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Beschluss

11 A 2103/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0402.11A2103.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. a) Der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert daran, dass ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19. Januar 1995 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der in der Zulassungsbegründung vertretenen Auffassung, die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides stehe der erneuten Antragstellung nicht entgegen, weil sich zum 1. Januar 2005 die Rechtslage geändert habe, folgt der Senat nicht. Die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingeführte Änderung in § 27 BVFG, dass die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nicht mehr von der einzubeziehenden Person, sondern nur noch von der Bezugsperson beantragt werden kann, ändert nichts daran, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung eines (originären) Aufnahmebescheides bestandskräftig abgelehnt worden ist. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sieht einen Aufnahmebescheid für Personen vor, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Vorschrift ist durch das Zuwanderungsgesetz nicht geändert worden. Die in der Zulassungsbegründung zur „zeitlichen Wirkung der Bestandskraft“ vertretene Auffassung, „dass die Ablehnung von Aufnahmebescheiden nicht der Rechtslage ab 01.01.2005 unterworfen werden darf“, geht davon aus, dass zwischen einem vor 2005 und nach 2004 beantragten Aufnahmebescheid zu unterscheiden sei; dies ist im Bundesvertriebenengesetz an keiner Stelle angelegt. Es gibt insbesondere in den §§ 100 ff. BVFG auch keine Übergangsvorschrift, der zu entnehmen sein könnte, dass für vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufnahmebescheide die vor dem 1. Januar 2005 bestehende Rechtslage maßgebend bleibt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2007 - 5 B 83.06 -, juris, Rdnr. 4. Die vom Kläger dagegen angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem ‑ mittlerweile aufgehobenen ‑ § 100b Abs. 2 BVFG (GMBl. 2010, 637 (655) ist als verwaltungsinternes Innenrecht von vornherein nicht geeignet, den Anwendungsbereich gesetzlicher Vorschriften auch für die Gerichte bindend zu bestimmen. Im Übrigen ergibt sich aus der Regelung, dass „Aufnahmebescheide einschließlich der Einbeziehung in diese Aufnahmebescheide, die bestandskräftig sind,… unbeschadet des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 Grundlage für die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland“ bleiben, nicht, dass auch das Bundesvertriebenengesetz in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung Anwendung findet. Der Inhalt dieser Verwaltungsvorschrift erschöpft sich vielmehr darin, dass vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig gewordene Bescheide nicht widerrufen werden, sondern gültig bleiben. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des OVG NRW vom 20. Januar 2011 ‑ 12 A 2924/09 ‑ belegt die von ihm vertretene Auffassung gerade nicht. Der dortige Kläger hatte einen Aufnahmebescheid beantragt, der vom Bundesverwaltungsamt abgelehnt worden war; die hiergegen erhobene Klage war jedoch noch anhängig. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides war demnach ‑ anders als im vorliegenden Fall ‑ nicht bestandskräftig abgelehnt. b) Im Hinblick auf den in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten und im angefochtenen Urteil verneinten Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch Bescheid vom 19. Januar 1995 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat der Kläger Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Schriftsatz vom 2. Juli 2013 ist lange nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen. c) Auf die ebenfalls beantragte Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG geht die Zulassungsbegründung nicht ausdrücklich ein. Die gegen die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erhobenen Einwände greifen nicht durch. Nach dieser Vorschrift kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Das ist hier der Fall, weil der vom Kläger gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19. Januar 1995 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Die in der Zulassungsbegründung - im Zusammenhang mit der Wirkung der Bestandskraft des Bescheides vom 19. Januar 1995 - vertretene Auffassung, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG gelte nur für ab dem 1. Januar 2005 gestellte Aufnahmeanträge, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch das Begehren, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266). § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG war in seiner am 1. Januar 2005 Gesetz gewordenen Fassung bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) – BR-Drs. 22/03 vom 16. Januar 2003 – enthalten. In der Gesetzesbegründung (S. 290) heißt es hierzu: „Ferner wird durch die Neufassung bewirkt, dass Bescheinigungen nach Absatz 2 nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn der (eigene) Antrag des Betroffenen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt wurde. Sofern ein solcher Antrag gestellt und bestands- oder rechtskräftig abgelehnt wurde, steht fest, dass der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht besteht. In diesen Fällen oder dann, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht gestellt wurde, haben die Betroffenen die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 verlassen und können dementsprechend nicht als Spätaussiedler anerkannt werden. Letzteres trifft nicht zu, sofern über den (eigenen) Aufnahmebescheid noch nicht abschließend entschieden und das Aussiedlungsgebieten zum Zwecke der beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung verlassen wurde.“ Daraus ergibt sich kein Hinweis, dass sich § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG „nur auf die Bezugsperson, die selbst eine Einbeziehung beantragt, also nicht auf den Kläger, der selbst die Einbeziehung bekam“, bezieht oder dass „die alte Rechtslage in die neue hineingetragen wurde“. Dass bereits erteilte Aufnahmebescheide „unangetastet“ bleiben, bedeutet nicht, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf sie keine Anwendung findet. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG greift dadurch nicht „in die Frage der Rechtmäßigkeit von Bescheiden vor dem 01.01.2005“ ein. Daher blieb der dem Kläger erteilte Einbeziehungsbescheid Grundlage für die ihm ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Durch § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfallen ist (nur) die sog. Höherstufung, d. h. die Möglichkeit, nach Aufnahme (nur) mit einem Einbeziehungsbescheid eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler zu beantragen. Insoweit hatte der Kläger allerdings vor dem 1. Januar 2005 keine Rechtsposition erworben, die ihm durch § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entzogen werden konnte. Der Status als Spätaussiedler entsteht bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 ‑, BVerwGE 116, 119 (121), und vom 13. September 2007 ‑ 5 C 38.06 ‑, BVerwGE 129, 265 (271). Der Kläger ist am 27. April 2005, also nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG am 1. Januar 2005, im Bundesgebiet aufgenommen worden. Eine Höherstufung zum Spätaussiedler setzt denknotwendig voraus, dass die Spätaussiedlereigenschaft entstanden ist. Dies wäre beim Kläger – bei Erfüllung der Voraussetzungen des §§ 4, 6 BVFG – am 27. April 2005 der Fall gewesen. Im Hinblick auf eine Höherstufung hatte der Kläger mithin am 1. Januar 2005 noch keine Rechtsposition erworben, die durch das Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG hätte entzogen werden können. Der ihm erteilte Einbeziehungbescheid hatte insoweit einen hypothetischen, in der Zukunft liegenden Statuserwerb zum Gegenstand. Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (138). Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auch nicht durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz „gegenstandslos“ geworden. Der Spätaussiedlerstatus entsteht - wie soeben dargelegt - mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. Daran hat sich durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nichts geändert. § 4 Abs. 1 BVFG bestimmt die Entstehung des Status auch in zeitlicher Hinsicht. Die Frage, ob eine Person mit ihrer Einreise nach Deutschland Spätaussiedler wird, hängt von der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise ab. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 ‑ 5 C 38.06 ‑, BVerwGE 129, 265 (271). Das bedeutet, dass eine nach der Aufnahme in Kraft tretende Änderung der materiellen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft auf die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft zum Zeitpunkt der Einreise keine Auswirkungen mehr haben kann. Daher kann bei dem am 27. April 2005 nach Deutschland eingereisten Kläger der Spätaussiedlerstatus nicht erst mit Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 entstanden sein. d) Da der Kläger bereits wegen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat, kommt es auf die weitere Frage, ob er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, nicht mehr an. Da er auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG hat, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau und seines Sohnes gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG schon deshalb nicht in Betracht. 2. Es liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Denn dieser ist mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG für das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und auch einer etwaigen Berufungsentscheidung bedeutungslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).