverfahren ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beschriftung der Container ausdrücklich die Antragstellerin benennt; dort ist lediglich von einer Telefonnummer und einem Ansprechpartner die Rede. Weiterhin kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob es hinsichtlich der Container der Antragstellerin bisher eine Beschwerde gegeben hat oder nicht und ob die Antragstellerin durch eine regelmäßige und sorgfältige Betreuung ihrer Container eine "Verunratung" der Standorte verhindert (oder nicht). Beide Gesichtspunkte bewirken nicht, dass die Anforderung einer Containerstandortliste sich als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass für die Container der Antragstellerin kein allgemeiner Überwachungsbedarf bestünde. Hierfür ist jedoch seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts erkennbar. Insbesondere bewirkte selbst eine in jeder Hinsicht einwandfreie Aufstellung der Container durch die Antragstellerin angesichts der gebotenen Kontrolle der Gesamtsituation und Feststellung der jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht, dass diese Container generell aus der Überwachung herausfielen und sich deshalb die Anforderung einer Standortliste als (offensichtlich) nicht erforderlich darstellte. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angestellten, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung trägt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen ebenfalls nichts vor, was eine andere Einschätzung rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat ganz wesentlich, auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache, darauf abgestellt, dass der Antragstellerin kein (schwerer und unzumutbarer) Nachteil entsteht. Diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen über sowohl in der Sache als auch gerade in Bezug auf die Antragsgegnerin unsubstantiierte Befürchtungen nicht hinaus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Antragstellerin, nach Bekanntwerden der Standorte hätten (andere) Kommunen Druck ausgeübt, um eine Kündigung von Stellplatzverträgen zu erreichen, und es seien ihr Stellplätze "abgeworben" worden. Weiterhin erschließt sich nicht, welcher Nachteil in Rede steht, wenn die Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, ihre Container auf privaten Grundstücken aufstellt und (unterstellt) die Abfallbehörde der Antragsgegnerin die Standortliste an die Straßenbehörde weitergibt. Das öffentliche Vollzugsinteresse hat das Verwaltungsgericht demgegenüber in einer effektiv durchführbaren Überwachung gesehen. Dies erscheint nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls vertretbar. Gegenteiliges ergibt sich aus dem fristgemäßen Beschwerdevorbringen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.