Beschluss
11 A 2020/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0603.11A2020.12.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die in der Sondernutzungserlaubnis vom 9. Mai 2012 unter B) enthaltene Auflage „Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig.“ rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die in der Sondernutzungserlaubnis vom 9. Mai 2012 unter B) enthaltene Auflage „Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig.“ rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die in der Sondernutzungserlaubnis vom 9. Mai 2012 unter B) enthaltene Auflage „Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig.“ ist rechtswidrig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Danach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts aussprechen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. So liegt es hier. Die angefochtene Auflage hat sich unmittelbar nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin hat wegen einer möglichen Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Auflage. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 1 B 37.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 7, S. 15 = juris, Rn. 5. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin muss damit rechnen, dass die Beklagte auch bei einer erneuten Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis eine entsprechende Auflage erteilt. Die Beklagte hat mit der Auflage „Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig“ eine vom Ort der erlaubten Sondernutzung unabhängige Regelung getroffen. Aus dem Wortlaut der Regelung lässt sich jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu den in der Sondernutzungserlaubnis konkret benannten öffentlichen Verkehrsflächen nicht entnehmen. Die hinreichende Konkretheit der Wiederholungsgefahr ergibt sich schon aus den turnusgemäß stattfindenden Wahlen. 2. Die Fortsetzungsstellungsklage ist auch begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtswidrig gewesen. Das gezielte Ansprechen von Passanten im Straßenwahlkampf ist kommunikativer Gemeingebrauch und kann nicht durch eine Auflage zu einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW untersagt werden. Der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung, Informationsständen und Flugblattverteilung fällt in den Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 2 BvR 408/01 -, NVwZ 2002, 467. Politische Werbung im Wahlkampf, wie das Verteilen von politischen Schriften oder Flugblättern und das (damit verbundene) gezielte Ansprechen von Passanten, ist kommunikativer Gemeingebrauch. Dieser ist (erst) überschritten, wenn zum Zwecke politischer Werbung auf öffentlicher Straße Informationsstände, Tische oder Stelltafeln aufgestellt werden. Vgl. in diesem Sinne: Klein, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Loseblattkommentar, Band III, 70. Ergänzungslieferung Dezember 2013, Art. 21 Rn. 292; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage 2010, Kapitel 25, Rn. 115.2 und Kapitel 27, Rn. 57; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 14 Rn. 34 f., 38; Wiget, in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegerecht, Loseblattkommentar, 24. Ergänzungslieferung Oktober 2013, Art. 14 Rn. 45, jeweils m. w. N. Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, der Klägerin sei eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Infoständen für die politische Werbung im Zusammenhang mit der Landtagswahl zu erteilen gewesen. Grundsätzlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass eine solche Sondernutzungserlaubnis mit Auflagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW etwa zur Gewährleistung des störungsfreien Gemeingebrauchs verbunden wird. Allerdings lässt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW keine Befugnis der Beklagten herleiten, den der Klägerin grundsätzlich im Rahmen des kommunikativen Gemeingebrauchs (innerhalb wie außerhalb des für die Sondernutzung genehmigten Bereichs) zustehenden Anspruch, Wahlwerbung durch (Verteilen von politischen Schriften oder Flugblättern und damit verbundenes) gezieltes Ansprechen von Passanten zu machen, im Wege der Auflage zu beschneiden. Eine solches Verständnis des § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW ist mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere dann wenn, wie im Fall der Anordnung der Beklagten, das „gezielte Ansprechen“ generell und ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche untersagt wird. Eine solche den Anspruch der Parteien auf Wahlwerbung durch „gezieltes Ansprechen“ beschränkende Auflage dürfte vielmehr nur ausnahmsweise dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn wegen der Besonderheit der öffentlichen Verkehrsfläche (etwa in einer sehr engen Gasse) mit dem „gezielten Ansprechen“ eine ganz erhebliche Behinderung des Gemeingebrauchs verbunden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.