Beschluss
9 B 216/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0403.9B216.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, durch den das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Winterdienst auf der Zufahrtstraße zu seiner Hofstelle durchzuführen, nicht in Frage. a) Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht bereits den Anordnungsgrund verneint hat. Gleiches gilt mit Blick darauf, ob zumindest nunmehr der Anordnungsgrund entfallen ist, da angesichts des Winterendes dem Antragsteller zugemutet werden kann, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen bzw. im Vorfeld des kommenden Winters erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. b) Denn jedenfalls vermag der Antragsteller nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. aa) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrReinG NRW. Die danach öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Gewährleistung des Winterdienstes entspricht inhaltlich der den Straßenbenutzern gegenüber bestehenden allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht. Ihre Verletzung kann daher staatshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89 -, BGHZ 112, 74. Es kommt hier nicht darauf an, ob aus diesem Zusammenhang zwischen gemeindlicher Straßenreinigungspflicht und der drittschützenden Straßenverkehrssicherungspflicht notwendig auch ein Anspruch des Dritten gegen die Gemeinde auf Erfüllung der Pflichten aus § 1 StrReinG folgt. Verneinend BayVGH, Beschluss vom 6. April 2004 ‑ 8 CE 04.464 -, NVwZ-RR 2005, 59 und VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2611/93 -, juris, für das dortige Landesrecht, das allerdings jeweils die Straßenreinigung als „polizeimäßige Pflicht“ ausgestaltet hat, die als solche nur gegenüber der Allgemeinheit bestehen soll. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine solche Verknüpfung nicht aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung folge, stellt sich vorliegend nicht. Denn jedenfalls scheitert ein etwaiger Anspruch des Antragstellers aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrReinG NRW - und damit darüber hinaus auch ein korrespondierender Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - daran, dass der Tatbestand der Vorschrift von vornherein nicht erfüllt ist. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW begründet eine Reinigungs- und damit auch eine Winterwartungspflicht nur für öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen. Was eine geschlossene Ortslage ist, beurteilt sich unter Heranziehung der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NRW. Geschlossene Ortslage ist danach der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Abzustellen ist dabei auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, der sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 ‑ 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163. Hieran gemessen spricht alles dafür, dass die Straßen Hasselsheide bzw. Hasselsheider Weg im Abschnitt zwischen dem Ortsteil Bärbroich und der Hofstelle des Antragstellers wie vom Verwaltungsgericht angenommen außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen; Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. bb) Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Durchführung eines Winterdienstes folgt auch nicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die nach § 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW gleichfalls als hoheitliche Pflicht ausgestaltet ist. Auch insoweit spricht Einiges dafür, dass einer solchen drittschützenden Pflichtenstellung kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Erfüllung dieser Amtspflicht (Verkehrssicherungsanspruch) gegenüber steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 ‑ 23 A 2097/93 -, NWVBl. 1995, 309. Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass die Nichtdurchführung des Winterdienstes in dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers verletzen könnte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine daraus resultierende Winterdienstpflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. BGH, Beschluss vom 26. März 1987 - III ZR 14/86 -, VersR 1987, 934 (m.w.N.). Anders als der Antragsteller offenbar meint, geht es dabei schon nicht darum, dass eine Straße bei winterlichen Verhältnissen stets problemfrei passierbar zu sein hat, sondern allein um die Vorsorge mit Blick auf außergewöhnliche Straßenzustände, die selbst den auf die Witterungsverhältnisse eingestellten Fahrer überraschen müssen. Dass es derartige besonders gefährliche Stellen auf dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt geben könnte oder dass dieser gar auf seiner gesamten Länge als besonders gefährliche Stelle angesehen werden muss, ist nicht erkennbar. Es ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst Sache des Antragstellers, diejenigen Umstände, die den geltend gemachten Anspruch tragen können, darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt hier um so mehr, weil er die Straßenverhältnisse vor Ort selbst am besten kennt. Dargelegt ist ein etwaiger Anspruch auf Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht aber weder mit dem Hinweis des Antragstellers darauf, dass in einem vergangenen Winter Kunden bzw. Lieferanten das Anfahren des Hofes wegen des witterungsbedingten Straßenzustands verweigert hätten, noch durch die pauschale, nicht ansatzweise konkretisierte Behauptung, die Straße sei steil und weise extreme und unübersichtliche Kurven auf. Letzteres begründet im Übrigen auch deshalb noch keinen Anhalt für eine besonders gefährliche Stelle, weil solche Verhältnisse und die dort typischen winterlichen Gefahren für den Verkehrsteilnehmer gerade ohne weiteres und erst recht bei Anwendung der notwendigen erhöhten Sorgfalt erkennbar sind. Abgesehen davon lässt sich den amtlichen topographischen Karten auch nicht entnehmen, dass der hier in Rede stehende Streckenabschnitt besonders steil wäre; noch weniger ist ersichtlich, dass die Straße in extremen Kurven verläuft. Auch sonst ergeben sich weder aus Luftbildern noch aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos des weiteren Zufahrtbereichs der Hofstelle (BA 1, Bl. 15 ff.) irgendwelche Anhaltspunkte für besonders gefährliche Stellen im o.g. Sinne. Soweit der Antragsteller die Aussagefähigkeit der von der Antragsgegnerin mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten Fotos bezweifelt, führt dieser pauschale Vortrag ebenfalls nicht weiter. Es hätte ihm oblegen, Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO zu nehmen, um etwaige Bedenken substantiiert vortragen zu können. Unter diesen Umständen war und ist eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch eine vom Antragsteller vermisste Inaugenscheinnahme, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten. cc) Des weiteren ergibt sich ein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - wie der Antragsteller vorträgt - einen solchen auf anderen vergleichbaren Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen durchführt. Sollte dies zutreffen, so geschieht dies nicht in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Der hiernach durchgeführte Winterdienst ist zwar nach der Fassung der Vorschrift ausdrücklich kein Bestandteil der Straßenbaulast i.S.d. § 9 Abs. 1 StrWG. Er ist dem Straßenbaulastträger aber wie diese ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit aufgegeben, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche Dritter folgen. Vgl. zur Straßenbaulast nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/13 -, NWVBl. 1995, 309, sowie BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89 -, BGHZ 112, 74; zum bayerischen Landesstraßenrecht vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 2004 - 8 CE 04.464 -, NVwZ-RR 2005, 59. Deswegen kann eine etwaige Praxis, wie sie vom Antragsteller behauptet wird, diesen allenfalls bei offensichtlicher Willkür in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzen. Derartiges hat der Antragsteller zwar pauschal behauptet, jedoch nicht ansatzweise substantiiert; insbesondere ist weder dargelegt noch belegt, dass die Antragsgegnerin tatsächlich sämtliche vergleichbaren Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage in den Winterdienst einbezieht und hiervon allein die Straße Hasselsheide ausnimmt, zumal das Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. November 2011 (BA 1, Bl. 1 f.) eine andere Praxis ankündigt. Ebensowenig muss die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Winterdienst maßgeblich an den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers ausrichten bzw. prüfen, ob diesem ein Verzicht hierauf unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zugemutet werden kann. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verweist, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NWVBl. 2013, 193, ist dies verfehlt, weil die genannte Entscheidung die Voraussetzungen der Übertragung einer nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW bestehenden gemeindlichen Straßenreinigungspflicht nebst Winterdienst auf die Anlieger betrifft. Hierum geht es vorliegend aber - wie dargelegt - gerade nicht. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes, der auf die geschlossene Ortslage beschränkt ist, kommt weder eine Gebührenpflicht noch die Übertragung einer Rechtspflicht zur Straßenreinigung auf die Anlieger in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1979 ‑ II A 1123/79 -, KStZ 1980, 56; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl., 2013 Rn. 145. dd) Angesichts dieser Rechtslage kommt schließlich dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit über viele Jahre den Winterdienst auf den Straßen Hasselsheide bzw. Hasselsheider Weg durchgeführt hat, keine weitere anspruchsbegründende Bedeutung zu. Ein hierdurch etwa begründetes Vertrauen des Antragstellers ist allenfalls insoweit schutzwürdig, als die Aufgabe einer solchen langjährigen Praxis nicht ohne angemessene Vorankündigung gegenüber den Anliegern erfolgen darf, damit diese sich hierauf - ggf. durch Übernahme des Winterdienstes in Eigenregie - einstellen können. Dass dies beachtet wurde, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, ist der volle Auffangwert anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).