Urteil
11 A 2754/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.11A2754.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 25. Oktober 1940 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin, ihr Ehemann und dessen Sohn stellten am 18. Dezember 1991 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Die Klägerin gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige und ihre Muttersprache sei Deutsch. Auch ihre Eltern und Großeltern seien deutsche Volkszugehörige. Die Klägerin legte einen am 11. Oktober 1991 ausgestellten Inlandspass in Kopie vor, in den sie mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilte dem Ehemann und der Klägerin sowie dem Sohn des Ehemanns am 12. März 1993 einen Aufnahmebescheid. Die Klägerin reiste mit ihren Angehörigen am 23. September 1993 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. November 1993 einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bei dem Stadtdirektor der Stadt M. . Am 5. März 1994 kehrte die Klägerin nach Kasachstan zurück. Ihr Ehemann gab am 9. Mai 1994 gegenüber dem Stadtdirektor der Stadt M. an: Seine Ehefrau sei in die Heimat zurückgekehrt. Sie werde dort bleiben und habe sich dort ein Haus gekauft. In den Verwaltungsvorgängen des Stadtdirektors der Stadt M. wurde am gleichen Tag vermerkt: „Sollte Frau S. widererwarten doch zurückkehren, ist sie entsprechend nachzutragen.“ Die Klägerin beantragte am 27. September 1999 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. die Ausstellung eines Reisepasses für die Rückkehr nach Deutschland. Den Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Rechtsstellung einer Deutschen ohne Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Verlassen Deutschlands und der dauernden Aufenthaltnahme im Herkunftsgebiet verloren. Am 4. Januar 2002 stellte die Klägerin erneut einen Aufnahmeantrag. Das Bundesverwaltungsamt teilte ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2002 mit, jeder Antragsberechtigte habe nur einmal die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu stellen. Von diesem Recht habe die Klägerin bereits im Jahr 1991 Gebrauch gemacht und auch einen Aufnahmebescheid erhalten. Der jetzt gestellte Aufnahmeantrag werde nicht bearbeitet, sondern dem Erstantrag zugeführt. Mit am 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben bat die Klägerin, ihr die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen. Sie führte aus: Sie sei im Jahr 1994 nach Kasachstan zurückgekehrt, weil ihre Mutter erkrankt gewesen sei. Ihre Mutter sei 2008 verstorben. Sie sei allein in Kasachstan zurückgeblieben. Alle Verwandten und ihr Ehemann lebten in Deutschland. Das Bundesverwaltungsamt teilte der bevollmächtigten Schwester der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2011 mit, es liege nahe, dass die Klägerin die Weiterberarbeitung ihres Antrags vom 25. November 1993 auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehre. Sofern dies zutreffe, werde gebeten, Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen zu übersenden. In der Folgezeit gab es einen schriftlichen Austausch zwischen der Schwester der Klägerin und dem Bundesverwaltungsamt. Mit Schreiben vom 15. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin, dass sie durch Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens und ständige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im September 1993 den Status einer Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG erworben habe. Eine Spätaussiedlerbescheinigung könne ihr jedoch nicht erteilt werden, weil mit dieser Bescheinigung heute zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werde. Die Klägerin habe Deutschland am 5. März 1994 freiwillig wieder verlassen und dauernden Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten genommen, aus denen sie vertrieben worden sei. Nach den bis zum 1. August 1999 geltenden Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG) habe diese Rückkehr ins Vertreibungsgebiet einen Verlust der Rechtsstellung als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlagerung zur Folge gehabt. Den gegen dieses Schreiben erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 zurück. Die Klägerin hat am 24. Februar 2012 Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Schreibens des Bundesverwaltungsamts vom 15. August 2011 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 zu verpflichten, ihr zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27. November 2012 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die nach § 4 BVFG einmal begründete Spätaussiedlereigenschaft sei nicht durch die Rückkehr der Klägerin im Jahre 1994 nach Kasachstan erloschen. Da das Gesetz kein Ende der Spätaussiedlereigenschaft oder Gründe für deren Aufhebung bestimme, bestehe der einmal begründete Spätaussiedlerstatus fort. Das Bundesverwaltungsamt sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 BVFG verpflichtet, der Klägerin zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft die begehrte Bescheinigung auszustellen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Klägerin die Rechtsstellung einer Deutschen im Sinne des Grundgesetzes nach § 7 Abs. 2 1. StAngRegG durch ihre Rückkehr ins Vertreibungsgebiet im Jahr 1994 tatsächlich verloren habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein solle, sei ihr Verpflichtungsbegehren gemäß § 15 Abs. 1 BVFG begründet. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Der Klägerin könne eine Spätaussiedlerbescheinigung nicht ausgestellt werden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar zuzugestehen, dass der reine Wortlaut des § 15 Abs. 1 BVFG seine Rechtsauffassung stütze. Der Wortlaut sei allerdings nur scheinbar eindeutig. Es sei dem Vertriebenenrecht nicht fremd, dass die wörtliche Auslegung von Vorschriften zu unzutreffenden Ergebnissen führe. Die historische Betrachtung des Regelwerks zeige, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei. Seit der Einführung des Bundesvertriebenengesetzes sei der Begriff des Vertriebenen untrennbar mit der Statuseigenschaft des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verbunden. Die Legaldefinition des mit der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes zum 1. Januar 1993 eingeführten Status des „Spätaussiedlers“ (§ 4 BVFG) stelle dies unter § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG ausdrücklich fest. Die Statusfestellung nach § 15 Abs. 1 BVFG könne folglich gesetzessystematisch nur Spätaussiedler betreffen, die auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seien. Da sich § 7 StAG n. F. auf § 15 Abs. 1 BVFG und den (in § 4 BVFG definierten) Begriff des Spätaussiedlers beziehe, folge hieraus gesetzessystematisch, dass nur Spätaussiedler, die auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seien, Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hätten und damit die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könnten. Es sei auch klarer Wille des Gesetzgebers, nur denjenigen, der den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG besitze, mit der Ausstellung der Bescheinigung über § 7 StAG n. F. auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu lassen. Auch die Entstehungsgeschichte und Änderungshistorie des § 7 StAG n. F. lasse es zu, den von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung zu versagen. Die Gesetzesauslegung des erstinstanzlichen Gerichts sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht grundrechtskonform sei. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Denn solche Spätaussiedler, die, wie die Klägerin, die Spätaussiedlereigenschaft erworben, aber, anders als die Klägerin, auch eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hätten und im Zeitraum der Geltung des § 7 StAngRegG in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt seien, seien wegen des Verlusts der Rechtsstellung als Deutsche dauerhaft vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über § 7 StAG n. F. ausgeschlossen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die „Bestätigung“ des Bundesverwaltungsamts vom 15. August 2011 - soweit darin der Sache nach die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung versagt wird - und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 1. Die Klägerin hat auf die weitere Geltendmachung ihres Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung weder verzichtet noch ist eine Verwirkung eingetreten, obwohl sie den Antrag auf Ausstellung dieser Bescheinigung bereits am 25. November 1993 gestellt und zunächst jahrelang nicht weiterverfolgt hat. Anhaltspunkte für einen Verzicht liegen nicht vor. Ein Verzicht könnte nur anzunehmen sein, wenn die Klägerin eindeutig und unmissverständlich erklärt hätte, sie wolle den Antrag nicht weiterverfolgen. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 22 Rn. 52, m. w. N.; Rigten, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2010, § 22 Rn. 34. Auch eine Verwirkung liegt nicht vor. Voraussetzung für den Eintritt einer Verwirkung ist neben der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandselement) auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement). Das Umstandselement liegt vor, wenn der Pflichtige aufgrund des vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht. Dieser Eindruck kann nicht nur durch Erklärungen, sondern auch durch ein bestimmtes sonstiges Verhalten erweckt werden. Bloßes Untätigbleiben des Inhabers des Rechts reicht, selbst über einen langen Zeitraum, nicht aus. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn aufgrund des besonderen Rechtsverhältnisses (z. B. im Nachbarschaftsverhältnis) eine Rechtspflicht zum Handeln besteht oder der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen der Betroffene erwarten kann, dass Schritte zur Rechtswahrung unternommen werden. Vgl. in diesem Sinne Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 53 Rn. 45 f., m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 53 Rn. 24. Ausgehend hiervon ist keine Verwirkung eingetreten. Das Vorliegen eines Umstandselements kann nicht bejaht werden. Die Klägerin ist zwar im März 1994 nach Kasachstan zurückgekehrt und hat sich erst im Jahr 2002 wieder an die Vertriebenenbehörde gewandt, als sie erneut einen Aufnahmeantrag stellte. Sie hat aber weder gegenüber dem Stadtdirektor (bzw. Bürgermeister) der Stadt M. (als nach der damals geltenden Rechtslage zuständigen Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung) noch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt noch zu erkennen gegeben, dass sie ihren Antrag nicht weiterverfolgen wolle. Allein ihr Ehemann hat laut einem in den Verwaltungsvorgängen des Stadtdirektors (bzw. Bürgermeisters) der Stadt M. vom 9. Mai 1994 befindlichen Aktenvermerk im Bescheinigungsverfahren eine Erklärung abgegeben, wonach die Klägerin nach Kasachstan zurückgekehrt sei und sich dort ein Haus gekauft habe. Für das Vorliegen einer Bevollmächtigung des Ehemanns der Klägerin durch diese zur Abgabe verfahrensrechtlicher Erklärungen ist nichts ersichtlich. Die Klägerin selbst hat Entsprechendes jedenfalls zu keinem Zeitpunkt erklärt. Es bestand für sie auch keine Rechtspflicht, darauf hinzuweisen, dass sie ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung später weiterverfolgen bzw. nicht darauf verzichten wolle. Gegenüber der damals zuständigen Bescheinigungsbehörde ist offenbar auch kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, die Klägerin werde ihren Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht weiter geltend machen. Denn in dem am 9. Mai 1994 gefertigten Aktenvermerk heißt es: „Sollte Frau S. widererwarten doch zurückkehren, ist sie entsprechend nachzutragen“. Auch das Bundesverwaltungsamt ging davon aus, dass die Klägerin von der Weiterverfolgung ihres Antrags keinen Abstand genommen habe. In seinem an die Schwester der Klägerin gerichteten Schreiben vom 28. Januar 2011 heißt es, es liege die Annahme nahe, dass es der Klägerin um die Weiterbearbeitung ihres seit 1993 unbeschiedenen Antrags gehe. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu Recht bejaht. Rechtsgrundlage für diesen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Begehren, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. a. Die Klägerin erfüllt die danach erforderlichen Voraussetzungen. § 15 Abs. 1 BVFG enthält keine eigene Definition des Spätaussiedlerstatus, nimmt jedoch durch die Verwendung der Begriffe des Spätaussiedlers und der Spätaussiedlereigenschaft auf die §§ 4, 6 BVFG Bezug. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 97, S. 23, BVerwGE 116, 114 (116) = juris, Rn. 8. Wer Spätaussiedler ist, d. h. die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, ist u. a. in § 4 Abs. 1 BVFG geregelt. Danach ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Daraus ergibt sich, dass die Spätaussiedlereigenschaft dann entsteht bzw. entstanden ist, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt bzw. genommen hat und zu dieser Zeit auch alle übrigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, BVerwGE 116, 119 (121 f.) = juris, Rn. 10. Ausgehend hiervon erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Sie hat die Aussiedlungsgebiete im Jahr 1993 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, indem sie mit dem ihrem Ehemann, ihr und dem Sohn des Ehemanns nach § 27 Abs. 1 BVFG erteilten Aufnahmebescheid vom 12. März 1993 ausgereist ist. Mit diesem Aufnahmebescheid ist sie am 23. September 1993 eingetroffen und hat damit im Bundesgebiet (bis zum 5. März 1994) ihren ständigen Aufenthalt genommen. Die Klägerin erfüllt auch - unstreitig - die weitere Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG, dass sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft lagen vor, als sie im Jahr 1993 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat. Sie erfüllte die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfBG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2094). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, wenn 1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, 2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und 3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Die im Jahr 1940 geborene Klägerin stammt von deutschen Volkszugehörigen ab. Ihr ist nach ihren von der Beklagten unbestrittenen Angaben die deutsche Sprache durch die Eltern vermittelt worden. Sie hatte sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt. Sie war in ihrem am 11. Oktober 1991 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen. b. Diese mit der Aufenthaltnahme begründete Spätaussiedlereigenschaft ist auch nicht durch die Ausreise der Klägerin nach Kasachstan im März 1994 beendet worden. Solange das Gesetz kein Ende der Spätaussiedlereigenschaft oder Gründe für deren Aufhebung bestimmt, besteht die einmal begründete Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG fort. Für den Fortbestand der Spätaussiedlereigenschaft ist es dagegen weder erforderlich noch überhaupt möglich, dass (einmal erfüllte) Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft immer weiter fortbestehen bzw. immer wieder erfüllt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, BVerwGE 116, 119 (121 f.) = juris, Rn. 11. Die Spätaussiedlereigenschaft ist auch nicht deswegen wieder erloschen, weil die Klägerin, als sie das Bundesgebiet im Jahr 1994 verließ, nach der damaligen Rechtslage ihre Rechtsstellung als Deutsche verloren hat. Die Klägerin hatte mit der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet am 23. September 1993 zum einen die Spätaussiedlereigenschaft und zum anderen die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (272) = juris, Rn. 24. Nach § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geltenden Fassung (StAngRegG) hatte die Klägerin (nur) die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wegen der Rückkehr nach Kasachstan wieder verloren. Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 StAngRegG verliert ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt und der das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat genommen hat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes. Weder aus dieser Vorschrift noch aus einer Vorschrift des Bundesvertriebenengesetzes ergibt sich, dass mit dem Verlust der Rechtstellung als Deutsche auch die Eigenschaft der Klägerin als Spätaussiedlerin verloren gegangen ist, wovon im Übrigen auch die Beklagte selbst ausgeht. c. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend hiervon zutreffend den Anspruch der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG bejaht. Dieser Feststellung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Spätaussiedlereigenschaft aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG könne lediglich Spätaussiedler betreffen, die - anders als die Klägerin - auch im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seien. aa. Die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine konstitutive, sondern nur eine bestätigende Wirkung. Der durch die Bescheinigung zu bestätigende Status als Spätaussiedler entsteht nach dem Bundesvertriebenengesetz aber bereits bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (272) = juris, Rn. 16, m. w. N. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt war die Klägerin - wie oben festgestellt - Spätaussiedlerin und darüber hinaus auch (noch) Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Bewertungen im Aufnahmeverfahren und im Bescheinigungsverfahren können hinsichtlich des Vorliegens der Spätaussiedlereigenschaft unterschiedlich ausfallen. (Nur) Wenn im Bescheinigungsverfahren aber festgestellt wird, dass die vorläufigen Feststellungen im Aufnahmeverfahren zum Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit unzutreffend sind, weil sich etwa erst im Bescheinigungsverfahren herausstellt, dass der Betreffende nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, kann die Bescheinigung versagt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, Buchholz 412.3 § 6, Nr. 97, S. 25, BVerwGE 116, 114 (118) = juris, Rn. 10. Die Bewertung hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit fällt aber hinsichtlich der Klägerin - wie die Beklagte selbst eingesteht - nicht unterschiedlich aus. Insofern kann ihr die Ausstellung der ihre Spätaussiedlereigenschaft (nur) bestätigenden Bescheinigung nicht versagt werden. bb. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, obwohl sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (mehr) die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG innehat, steht dem Anspruch auf die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nicht entgegen. Nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. August 2007 - StAG - (BGBl. I S. 1970) erwerben Spätaussiedler (erst) mit der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit. (1) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das räumt die Beklagte auch selbst ein, der Klägerin sei als „Spätaussiedlerin“ eine Bescheinigung mit der sich aus § 7 StAG ergebenden Folge auszustellen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie die Rechtsstellung einer Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG noch oder nicht mehr innehat. (2) Weder Gesetzessystematik noch der Wille des Gesetzgebers noch die Änderungshistorie betreffend § 7 StAG erfordern die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG, dass Spätaussiedlern wie der Klägerin, die nicht mehr Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, keine die Spätaussiedlereigenschaft bestätigende Bescheinigung ausgestellt werden könne. Soweit die Beklagte als für ihre Auslegung streitende Auffassung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG a. F. Nr. 1 = juris - hinweist, verfängt dieses Argument nicht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich zum Wortlaut des § 100 BVFG. Danach sei der Wortlaut des § 100 BVFG nur scheinbar eindeutig. Aus dem Umstand, dass das Kriegsfolgenbeseitigungsgesetz einerseits in Art. 1 Nr. 32 § 94 BVFG a. F. aufhebe, andererseits aber gleichzeitig in Art. 1 Nr. 40 durch § 100 BVFG grundsätzlich die Weitergeltung des bisherigen Rechts für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG anordne, bedürfe es einer Auslegung in der Weise, dass sowohl Art. 1 Nr. 32 KfbG als auch § 100 BVFG ein Sinn zukomme. Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG a. F. Nr. 1, S. 2 = juris, Rn. 13. Eine solche systematische Interpretation, die um der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung willen den Sinnzusammenhang der Rechtssätze im System des Gesetzes im weiteren Sinne und der gesamten Rechtsordnung ermittelt, drängt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf. Im System des Bundesvertriebenengesetzes führt die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht zu einem vergleichbaren Widerspruch zu einer oder mehreren Vorschriften desselben Gesetzes. Dies gilt auch in Bezug auf den von der Beklagten angeführten § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG, wonach der Spätaussiedler Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Die Klägerin hat zwar zurzeit nicht mehr die Rechtsstellung als Deutsche inne, sie war aber - wie oben aufgeführt - zum Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Jahr 1993 Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und dürfte diese Rechtsstellung, weil sie die Voraussetzungen des § 4 BVFG (immer noch) erfüllt, bei einer Wiedereinreise und erneuten Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland erneut erwerben können. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 1999 - 13 S 2710/98 -, juris, zu § 7 StAngRegG. Auch im Verhältnis zu § 7 StAG ist die von der Beklagten vorgenommene systematische Interpretation nicht tragfähig. § 7 StAG setzt (lediglich) die Spätaussiedlereigenschaft voraus. Insofern erzeugt die Annahme des Verwaltungsgerichts, auf das weitere Innehaben der Rechtsstellung aus Art. 116 Abs. 1 GG komme es bei der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht an, keinen Widerspruch zu § 7 StAG. Auch ein etwa entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Bei der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ging es dem Gesetzgeber insbesondere um die Entlastung der Einbürgerungsbehörden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass sich dieses Verfahren (Erwerb der Statuseigenschaft kraft Gesetzes, dann Einzeleinbürgerung) als unnötig aufwendig erwiesen habe, so dass der jetzt anstelle der Einzeleinbürgerungen vorgesehene gesetzliche Erwerbstatbestand die Einbürgerungsbehörden erheblich entlaste. Vgl. BT-Drucksache 14/533, S. 14 f. Zudem wollte der Gesetzgeber klarstellen, „dass der privilegierte gesetzliche Staatsangehörigkeitserwerb in § 7 nur Personen betrifft, deren Aufnahme als Spätaussiedler … durch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG … festgestellt worden ist“. Vgl. BR-Drucksache 224/07, S. 431. Diese Änderungshistorie führt nicht zu der von der Beklagten vertretenen Auslegung. Der Gesetzgeber hat vielmehr insbesondere durch die Änderung des § 7 StAG durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) zum Ausdruck gebracht, dass für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (nur noch und) allein die Spätaussiedlereigenschaft entscheidend sein soll, den Begriff des Deutschen aufgrund des Art. 116 Abs. 1 GG hat er hingegen in der Änderungsfassung nicht mehr aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass diesem Tatbestand nicht die entscheidende Bedeutung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen sein soll. (3) Auch der von der Beklagten angeführte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu erkennen. Zwar ist es wohl zutreffend, dass für den Fall des abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens, d. h. der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und der Rückkehr in den Herkunftsstaat zur Zeit der Geltung des § 7 StAngRegG, heute kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über § 7 StAG mehr möglich sein dürfte. Der dem hier zu entscheidenden Fall der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich aber von dem von der Beklagten beispielhaft benannten Fall. Denn im Unterschied zu diesem ist das Bescheinigungsverfahren der Klägerin noch nicht abgeschlossen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.