Beschluss
6 E 333/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0520.6E333.14.00
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Leitsätze
Erfolglose Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers aus eigenem Recht erhoben anzusehen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG). Über die so zulässigerweise erhobene Beschwerde entscheidet der Senat, weil der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer ergangen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist unbegründet. Der - sinngemäß erhobene - Einwand, der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert sei heraufzusetzen, da § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) anzuwenden sei, geht fehl. Die im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß gestellten Anträge, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Funktionsstelle eines Sachbearbeiters mit überwiegend schwierigen Aufgaben und Vertreterfunktion der Kommissariatsleitung in der Direktion K/KK 34 beim Polizeipräsidium C. (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, und den Antragsgegner zu verpflichten, diese Stelle kommissarisch mit dem Antragsteller zu besetzen, dienten nicht der Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG gewesen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 6 E 1154/13 - und vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, jeweils nrwe.de. Die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ist nach der Stellenausschreibung vom 10. Oktober 2013 für den ausgewählten Stellenbewerber nicht mit einer Beförderung verbunden und stellt auch keinen vorverlagerten Qualifikationsvergleich für eine spätere Beförderungsentscheidung bzw. die Vorbereitung einer Beförderungsentscheidung dar, wie die Beschwerdeführer meinen. Es sollten bei der Besetzung der Stelle vielmehr vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, die bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO innehatten. Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, der auch der Antragsteller angehört, sollte die Funktion hingegen nur zur kommissarischen Wahrnehmung und nicht als Beförderungsdienstposten übertragen werden. Dies entspricht den in Nr. 2 und 6 des Erlasses des Innenministeriums des Landes NRW vom 13. Januar 2010 zur „Besetzung von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO und entsprechende Beförderungsentscheidungen im Bereich des Kapitels 03 110“ (Az. - 45.2-26.04.09 - bzw. - 43.2-58.25.20 -) enthaltenen Vorgaben für die Besetzung von Funktionen dieser Besoldungsgruppen ohne Beförderungsentscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass an die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens später eine Beförderungsentscheidung anknüpfen soll, sind nicht gegeben. Nach den Angaben des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren müsste sich der ausgewählte Funktionsinhaber - für den Fall, dass die Stelle als Beförderungsdienstposten ausgeschrieben werden sollte - vielmehr in einem neu einzuleitenden Auswahlverfahren nach einer landesweiten Stellenausschreibung in der Bewerberauswahl erneut durchsetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.