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Beschluss

19 E 449/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0505.19E449.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die an das Oberverwaltungsgericht gerichtete „Beschwerde gleich Strafanzeige wegen ‚Beschluss‘ des s.g. VG Köln Az. 9 K 6022/11 vom 11.04.2014“ ist aus zwei selbstständig tragenden Gründen unstatthaft. Erstens ist der bezeichnete Beschluss ein Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss konnte der Kläger die Entscheidung des Gerichts, also der Kammer, beantragen (Erinnerung, §§ 151, 165 VwGO). Darüber hat die Urkundsbeamtin den Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend informiert. Die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht ist erst gegen einen Erinnerungsbeschluss der Kammer des Verwaltungsgerichts statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO). Einen solchen Erinnerungsbeschluss hat das Verwaltungsgericht nicht gefasst. Hierzu hatte es auch keine Veranlassung. Insbesondere hatte es keine Veranlassung, die am 17. April 2014 per E-Mail an das Verwaltungsgericht übermittelte „Beschwerde gleich Strafanzeige“ als eine Erinnerung nach §§ 151, 165 VwGO zu verstehen. Ein mit einfacher E-Mail erhobener Rechtsbehelf ist formunwirksam. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei den Verwaltungsgerichten in NRW wahrt nur dann die elektronische Form, wenn der Einsender hierfür das EGVP-Postfach des Verwaltungsgerichts wählt. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2013 ‑ 19 E 569/13 ‑, juris, Rdn. 4; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Juli 2013 ‑ 5 K 2240/12 ‑, juris, Rdn. 5. Zweitens ist die Beschwerde auch nach § 146 Abs. 3 VwGO unstatthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt. Im vorliegenden Rechtsstreit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 14,42 Euro. Auf diesen Betrag hat die Urkundsbeamtin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die nach dem rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2013 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Streitwertfestsetzung sieht der Senat ab, weil die Festgebühr nach Nr. 5502 KV in Höhe von 50,00 Euro im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die Stelle einer Wertgebühr nach den §§ 3, 34 GKG tritt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).