Beschluss
6 B 99/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0311.6B99.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Wiederherstelllung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Studienrats, mit der dieser sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenver-hältnis auf Probe wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Wiederherstelllung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Studienrats, mit der dieser sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenver-hältnis auf Probe wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Düsseldorf 2 K 7451/12) gegen die unter dem 2. Januar 2014 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2012 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Über ihn entscheidet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Gericht der Hauptsache, nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2013 die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen und der Kläger hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (6 A 157/14). Nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im zugehörigen Hauptsacheverfahren (6 A 157/14) den Zulassungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 damit rechtskräftig geworden ist (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 10 CS 13.1267 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 80 Rdn. 130. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).