Beschluss
6 A 1370/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0514.6A1370.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Nichtbewährung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Nichtbewährung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG für die mit Bescheid vom 5. August 2011 verfügte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorlägen. Unter Berücksichtigung der beurteilungsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung vom 14. April 2011 habe sie sich in der Probezeit nicht bewährt. Gelange der Dienstherr wie hier zu der Überzeugung, der Beamte habe sich nicht bewährt, müsse er ihn entlassen. Ermessen sei ihm nicht eröffnet. Der hiergegen von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, die dienstliche Beurteilung vom 14. April 2011 sei rechtsfehlerhaft, bleibt ohne Erfolg. Die gegen die Beurteilung im Verfahren 6 A 1366/13 erhobenen Einwendungen, auf die sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren bezieht, hat der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag einer Überprüfung unterzogen und als nicht durchgreifend angesehen. Insoweit wird zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses in dem Verfahren 6 A 1366/13 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).