Beschluss
15 B 521/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0509.15B521.14.00
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Leitsätze
1. Dem Bürgermeister sind für die Ablehnung eines Antrags einer Fraktion auf Einberufung des Rates gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW enge Grenzen gesetzt.
2. Einem Antrag auf Einberufung des Rates braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Antragstellung ergibt, dass mit ihr die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Bürgermeister sind für die Ablehnung eines Antrags einer Fraktion auf Einberufung des Rates gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW enge Grenzen gesetzt. 2. Einem Antrag auf Einberufung des Rates braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Antragstellung ergibt, dass mit ihr die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, unverzüglich eine Sitzung des Rates der Stadt E. einzuberufen, zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet. Denn die Antragstellerin hat entgegen § 123 Abs. 3 i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. An einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch mangelt es deshalb, weil gegenwärtig ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW nicht festgestellt werden kann. Danach ist der Rat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen. Der Bürgermeister muss also bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzitierter Vorschrift ohne schuldhaftes Zögern den Rat einberufen. Ein schuldhaftes Zögern des Antragsgegners liegt aber zur Zeit nicht vor. Denn ausweislich seines Schreibens vom 25. April 2014 an die Antragstellerin prüft dieser derzeit noch die Zulässigkeit des Antrags, ohne dass insoweit eine ihm vorwerfbare Verzögerung erkennbar wäre. Allerdings sind dem Bürgermeister für die Ablehnung eines Antrags auf Einberufung des Rates gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW enge Grenzen gesetzt. Im Grundsatz gilt, dass er den Rat bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzitierter Norm einberufen muss, ohne Rücksicht z. B. darauf, ob nach seiner Auffassung die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Rates gegeben ist, ob es sich um mehr oder weniger bedeutungsvolle, um unwesentliche, eilige oder nicht eilbedürftige Beratungsgegenstände handelt. Held/Winkel/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen I., Wiesbaden (Stand: Dezember 2013), § 47 Anm. 4.2. Ferner entbindet z. B. eine Bestimmung in der Geschäftsordnung eines Rates, wonach Angelegenheiten, über die der Rat bereits früher entschieden hat, innerhalb einer bestimmten Frist nicht erneut zur Beratung gestellt werden dürfen, den Bürgermeister nicht von der Pflicht zur Einberufung des Rates, sofern die Antragsteller die erneute Beratung einer bereits früher vom Rat entschiedenen Sache verlangen. Denn es widerspräche dem vom Gesetzgeber gewollten Minderheitenschutz, wenn § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW durch Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeschränkt werden könnte. Rehn/Cronauge/vonLennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen I, Siegburg (Stand: März 2014), § 47 Anm. 3. Da ein Antrag auf Einberufung des Rates eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist, darf der Bürgermeister einen solchen Antrag also letztlich nur bei erkennbarer mangelhafter Ernsthaftigkeit oder dann unberücksichtigt lassen, wenn ein verständiger Sinn nicht möglich oder das Begehren aus tatsächlichen Gründen nicht beratungsfähig ist. Held/Winkel/Wansleben (Hrsg.), a. a. O. § 47 Anm. 4.3. m. w. N.. Darüber hinaus braucht einem Antrag auf unverzügliche Einberufung des Rates natürlich auch dann nicht entsprochen zu werden, wenn die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Antragstellung ergibt, dass mit ihr die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten wird. Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Rechtsposition der Antragstellerin aus § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ist hier zumindest nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, wenn in den Blick genommen wird, dass die in der beantragten Ratssitzung zu behandelnde Thematik nach den Ausführungen im schon genannten Schreiben des Antragsgegners vom 25. April 2014 bereits Gegenstand der letzten, gerade erst durchgeführten Sitzung des Rates der Stadt E. am 10. April 2014 war. Letzteres wird von der Antragstellerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt und in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht weiter thematisiert. Das wäre aber gerade mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung u. a. in Bezug genommenen Prüfungsvorgang des Antragsgegners zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsgegner zuzugestehen, innerhalb einer angemessenen – hier noch nicht überschrittenen - Frist zu prüfen und festzustellen, ob sich der vom Grundsatz her ordnungsgemäß gestellte Antrag der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW hier ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich erweist. Darüber hinaus fehlt es vorliegend aber auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist es der Antragstellerin zuzumuten, die im Schreiben des Antragsgegners vom 25. April 2014 angesprochene Prüfung der Zulässigkeit ihres Antrags nach § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW abzuwarten, so dass im gegenwärtigen Zeitpunkt eine vorläufige Regelung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO nicht nötig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Da der im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat der Senat ebenfalls von einer Reduzierung des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.