Beschluss
12 A 171/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0407.12A171.14.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin dringt mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durch. Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Masterstudiengang ihrer Lehramtsausbildung mit dem Wechsel vom Kernfach Germanistik zum Kernfach Anglistik einen Fachrichtungswechsel vollzogen, nicht zu erschüttern. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin im „C. Modell“ studiert und ebenso wie im Bachelorstudiengang auch im Masterstudiengang das Studienziel „Master of Education für Gymnasien/Gesamtschulen“ anstrebt. Mit § 7 Abs. 1a BAföG sollten spezielle Förderregelungen für konsekutive Studiengänge, die auf einer abgeschlossenen Erstausbildung – mit dem Bachelor-Grad – aufbauen, geschaffen werden. Vgl. etwa: Sächsisches OVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris, m. w. N. Vor dem Sinn und Zweck der besonderen Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG, die Förderung eines Masterstudienganges durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sicherzustellen, werden dabei der Bachelor- und der folgende Masterstudiengang förderungsrechtlich als eine Ausbildung – aufgeteilt in zwei Ausbildungsabschnitte – angesehen. Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 -, FamRZ 2008, 930, juris, m. w. N. Das Phänomen, dass bestimmte Fächer erst im Verlaufe einer Ausbildung ausgewählt und dann für die mit der Abschlussprüfung erworbene Qualifikation bestimmend werden mit der Folge, dass sich die Frage eines Fachrichtungswechsel stellt, kann aber gleichermaßen bei Studiengängen auftreten, bei denen die Einheitlichkeit der Ausbildung nicht lediglich fingiert wird. Ein Fachrichtungswechsel kann förderungsrechtlich nur dann außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Fächer seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er die Fächerkombination von Anbeginn seiner Wahlentscheidung studiert. Insoweit liegt also keine Besonderheit vor. Dass das Sommersemester 2012 im Masterstudiengang mit dem Kernfach Germanistik auf den zum Wintersemester 2012/2013 begonnenen Masterstudiengang mit dem Kernfach Anglistik und den Nebenfächern Mathematik und Latein angerechnet worden ist, wird von der Klägerin aber nicht behauptet und lässt sich auch aus der Förderakte nicht ersehen. § 7 Abs. 1a BAföG stellt im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG gleichfalls keine abschließende Sonderregelung dergestalt dar, vgl. zum Charakter als Sonderregelung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 4 LA 330/11 -, NVwZ-RR 2013, 263, juris, m. w. N., dass § 7 Abs. 3 BAföG schon grundsätzlich nicht anwendbar wäre. Vielmehr gleicht der Gesetzgeber die Privilegierung der Auszubildenden in den konsekutiven Studien-gängen des § 7 Abs. 1a BAföG dadurch aus, dass er gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG eine Weiterförderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bei einem Fachrichtungswechsel aus lediglich wichtigem (nicht aber: unabweisbarem) Grund ausschließt. Dies rechtfertigt sich im Vergleich zu einheitlichen Studiengängen insbesondere aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG. Nach alledem kann die Berufung ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage nach der Einordnung eines Fächerwechsels als Fachrichtungswechsel vor dem Hintergrund des „C. Modells“ lässt sich bereits anhand von Wortlaut und Systematik des Gesetzes unter Zurhilfenahme der Gesetzesmotive und der bereits zum Themenkomplex des § 7 Abs. 1a BAföG ergangenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es dazu eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).