Beschluss
15 A 628/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0602.15A628.14.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Zustellung eines Urteils zur Unzeit.
2. Ein Rechtsanwalt ist bei Bearbeitung eines Vorgangs zur Vorfrist trotz Einschaltung einer Stationsreferendarin bei der Fristberechnung verpflichtet, in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Zustellung eines Urteils zur Unzeit. 2. Ein Rechtsanwalt ist bei Bearbeitung eines Vorgangs zur Vorfrist trotz Einschaltung einer Stationsreferendarin bei der Fristberechnung verpflichtet, in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde. Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er wurde nicht fristgerecht begründet. Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Der Kläger hat die in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geregelte zweimonatige Antragsbegründungsfrist versäumt. Mit Blick auf die an den Kläger erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. Februar 2014 war die vorgenannte Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 15. April 2014 abgelaufen, die am 16. April 2014 erfolgte Begründung des Zulassungsantrags mithin zu spät. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Zustellung beim Kläger an einem Samstag durch Einlegung in den Postbriefkasten der Geschäftsräume erfolgt sei, was von einem Teil der Literatur als Zustellung zur Unzeit qualifiziert werde, weshalb die Einreichung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 16. April 2014 fristgerecht gewesen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die hier an einem Samstag erfolgte Zustellung des angegriffenen Urteils steht einer Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO und dem Eintritt der Zustellfiktion nach § 180 Satz 2 ZPO nach Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 ‑ 2 B 20/07 -, NJW 2007, 3222 f.; BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – AnwZ (B) 93/06 -, NJW 2007, 2186; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., 2012 § 180 Rn. 3b; Musielak, ZPO, 8. Aufl., 2011, § 180 Rn. 2. Für die Annahme einer Zustellung zur Unzeit wäre grundsätzlich nur Raum bei einer Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Kessen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., 2012, § 180 Rn. 2 i. V. m. § 179 Rn. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO war dem Kläger zu versagen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verhindert gewesen zu sein. Das Verschulden seiner Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Verschuldet ist die Fristversäumnis dann, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 15 A 973/13 -. Davon ausgehend haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Nichteinhaltung der in Rede stehenden Begründungsfrist verschuldet. Sie haben schuldhaft das Ende dieser Frist nicht selbst ermittelt. Sie durften sich nicht allein darauf verlassen, dass die im Fristenzettel und im Fristenkalender eingetragenen Rechtsmittelfristen richtig berechnet und wie üblich durch das Fristenteam gegengerechnet worden waren. Namentlich waren sie von einer Pflicht zur nochmaligen Nachrechnung nicht deshalb entbunden, weil an der (fehlerhaften) Ermittlung der Begründungsfrist eine Stationsreferendarin mitgewirkt hat, die im Führen eines Fristenkalenders geschult und die mit dieser Tätigkeit vertraut war. Vielmehr war der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Bearbeitung der Angelegenheit im Zeitpunkt der Vorfrist am 9. April 2014 trotz Einschaltung einer Rechtsreferendarin bei der Fristberechnung verpflichtet, in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde. BSG, Beschluss vom 10. März 2008 ‑ B 1 KR 29/07 R -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 – VI ZB 40/02 -, NJW 2003, 437; Bay. VGH, Beschluss vom 15. November 2007 ‑ 16b D 07.952 -, juris Rn. 38. Hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt des Klägers entsprechend diesen Anforderungen am 9. April 2014 das Fristende selbst und eigenverantwortlich geprüft, hätte er den Fehler noch rechtzeitig entdecken und die Zulassungsbegründung rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht einreichen können. Indem diese Prüfung unterblieb, hat der die Sache in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bearbeitende Rechtsanwalt die für ihn im Zeitpunkt der Bearbeitung der Angelegenheit zur Vorfrist bestehende Verpflichtung verletzt, eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist. Soweit der Kläger meint, die vorzitierte Rechtsprechung greife hier nicht, weil sie Fälle betreffe, in denen keine – hier aber vorgenommene – doppelte Fristberechnung und –kontrolle unter Einbindung einer juristisch-akademisch ausgebildeten Person stattgefunden habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung des Falles. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsanwalt, der ein System doppelter Fristenkontrolle vorgesehen hat, bei Versagen eines überobligatorischen Systembestandteils nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er neben der ausreichenden Fristenkontrolle überhaupt keine zusätzliche Überwachungsmaßnahme vorgesehen hätte. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2012 ‑ 15 A 965/10 -, juris. Darum geht es hier aber nicht. Der Kläger rügt hier nicht eine letztlich ihn treffende Schlechterstellung durch das vorliegend angewandte System der doppelten Fristberechnung in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten. Er verlangt vielmehr wegen dieses überobligatorischen Systems der Fristenberechnung eine Besserstellung in der Form, dass der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt namentlich unter Berücksichtigung der bei der Fristberechnung eingeschalteten Stationsreferendarin von der Verantwortung entbunden wird, bei Bearbeitung der Sache zur Vorfrist selbstständig das Fristende zu ermitteln und festzuhalten. Für eine Entbindung von dieser Pflicht ist jedoch kein Raum. Die eigenverantwortliche Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Vorfrist überspannt die Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle und deren Organisation ersichtlich nicht. Es ist nicht erkennbar, warum es für einen Anwalt unzumutbar sein sollte, im Zeitpunkt der Vorfrist die in aller Regel für einen Volljuristen unproblematische Berechnung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels noch einmal selbst vorzunehmen, auch wenn zuvor die Frist durch einen Stationsreferendar berechnet worden ist. Ganz im Gegenteil: Bearbeitet ein Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Vorfrist einen Vorgang, ist es ihm als unabhängigen Organ der Rechtspflege ohne Weiteres zumutbar, die prozessualen und materiell-rechtlichen Fragen des Falles selbst im Blick zu halten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.