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Beschluss

12 B 218/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0327.12B218.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragssteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für sein Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Klage des Antragstellers 15 K 4314/13 für das von ihm seit dem Sommersemester 2012 betriebene Studium „Bachelor of Science, Energieinformatik" an der I. S. X. Leistungen nach dem BAföG zu gewähren, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller Ausbildungsförderung ab dem Wintersemester 2013/2014 - seinem fünften Fachsemester - nicht mehr beanspruchen kann, weil er einen den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG entsprechenden Eignungsnachweis nicht vorgelegt hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder 3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die (formgerechte) Leistungsbescheinigung der S. X. vom 17. Januar 2014 als Nachweis im Sinne der - hier allein in Betracht kommenden - Nrn. 2 und 3 der Vorschrift nicht taugt, weil das darin angegebene Datum (18. September 2013), an dem der Antragsteller die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, bereits dem fünften Fachsemester zuzuordnen ist, welches mit dem 1. September 2013 begann. Diese Würdigung steht im Einklang mit der im angefochtenen Beschluss herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der in den vorgenannten Regelungen verwendete Begriff des „jeweils erreichten Fachsemesters“ dahin auszulegen ist, dass darunter in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 14, juris, m. w. N. zur st. Rspr.; zustimmend Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 48 Rn. 18. Der Versuch des Antragstellers, auf der Grundlage dieser Rechtsprechung einen sein Begehren stützenden Ausnahmefall zu konstruieren, schlägt fehl. Von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangenen Semesters ist ausnahmsweise lediglich abzuweichen, wenn die Leistungsbescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, in dem der Auszubildende die üblichen Leistungen auch des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht hat; in diesem Fall (nur) ist „jeweils erreichtes Fachsemester“ dasjenige Fachsemester, in dem sich der Auszubildende gerade befindet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 34.85 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 11, juris, vom 13. Oktober 1983 - 5 C 10.81 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 6, juris, vom 11. August 1983 - 5 C 48.81 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 5,juris, und vom 4. Juni 1981 - 5 C 65.79 -, BVerwGE 62, 253, juris; Beschluss vom 14. Oktober 1987 - 5 B 21.86 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 9, juris. Auf das Vorliegen einer solchen Konstellation kann sich der Antragsteller ersichtlich nicht berufen; denn der Leistungsbescheinigung vom 17. Januar 2014 ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits die üblichen Anforderungen des - seinerzeit laufenden - fünften Semesters erfüllt hätte. Die Auffassung des Antragstellers, für die Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung sei es unschädlich, wenn der Auszubildende Prüfungen erst nach Ablauf des maßgeblichen Fachsemesters ablege, sofern damit Leistungen „abgefragt“ würden, die diesem Fachsemester „zuzuordnen“ seien, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie des Satzes 3 BAföG nicht haltbar. Wenn der Gesetzgeber zum notwendigen Inhalt eines Eignungsnachweises erklärt, dass bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters bestimmte Leistungen „erbracht“ bzw. Leistungspunkte „erworben“ worden sind, setzt dies bei prüfungsabhängigen Leistungen begriffsnotwendig voraus, dass der Auszubildende die zugehörige Prüfung bereits innerhalb dieses zeitlichen Rahmens bestanden hat. Denn erst die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum nachweislichen Erbringen der Leistung; Entsprechendes gilt für den Erwerb von Leistungspunkten. Soweit der Antragsteller die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG aufgreift - nach dieser Vorschrift gelten die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind - und meint, die dieser Norm zugrundeliegende Rücksichtnahme auf Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Auszubildenden lägen, zu den Gesetzesmotiven vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, a. a. O., müsse ihm gleichermaßen zugutekommen, da auch er die Festsetzung der Prüfungstermine und damit einhergehende Verzögerungen nicht beeinflussen könne, ist diesem Ansatz schon deshalb nicht zu folgen, weil es allein Sache des Gesetzgebers wäre, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, wenn Auslegung und Analogie auf der Ebene der Rechtsanwendung nicht weiterführen. Letzteres ist hier angesichts des - wie dargelegt - klaren Wortlauts des Gesetzes und des Fehlens zureichender Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Fall. Dieser Befund führt auch nicht zu unhaltbaren Ergebnissen. Immerhin kann Schwierigkeiten, die dem Auszubildenden aus einer von ihm nicht zu beeinflussenden Terminierung notwendiger Prüfungen seitens der Hochschule erwachsen, nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BAföG Rechnung getragen werden. Diese Regelung erlaubt es dem Amt für Ausbildungsförderung, die Vorlage des Eignungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Dass hier „schwerwiegende Gründe“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gegeben wären (andere Tatbestände scheiden offensichtlich aus), macht der Antragsteller indes nicht geltend. Sein Beschwerdevorbringen gibt auch der Sache nach nichts für das Vorliegen solcher Gründe her. Ein schwerwiegender Grund im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen; dabei können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 C 31.94 -, BVerwGE 99, 97, juris, m. w. N. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungszeit nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 95.81 -, DÖV 1984, 212, juris; Fischer, in: Rothe/ Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 19; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 12 A 2167/13 -. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nachvollziehbar vorgehalten, er habe, nachdem ihm aus seinem ersten Studiengang bereits 30 Creditpunkte (CP) anerkannt worden seien, die zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG noch fehlenden 30 CP nicht einmal in drei Semestern erreicht, obwohl nach dem Studiengangverlaufsplan je Semester 30 CP zu erzielen waren. Der durch diesen Befund implizierte Verstoß gegen die Obliegenheit des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zu betreiben, so schon BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15, juris, wird durch den vagen Einwand des Antragstellers, ein „verzögerter Erwerb der CP“ könne „die unterschiedlichsten Ursachen“ haben, nicht substantiell in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seitens der I. S. X. bereits unter dem 28. März 2013 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, einen Antrag auf Festsetzung von Sonderprüfungsterminen zu stellen. Dass er von dieser Option mit dem gebotenen Nachdruck Gebrauch gemacht hätte, legt die Beschwerde nicht dar; ebenso wenig zeigt sie auf, dass eine Einräumung und Wahrnehmung von Sonderprüfungsterminen von vornherein aussichtslos bzw. unzumutbar gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.