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Beschluss

15 B 233/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0409.15B233.14.00
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Leitsätze

1. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen eine selbständige Zwangsgeldandrohung sind auch nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage berücksichtigungsfähig.

2. Ein Mietverhältnis kann einer Verfügung, die auf Beseitigung eines der Wasserversorgung die¬nenden Fehlanschlusses gerichtet ist, entgegenstehen.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 37/14 gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2013 wird angeordnet, soweit den Antragstellern darin auch die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der in den bestandskräftig gewordenen Verfügungen vom 20. Juni 2012 u. a. getroffenen Anordnung zur Beseitigung des wasserversorgungstechnischen Fehlanschlusses auf dem Grundstück „I.      Straße 255 c“ angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten der Verfahren beider Rechtszüge..

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen eine selbständige Zwangsgeldandrohung sind auch nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage berücksichtigungsfähig. 2. Ein Mietverhältnis kann einer Verfügung, die auf Beseitigung eines der Wasserversorgung die¬nenden Fehlanschlusses gerichtet ist, entgegenstehen. Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 37/14 gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2013 wird angeordnet, soweit den Antragstellern darin auch die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der in den bestandskräftig gewordenen Verfügungen vom 20. Juni 2012 u. a. getroffenen Anordnung zur Beseitigung des wasserversorgungstechnischen Fehlanschlusses auf dem Grundstück „I. Straße 255 c“ angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten der Verfahren beider Rechtszüge.. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des bebauten Grundstücks „I. Straße 255 b-d, Gemarkung I1. , Flur 17, (vormals) Flurstück 1381“, jetzt Flurstücke 1418 (I. Straße 255 b), 1417 (I. Straße 255 c) und 1416 (I. Straße 255 d). Mit bestandskräftig gewordenen Verfügungen des Antragsgegners vom 20. Juni 2012 wurden die Antragsteller hinsichtlich des Anschlusses ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage jeweils aufgefordert, den insoweit bestehenden Fehlanschluss „auf ihrem Grundstück I. Straße 255 B-D, Gemarkung I1. , Flur 17, Flurstück 1381, innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft dieses Bescheides zu beseitigen“. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nicht nach. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2013 drohte daraufhin der Antragsgegner den Antragstellern zum Zwecke der Durchsetzung der Verfügungen vom 20. Juni 2012 jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro an, wenn sie ihrer Pflicht zur Beseitigung des Fehlanschlusses auf ihrem „Grundstück I. Straße 255 B-D, Gemarkung I1. , Flur 17, Flurstück 1381“ nicht bis zum 31. Januar 2014 nachkommen sollten. Die Antragsteller haben gegen die Zwangsgeldandrohungen am 8. Januar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (11 K 37/14), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer vorgenannten Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen vom 16. Dezember 2013 anzuordnen. Zur Begründung trugen sie u. a. vor, für die Häuser stehe ein Eigentümerwechsel an (der notarielle Kaufvertrag sei abgeschlossen, es fehle die Teilungserklärung), so dass sie – die Antragsteller – gehindert seien, den Zwangsgeldandrohungen Folge zu leisten. Tatsächlich ist das Grundstück „I. Straße 255 c“ mit Kaufvertrag vom 23. November 2013 verkauft worden. Unter dem 26. Februar 2014 ist insoweit auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Im Grundbuch werden aber auch heute noch die Antragsteller als Eigentümer dieses Grundstücks geführt. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragsteller ab. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren bereits erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen. Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen sie vor: Das in den zu vollstreckenden Grundverfügungen genannte, vormals in ihrem Eigentum stehende Grundstück „I. Straße 255 b-d, Gemarkung I1. , Flur 17, Flurstück 1381“ existiere nicht mehr. Es sei in die oben genannten Flurstücke aufgeteilt worden. Somit fehle es den Grundverfügungen an rechtlicher Substanz, die Verfügungen vom 20. Juni 2012 seien jeweils ein rechtliches Nullum, sie gingen ins Leere. Da zudem ein Verkauf einer Teilfläche erfolgt sei und die Teilflächen an die neuen Eigentümer zum Besitz übergeben worden seien, unterliege das ursprüngliche Grundstück auch nicht mehr ihrer – der Antragsteller – Verfügungsgewalt, so dass die Grundverfügung auch tatsächlich nicht durchführbar sei, ganz unabhängig von der zu beteiligenden Grundbesitzgesellschaft. Ferner sei in den Blick zu nehmen, dass die Möglichkeit einer Zwangsgeldandrohung in der entsprechenden Satzung des Beklagten keine Regelung erfahren habe. Da dort auch ein Verweis auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz fehle, mangele es den Zwangsgeldandrohungen an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Allein dadurch, dass eine Durchleitung über ein fremdes Grundstück erfolgen müsste, sei die Befolgung der Grundverfügung objektiv unmöglich. Mit diesen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Erwägungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Soweit sie zurückgewiesen worden ist, nimmt der Senat zur weiteren Begründung zunächst Bezug auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die das Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern vermag. Lediglich ergänzend führt der Senat aus: Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die zu vollstreckenden Grundverfügungen nicht jeweils ein „rechtliches Nullum“. Es trifft zwar zu, dass das in den Verfügungen vom 20. Juni 2012 in Bezug genommene Grundstück der Antragsteller von einem Flurstück in drei Flurstücke aufgeteilt worden ist; die fraglichen Grundstücksflächen sind aber nicht etwa untergangen. Sie existieren unter anderen Flurstücks-bezeichnungen fort, so dass das Substrat der Grundverfügungen noch vorhanden ist und insoweit kein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 VwVG NRW eingetreten ist, wonach der Vollzug einzustellen ist, sobald dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte eine Vollstreckung der Grundverfügungen allerdings dann einzustellen sein, wenn diese durch die Aufteilung des in ihnen bezeichneten Grundstücks unbestimmt geworden sein sollten und dadurch die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung gemäß den Grundverfügungen unmöglich geworden wäre. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Verfügungen vom 20. Juni 2012 bezogen sich auf das Grundstück mit der Bezeichnung „I. Straße 255 b-d … Flurstück 1381“. Wenn nun aus dem letztgenannten Flurstück infolge einer Grundstücksteilung die Flurstücke 1416, 1417 und 1418 hervorgegangen sind und für diese die ursprüngliche postalische Bezeichnung beibehalten wird, ist auch heute noch hinreichend klar, wo der fragliche Fehlanschluss beseitigt werden muss. Wenn die Antragsteller meinen, für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sei es erforderlich, fremde Grundstücke zum Zwecke der Durchleitung in Anspruch zu nehmen, was ihnen nicht ohne Weiteres möglich sei, weshalb ihnen die Befolgung der Grundverfügung unmöglich sei, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27. Februar 2013 in dem Verfahren gleichen Rubrums (11 K 2370) darauf hingewiesen, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung über die in dem vor den Flurstücken 1416, 1417 und 1418 verlaufenden Weg „A. L. “ vorhandene öffentliche Wasserversorgungsanlage hergestellt werden kann. Dass sich hieran etwas geändert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb für den von den Antragstellern geforderten Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung fremde Grundstücke nicht in Anspruch genommen werden müssen. Soweit die Antragsteller die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zwangsgeldandrohungen mit Blick auf die ihrer Meinung nach zu beteiligende Grundbesitzgesellschaft rügen, bleibt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen – wie schon das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren – ohne jede Substanz. Schließlich erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil es – wie die Antragsteller meinen – an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Diese ergibt sich aus dem Gesetz. Die angefochtenen Zwangsmittelandrohungen finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 55, 57, 63 und 64 VwVG NRW. Danach kann ein – wie hier – bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt mit Mitteln des Zwangsrechts, u. a. auch durch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, vollstreckt werden. Einer gesonderten satzungsrechtlichen Ermächtigung bedarf es hierfür nicht. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Hinsichtlich des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „I. Straße 255 c“ besteht teilweise ein nach Erlass des angegriffenen Beschlusses eingetretenes Vollstreckungshindernis, das im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat wohl auch zu berücksichtigen ist. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 B 116/00 -, SächsVBl 2000, 294 f., wonach bei einer Anfechtungsklage gegen eine selbständige Zwangsgeldandrohung mit Blick auf den Beugezweck dieses Zwangsmittels sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze des mehrstufigen Vollstreckungsverfahrens, wie sie u. a. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zugrunde liegen, auch nachträgliche Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes erfordert, dass der Pflichtige der fraglichen Grundverfügung nachkommen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 15 A 1903/10 -, juris, sowie Urteil vom 13. Februar 1987 – 10 A 29/87 -, NuR 1988, 255 f. Das ist hier nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wohl nicht der Fall. Die Antragsteller haben das in Rede stehende Grundstück an Dritte mit notariellem Kaufvertrag vom 23. November 2013 verkauft, eine Auflassungsvormerkung ist am 26. Februar 2014 in das Grundbuch eingetragen worden. In der Folgezeit ist – offenbar in Vollzug der kaufvertraglichen Abreden – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller der Besitz an dem Grundstück an die Erwerber übergeben worden. Die den Antragstellern aufgegebene Beseitigung des Fehlanschlusses auf dem fraglichen Grundstück durch dessen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage dürfte in die Rechte der Erwerber eingreifen, bedarf es doch der Vornahme von Änderungen auf bzw. an dem von ihnen in Besitz genommenen Grundstück. Solange sie dies nicht dulden müssen, dürfte eine auf die Herbeiführung der Beseitigung des Fehlanschlusses gerichtete Vollstreckungsmaßnahme wohl rechtswidrig sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.