Beschluss
2 A 54/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0508.2A54.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids vom 22. März 2012 dahingehend zu bescheiden, dass dem Kläger eine Nutzungsänderung des Wochenendhauses in Dauerwohnrecht auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 92, Flurstück 142, erteilt wird, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die begehrte Nutzungsänderung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „Erholungsgebiet I. “ der Beigeladenen, der das Gebiet als Wochenendhausgebiet festsetze. Die Nutzung des Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken sei auch von der entsprechenden Baugenehmigung nicht gedeckt. Von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. sei auszugehen. Er sei nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag sich auf die in der textlichen Festsetzung B.8.2 des Bebauungsplans Nr. erwähnte DIN-Norm 18920 beziehen sollte, folgt daraus kein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verkündungsmangel. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber, um den rechtsstaatlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB zu genügen, sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010- 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, juris Rn. 97. Diese Pflicht traf die Beigeladene im Hinblick auf die textliche Festsetzung B.8.2 nicht. Deren Inhalt und planungsrechtliche Zulässigkeit lassen sich ihrem objektiven Regelungsgehalt nach ohne Kenntnis der DIN-Norm 18920 erfassen und beurteilen, die allein in einem Klammerzusatz zur Bezeichnung des Festsetzungstyps erwähnt wird. Die Festsetzung regelt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB Bindungen für den Erhalt von Gehölzen. In dem von ihr betroffenen Bereich soll der Kiefern-Laubgehölzmischbestand erhalten werden. Natürliche Abgänge sind entsprechend zu ersetzen. Dieser Regelungsinhalt ist aus sich heraus verständlich und überprüfungsfähig. Dass die DIN-Norm darüber hinaus in irgend einer Weise normativ relevant wäre, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass der Bebauungsplan Nr. funktionslos geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat korrekt dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan ausnahmsweise funktionslos werden kann. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht argumentiert, zwar werde nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits seit längerem eine Vielzahl der Häuser im Plangebiet zu Dauerwohnzwecken genutzt. Das Vorhandensein einer Vielzahl von Dauerwohnnutzungen schließe jedoch die Möglichkeit, die Entwicklung noch in die vom Plangeber gewollte Richtung zu steuern, nicht aus. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er sich mit den planwidrigen Nutzungen im Plangebiet abgefunden habe und diese weiterhin hinnehmen werde. Er habe vielmehr deutlich gemacht, dass er gewillt sei, auf längere Sicht eine plankonforme Situation herbeizuführen. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte über längere Zeit nicht gegen Dauerwohnnutzungen bauordnungsrechtlich vorgegangen sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, er habe diese Nutzungen akzeptiert. Nachdem anlässlich einer Dienstbesprechung der Bauaufsichtsbehörden im Jahr 2009 aufgrund zahlreicher illegaler Dauerwohnverhältnisse auch in anderen Wochenendhausgebieten das Problem aktuell geworden sei und eine schriftliche Eingabe der Anwohnergemeinschaft „Am T. F. “ vom 20. August 2010 vorgelegen habe, habe der Beklagte beschlossen, das Problem bauordnungsrechtlich anzugehen. Er habe die Bewohner der Wochenend- und Naherholungsgebiete in W. -Q. im März 2011 angeschrieben und darauf hingewiesen, dass eine Dauerwohnnutzung baurechtswidrig sei und er ein ordnungsbehördliches Verfahren einleiten werde. Dass der Beklagte ein solches Vorgehen auf die Fälle eines Eigentümer- bzw. Mieterwechsels beschränkt habe, sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass einigen Bewohnern ein Wohnungswechsel aufgrund ihres Lebensalters und ihrer persönlichen Umstände nicht mehr habe zugemutet werden können. Diesen überzeugenden und differenzierten Ausführungen setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Allein dass der Beklagte sich des Problems der dauerhaften Wohnnutzung seit vielen Jahren bewusst gewesen sei, gibt für eine Funktionslosigkeit nichts her. Die Untätigkeit des Beklagten ist nicht mit einer dauerhaften aktiven Duldung gleichzusetzen, die ein schützenswertes Vertrauen hätte hervorrufen können. Mit seiner nunmehrigen abgestuften Vorgehensweise orientiert sich der Beklagte an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn die planwidrigen Nutzungen sämtlich erst in Jahrzehnten unterbunden sein sollten, behält der Bebauungsplan Nr. aufgrund dessen seine Steuerungskraft. Ein Planvollzug erscheint nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfenen Fragen, „welchen Anforderungen die Duldung eines plangebietswidrigen Zustands durch die Bauaufsichtsbehörde genügen muss, damit vom Entstehen eines die Funktionslosigkeit bauleitplanerischer Festsetzungen begründenden Vertrauensschutzes ausgegangen werden kann“, und „wie mit Konstellationen umzugehen ist, in denen die Duldung der plangebietswidrigen Zustände nicht durch eine aktive Handlung der Bauaufsichtsbehörde manifestiert wird, sondern diese bewusst die Augen vor den Umständen in der Örtlichkeit verschließt, um nicht handeln zu müssen“, führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Maßstäbe der Funktionslosigkeit sind in der auch von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinlänglich geklärt. Die Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer weitergehenden verallgemeinernden Klärung entzieht. Davon abgesehen kleidet der Zulassungsantrag im letzten Teil der von ihm aufgeworfenen Grundsatzfragen mit der darin enthaltenen Wertung seine Kritik an der angegriffenen Entscheidung lediglich in das Gewand einer Grundsatzrüge. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).