Beschluss
16 A 1851/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0605.16A1851.11.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juni 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juni 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Beklagten zu prüfen sind, liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach einer Rubrumsberichtigung hinsichtlich des Namens des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt geführt bzw. dieser stehe nach Aktenlage fest. In der Regel werde dieser durch eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, den Personalausweis oder den Reisepass geführt. Zwar habe nicht der Kläger selbst den erforderlichen Identitätsnachweis geführt; zur Überzeugung des Gerichts stehe dieser aber aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage fest. Dabei sei entscheidend, dass selbst die Ausländerbehörde des Beklagten inzwischen davon ausgehe, dass die Personalien des Klägers mit dem Namen J. L. , geb. am 1. August 1985 in T. /Türkei, türkischer Staatsangehöriger, geklärt seien. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht erschüttert. Mit dem Vortrag, dass die bei Antragstellung vorgelegte Duldungsbescheinigung kein amtlicher Nachweis über die Identität sei, die Daten in der Bescheinigung auf eigenen Angaben oder einem bestimmten Stand der Ermittlungen der Ausländerbehörde beruhten und der Betroffene dazu verpflichtet sei, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, kann der Beklagte nicht durchdringen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Identitätsnachweis des Klägers nicht allein aus der Vorlage der Duldungsbescheinigung geschlossen, sondern aus der ausländerrechtlichen Aktenlage und insbesondere daraus, dass die Ausländerbehörde davon ausgehe, dass die Personalien des Klägers geklärt seien. Das Vorbringen des Beklagten zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme nicht auf. Der Beklagte weist darauf hin, es könne nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde sein, die Identität zu klären. Es handele sich um ein Massenverfahren. Allein beim Beklagten würden jedes Jahr tausende Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt und es wäre organisatorisch und vom technischen Ablauf gar nicht möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Identität eines jeden Antragstellers derart recherchiere, wie dies vom Verwaltungsgericht vorausgesetzt werde. Dass dies erforderlich wäre, ist aber weder ersichtlich noch vom Beklagten dargetan. In der Regel ist die Identität des Fahrerlaubnisbewerbers geklärt. Lediglich in Ausnahmefällen ist die Identität zweifelhaft. Dass es sich bei diesen Ausnahmefällen um eine signifikant hohe Zahl handelt, geht aus dem Vorbringen des Beklagten nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass es in diesen Fällen nicht möglich wäre, durch eine Nachfrage bei der Ausländerbehörde abzuklären, ob die Identität des Betreffenden dort geklärt ist. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, die Identität des Klägers sei tatsächlich nicht geklärt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hatte ausgeführt, Grundlage der Überzeugung sei die Tatsache, dass der Kläger mit den genannten Daten sowie seine Eltern und Geschwister im türkischen Personenstandsregister eingetragen seien, was zunächst auch im August 2002 zur Ausstellung von türkischen Pässen geführt habe. Auch wenn wegen möglicher weiterer (libanesischer) Staatsangehörigkeit die Verlängerung/Neuausstellung von Pässen nunmehr vom türkischen Generalkonsulat verweigert und eine Klärung vor Ort für erforderlich gehalten werde, seien diese Eintragungen von der Deutschen Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 20. August 2007 bestätigt worden. Sollten - so das Verwaltungsgericht - trotz allem noch Zweifel hinsichtlich der Personalien des Klägers verbleiben, müssten diese in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren als unbeachtlich angesehen werden und ggf. einer Klärung in einem ausländerrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Staatsbürgerrechts und des Personenstandrechts vorbehalten sein. Dies folge aus der Zweckrichtung des Nachweises gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Zweck dieser Norm sei es nämlich (nur), bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen könne. Es sei dabei zu prüfen, ob diesem beispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden sei und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhalte oder ob unter einer Alias-Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestünden, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden. Dass mit Blick auf diesen Schutzzweck die vom Verwaltungsgericht angenommene hinreichende Klärung der Identität des Klägers nicht genügt, sondern die Vorlage eines türkischen Passes durch den Kläger erforderlich wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein könnte, dass die "klare Identität von Fahrerlaubnisinhabern und Verkehrsteilnehmern" eine "Nebensächlichkeit" sei. Insbesondere die Ausführungen zum Schutzzweck des Identitätsnachweises zeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Bedeutung des Identitätsnachweises für die Verkehrssicherheit berücksichtigt hat. Es ist zu dem Schluss gekommen, dass sich Probleme bei der Zuordnung von Verkehrsverstößen und Haftungsfragen im Fall des Klägers nicht stellten. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Kläger die Klage unter dem Namen P. erhoben und das Verwaltungsgericht eine Rubrumsberichtigung vorgenommen hat. Der Name P. ist der, unter dem der Kläger nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts seit seiner Einreise 1989 als Kleinkind bei der Ausländerbehörde registriert war. Nunmehr sei er dort unter dem Namen L. registriert, nachdem die Ausländerbehörde vor einigen Jahren zu der Überzeugung gekommen sei, dass dies der Name des Klägers sei. Aus welchem Grund es vor diesem Hintergrund dennoch mit Blick auf die Verkehrssicherheit einer weiteren Aufklärung der Identität des Klägers bedarf, legt der Beklagte in der Zulassungsbegründung nicht dar. 2. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Beklagte hat zum einen schon keine von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage konkret ausformuliert. Geht man davon aus, dass der Beklagte die Frage, ob eine Duldung als Identitätsnachweis des Fahrerlaubnisinhabers ausreicht, als grundsätzlich bedeutsam ansieht, so würde sich diese zum anderen in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil sich die Identität des Klägers nicht nur aus der Duldung, sondern aus der ausländerrechtlichen Aktenlage ergibt. Hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 16 E 193/13 -, juris, Rn. 6 ff. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3GKG).