Beschluss
1 A 1925/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.1A1925.13.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist durch das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 17. September 2013 sowie in dem ebenfalls fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 19. September 2013 in wesentlichen Teilen bereits nicht (im Sinne der prozessrechtlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinreichend dargelegt; im Übrigen liegt er auf der Grundlage dieser Darlegungen in der Sache nicht vor. Es bestehen hiervon ausgehend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zweifel solcher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen. Die Klägerin macht zunächst geltend, der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung des abgebenden Unternehmens hätten der hier streitigen Maßnahme, der unter dem 18. Februar 2011 ihr gegenüber verfügten Zuweisung einer Tätigkeit in dem Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, Region West, mit Dienstort C. , widersprochen. Dieses pauschale Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es sich nicht einmal ansatzweise mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch insoweit zulässigerweise auf den Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 30. März 2012 – 1 B 1264/11 – Bezug genommen (UA S. 5 f.). Darin hat der Senat ausgeführt, dass u.a. der Betriebsrat SBR nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten beteiligt worden sei (BA S. 4, vorletzter Absatz). Soweit die Klägerin – wohl darüber hinaus – allgemein die fehlende Beteiligung „eines demokratischen und hinreichend legitimierten Betriebsrates“ rügt und dabei namentlich eines solchen, für den auch sie selbst wahlberechtigt gewesen ist, zielt dies auf Fragen einer eventuellen Verletzung höherrangigen Rechts durch die einschlägigen Bestimmungen des Postpersonalrechtsgesetzes. Hierzu fehlt es aber an der jedenfalls in einem Mindestmaß gebotenen Darlegung und Aufbereitung der sich insoweit stellenden Rechtsprobleme. Vgl. dazu etwa das Senatsurteil vom 9. Mai 2011– 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 50 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Insbesondere reicht es in diesem Zusammenhang nicht, sich wie geschehen nur die (Einzel-)Meinung eines bestimmten Verwaltungsgerichts (hier: VG Frankfurt) zu eigen zu machen. Die Klägerin macht ferner (ohne nähere Einzelheiten pauschal auf ihr bisheriges Vorbringen verweisend) geltend, § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 PostPersRG verstoße, wie auch die „Hamburger Verwaltungsgerichte“ entschieden hätten, gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Satz 3 GG. Ein solcher Verfassungsverstoß ist damit allerdings nicht ausreichend dargetan. Einen solchen anzunehmen, widerspricht im Übrigen der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. etwa die Beschlüsse vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 13 = NRWE, vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris, Rn. 19 = NRWE, und vom 27. Oktober 2011 – 1 B 639/11 –, n.v. (BA S. 24); ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 -, juris, Rn. 12 f. Da diese Auffassung von Seiten der Klägerin nicht mit (neuen) Gegenargumenten von Gewicht angegriffen wurde, bedarf sie keiner näheren Überprüfung in dem hier angestrebten Berufungsverfahren. Dass es hier zugleich am Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG – dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse – fehle, wie die Klägerin meint, stützt das Zulassungsvorbringen allein auf Erwägungen allgemeiner Art (Betroffenheit angeblich rein privater, unternehmerischer Interessen auf Seiten der Aktiengesellschaften). Diese Einwände hat der Senat aber bereits mehrfach als nicht durchgreifend beurteilt. Vgl. etwa die Beschlüsse vom 4. Juli 2011 – 1 B 96/11 –, juris, Rn. 69 ff. = NRWE, vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 57 ff. = NRWE, und vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 59 ff. = NRWE. Hiervon ausgehend erweist es sich als unerheblich, dass die Klägerin der streitigen Maßnahme nicht zugestimmt hat. Denn eine solche Voraussetzung enthält die oben genannte, hier einschlägige Vorschrift nicht. Wegen deren Spezialität kommt es auch nicht darauf an, was in § 123a BRRG geregelt ist. Die Klägerin verweist ferner darauf, es sei nicht erkennbar, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen sei. Das zugehörige Vorbringen vermag eine Zulassung der Berufung schon deswegen nicht zu stützen, weil es sich nahezu vollständig in der Wiedergabe abstrakter Rechtssätze erschöpft, ohne diese in nachvollziehbarer Weise auf den konkreten Fall anzuwenden. Die Klägerin hält weiter die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung für fehlerhaft. Diese verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Fürsorge gegenüber dem Beamten und gehe dabei insbesondere auf die soziale Komponente gar nicht ein. Die in diesem Zusammenhang mit der Zulassungsbegründung lediglich erfolgte allgemeine Bezugnahme auf entsprechende Hinweise in diesem und in anderen Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren vermag den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsantrag ersichtlich nicht zu genügen. Soweit die Klägerin – wohl zugleich auch die Abweisung ihres Feststellungsbegehrens betreffend – Bestands- und Vertrauensschutz hinsichtlich einer Dienststundenregelung von 34 Wochenstunden geltend macht, wohingegen ihr im Rahmen der Zuweisungsverfügung aufgegeben worden sei, 38 Wochenstunden in Vollzeit zu leisten, wird für eine solche schützenswerte Rechtsstellung auch im Berufungszulassungsverfahren eine rechtliche Grundlage, auch eine solche verfassungsrechtlicher Art, nicht schlüssig und überzeugend aufgezeigt. Vgl. schon den im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 30. März 2012 – 1 B 1264/11 –, Seite 6 oben des amtl. Abdrucks, m.w.N. Das schließt die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme und die anerkannte Schwerbehinderung ein, denen zumindest im Kern bereits durch den genehmigten Teleheimarbeitsplatz vom Dienstherrn Rechnung getragen wurde. Die in diesem Zusammenhang zudem vorgetragene Nichtbeteiligung der Vertrauensperson(en) der schwerbehinderten Menschen erschöpft sich der Sache nach in einem pauschalen Bestreiten, dem nicht weiter nachgegangen werden muss. Mit ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 19. September 2013 führt die Klägerin noch (sinngemäß) an, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, welche Tätigkeiten sie aufgrund der streitigen Zuweisung hätte ausüben sollen. Es fehle insbesondere nach wie vor an einer „offiziellen“ Tätigkeitsbeschreibung. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn die Zuweisungsverfügung vom 18. Februar 2011 enthält auf Blatt 2 oben eine hinreichend detaillierte und im Ergebnis ausreichende Tätigkeitsbeschreibung der Funktion „Kundenberater I“ in Form einer Aufzählung von insgesamt acht Teilaufgabenbereichen. Dass deren Inhalte einem Wandel unterliegen mögen, kann dabei als wahr unterstellt werden, lässt die Verfügung aber nicht deswegen als unbestimmt erscheinen. Einer „offiziellen“ Tätigkeitsbeschreibung – möglicherweise gemeint im Sinne einer organisationsrechtlichen Dienst-/Arbeitspostenbeschreibung – bedurfte es zur Festlegung der von der Klägerin bei dem Unternehmen, dem sie zugewiesen wurde, wahrzunehmenden Aufgabenkreis darüber hinaus nicht (notwendig); jedenfalls wirkt sich deren etwaiges Fehlen nicht erkennbar auf die Frage der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Zuweisungsverfügung aus. Der in jenem Schriftsatz mit angesprochene Gesichtspunkt, ob die Klägerin schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).