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Beschluss

12 A 2751/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0311.12A2751.13.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vermag der Kläger nämlich nicht durchzudringen, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch. Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtlich einwandfrei zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger begehrte Unterbringung im T1. I1. zur Erreichung eines jugendhilferechtlichen Ziels weder geeignet noch erforderlich sei, nicht maßgeblich in Frage zu stellen. Der Kläger stützt seine gesamte Argumentation, mit der er die fehlerhafte Handhabung des Bedarfsfalles mit Blick auf die gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Hilfeanspruchs, dessen Zielsetzung und Inhalt sowie die Konkurrenz zu Teilhabeleistungen anderer Rehabilitationsträger und die Einschlägigkeit von § 14 SGB IX begründet, im Ausgangspunkt darauf, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII anspruchsbegründend zu beachten seien. § 35a SGB VIII verschafft aber schon von seinem Wortlaut her lediglich seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, nicht aber aus sich heraus auch jungen Volljährigen – wie dem Kläger – i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Auch aus § 41 SGB VIII folgt kein Anspruch des jungen Volljährigen auf Rehabilitationsleistungen zur Überwindung von Teilhabebeeinträchtigungen, sondern die Hilfe nach dieser Vorschrift zielt ausweislich deren Abs. 1 Satz 1 auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, ohne dass entsprechende Entwicklungsrückstände des jungen Volljährigen bereits eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft heraufbeschwören müssen. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist ebenfalls kein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs nach § 41 Abs. 1 SGB VIII. Wenn dennoch nach § 41 Abs. 2 SGB VIII für die bloße Ausgestaltung der Hilfe u.a. auch § 35a SGB VIII mit der Maßgabe gelten soll, dass an die Stelle des Kindes bzw. des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, ist nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Systematik die Frage der sachlichen Zuständigkeit für eine solche Hilfsmaßnahme, ihrer Erforderlichkeit und ihrer Eignung zuvorderst an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu messen. Dass jemand die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt, bedeutet insofern lediglich, dass die nach dieser Regelung möglichen Eingliederungsmaßnahmen, wie sie etwa von § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII vorgesehen werden, überhaupt als geeignete Mittel in Betracht zu ziehen sind, um dem jungen Volljährigem die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen. Die Hilfe, auf die § 41 SGB VIII dem jungen Volljährigen einen Anspruch verschafft, wird dadurch nicht originär zur Eingliederungshilfe, sondern könnte ggfs. lediglich in Form einer Eingliederungsmaßnahme erbracht werden. Dass auf diese Weise „Eingliederungshilfe“ auch für junge Volljährige in Frage kommt, betrifft nur die Art der Leistung, nicht ihre rechtliche Anbindung an eine bestimmte Anspruchsnorm. Dementsprechend stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII für das Verhältnis zwischen Jugendhilfe nach dem SGB VIII und Sozialhilfe nach dem SGB XII auch auf die bloße Leistungskollision ab, wenn von „Leistungen der Eingliederungshilfe …. für junge Menschen“ (vergl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) die Rede ist. Hat das Verwaltungsgericht danach zu Recht einen unmittelbaren Anspruch des inzwischen 19 Jahre alten Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht in seine Überlegungen eingestellt, gehen die auf dieses angebliche Versäumnis aufbauenden Einwendungen aus der Zulassungsschrift jedoch ins Leere. Das gilt namentlich insoweit, als der Kläger für die Begründung eines Anspruchs auf Hilfegewährung in Form der Internatsunterbringung mit pädagogischer und psychologischer Betreuung in der Einrichtung T1. I1. in C. davon ausgeht, dass zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht nur gem. § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII die Ausbildung zu einem Beruf oder einer Tätigkeit, sondern auch die Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Berufsausbildung oder Tätigkeit gehöre und sich hieran auch die Eignung der Maßnahme messen lassen müsse. Gleichfalls nicht zielführend ist vor Hintergrund der obigen Ausführungen die Annahme des Klägers, dass – weil vom Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III kein entsprechendes Angebot an Hilfsmaßnahmen vorgehalten werde – für den spezifischen Eingliederungsbedarf, wie er an § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII anknüpfe, nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfeträger adäquate Leistungen bereithalte. Denn die angestrebte Leistung, für die die Beklagte die Kosten übernehmen soll, trägt nur gegenüber minderjährigen Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert sind, den rechtlichen Charakter der jugendhilfemäßigen Eingliederungshilfe, während sie im Verhältnis zum jungen Volljährigen allemal als bloßes Mittel zur Erbringung der jugendhilfespezifischen und keine Entsprechung im SGB III aufweisenden Hilfe nach § 41 SGB VIII dient und grundsätzlich nicht als Eingliederungshilfe für den seelisch Behinderten zur Verfügung steht. Dass aus Art. 24 Abs. 2 e) der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld anbieten, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einrichtung der erwünschten Internatsunterbringung als Eingliederungshilfe auch für den jungen Volljährigen folgt, ist von Klägerseite weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Kann die Beklagte nach den gesetzlichen Strukturen vorliegend nur Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII gewähren, brauchte sie auch lediglich den an § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsnorm zu messenden Bedarf prüfen und nicht in Ausführung des Untersuchungsgrundsatzes des § 20 SGB X umfassend den Bedarf auch an jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe feststellen. Insoweit hat die Kontrolle des Verwaltungsgerichtes, ob die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit der erstrebten Maßnahme korrekt war, nicht zu kurz gegriffen und sind sachfremde Erwägungen nicht greifbar. Ebenso wenig verfängt der klägerische Vortrag zu § 14 SGB IX, der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht einschlägig betrachtet worden sei. Zu Recht geht der Kläger nämlich davon aus, dass das Verwaltungsgericht „die Gewährung von Teilhabeleistungen zur schulischen Bildung und am Arbeitsleben gar nicht als gesetzliche Pflicht der Beklagten wahrgenommen“ habe. Denn die zur Betreuerin bestellte Mutter des Klägers hatte sich – nachdem die Agentur für Arbeit, auf die die Beklagte im Vorfeld verwiesen hatte, nicht für die Kosten der Internatsunterbringung und -betreuung hat eintreten wollen und stattdessen den Besuch einer Werkstatt für Behinderte ins Gespräch gebracht hatte und auch vom Landschaftsverband X. als nach § 98 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfebehörde mit Bescheid vom 21. Januar 2013 eine Übernahme der Kosten für die gewünschte stationäre betreute Wohnform abgelehnt worden war – mit ihrem Antrag vom 25. Februar 2013 ersichtlich darauf beschränkt, dass die Beklagte als zuständiger öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach den Vorschriften des SGB VIII die Kosten einer stationär betreuten Wohnform für den Kläger in der S. T2. X1. T1. I1. in C. übernimmt. Von daher kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte über die rechtliche Bedeutung eines geltend gemachten Anspruchs in Abweichung von der zwingenden Vorschrift des § 14 SGB IX frei verfügt habe. Vielmehr hat die Klägerseite selbst von vornherein eine Eingrenzung der Überprüfung ihres Antrags ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmaterie vorgenommen, für deren Anwendung allein die Beklagte sachlich und örtlich zuständig war. Es verstößt deshalb zumindest gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Kläger jetzt darauf berufen wollte, die Beklagte habe – mangels Weiterleitung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX – diesen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 SGB IX auch nach anderen als jugendhilferechtlichen Regeln bearbeiten und bescheiden müssen. Im Übrigen legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht andeutungsweise nachvollziehbar dar, dass bei Anwendung dieser anderen Regeln – namentlich der Teilhabevorschriften des SGB IX – ein Anspruch auf die begehrte Leistung in Form der Kostenübernahme für die Internatsunterbringung mit pädagogischer und psychologischer Betreuung in der Einrichtung T1. I1. in C. zu bejahen gewesen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Darlegung des Klägers darauf, dass die seitens der Agentur für Arbeit angebotene Eingliederung in eine Werkstatt für geistig behinderte Menschen keine zur Deckung seines Teilhabebedarfes geeignete Leistung darstelle, der Verweis auf diese Sondereinrichtung die Rechte eines von Behinderung betroffenen Menschen aus Art. 24 Abs. 2 e) und Art. 27 der UN-Behindertenkonvention missachte, die Agentur für Arbeit aber nicht verpflichtet sei, Leistungen zur Teilhabe in Arbeit durch Einrichtungen zu erbringen, mit denen – wie mit T1. I1. – keine Fördervereinbarung geschlossen worden sei bzw. die sie – durchaus in Übereinstimmung mit ihrem materiell-rechtlichen Förderauftrag – nicht anerkannt habe. Der Kläger kann ferner – ohne dass es hier noch entscheidend darauf ankäme – die Qualität, die die Hilfeleistung haben muss, nicht daraus ableiten, wie sich das Teilhabepotential – mithin das maximal erreichbare und regelmäßig vom Hilfeempfänger erwünschte Teilhabeziel – ermittelt. Dies auszuschöpfen bzw. zu erreichen, muss die Maßnahme – ggfs. ergänzt durch eine Aufbauförderung – geeignet sein. Der Weg zum Ziel und seine Dauer – die Effektivität der in Frage kommenden Hilfeleistungen – dürfen hingegen mit den jeweils aufzuwendenden Kosten und sonstigem Aufwand ins Verhältnis gesetzt werden. Auch dass – wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – (BVerwGE 145, 1, juris) geltend macht – die vorliegende Situation mit der des § 36a Abs. 3 SGB VIII in dem Sinne gleich zu achten ist, dass der oder die Betroffenen sich mangels einer rechtzeitigen oder den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Entscheidung des Jugendhilfeträgers gezwungener-maßen die streitige Leistung selbst beschafft haben, die Verwaltungsgerichte infolgedessen nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen haben und hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe lediglich eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten stattfindet, findet im Zulassungsvorbringen keinerlei Rechtfertigung. Die Klägerseite hatte ausschließlich die Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung in der Einrichtung T1. I2. nach dem Jugendhilferecht beantragt, so dass eine Begrenzung des „Ermessensspielraums“ mit Auswirkungen auf den Prüfungsrahmen des Gerichts deswegen, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über diesen Antrag alternativ lediglich vage und ohne Benennung konkreter Leistungsanbieter und zugrundeliegender Konzeptionen auf ambu-lante Hilfeleistungen verwies, mit denen der Kläger vorwiegend soziale Schwierigkeiten überwinden sollte, nicht nachvollziehbar ist. Ob im vorliegenden Fall § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII greifen würde, ist für das Entscheidungsergebnis nicht von Bedeutung. Die Berufung kann nach alledem auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die insoweit sinngemäß von Klägerseite als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich bei der Hilfegewährung an einen jungen Volljährigen der Anspruch ausschließlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII ausrichtet oder auch aus den Maßgaben des Teilhabeanspruch gemäß § 35a SGB VIII i. V. m. § 53 Abs. 3, 54 SGB XIII ergeben kann, lässt sich nach Maßgabe der obigen Ausführungen schon anhand des Gesetzestextes und der Gesetzessystematik eindeutig beantworten, ohne dass es noch einer weiteren Abklärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwal-tungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).