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Beschluss

6 A 970/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0310.6A970.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist.

Zum Verbot der Sprungbeförderung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist. Zum Verbot der Sprungbeförderung. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit der Kläger sich auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO genannten Zulassungsgründe beruft, genügt sein Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, welche Gesichtspunkte er zu welchem Zulassungsgrund vorbringt. „Dargelegt“ im Sinne von § 124a Abs. 4 VwGO ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt wird, warum dieser Grund vorliegen soll. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht, soweit der Kläger geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger beruft sich zwar am Ende der Begründung seines Zulassungsantrags auf diese Zulassungsgründe. Aus seinen vorhergehenden Ausführungen wird jedoch nicht deutlich, welche seiner Erwägungen den jeweiligen Zulassungsgrund stützen sollen. Er greift die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einheitlich - in der Art einer Berufungsbegründung - an, ohne dabei zwischen den genannten Zulassungsgründen zu unterscheiden. Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, aus der unspezifizierten Begründung eines Zulassungsantrags die erforderliche gesonderte Begründung für jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe zu konstruieren. Vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1999 - 6 A 2208/98 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sein Zulassungsvorbringen hinreichend deutlich erkennen lässt, welche Gesichtspunkte er zu dem jeweiligen Zulassungsgrund vorbringt, bleibt sein Zulassungsantrag mangels Darlegung bzw. mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründeten. Dies ist nicht der Fall. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensan-spruch) schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des Begehrens des Klägers, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er am 24. Mai 2010 zum Oberstudienrat und am 24. Mai 2011 zum Studiendirektor befördert worden, nicht gegeben sind. Das beklagte Land hat bei der Vergabe des in Rede stehenden Beförderungsamtes “Studiendirektor als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schon deshalb nicht, geschweige denn schuldhaft verletzt, weil er als Studienrat wegen des Verbots der Sprungbeförderung (vgl. § 20 Abs. 4 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVO NRW in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) nicht zu dem durch die Stellenausschreibung beschränkten Bewerberkreis zählte. Vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2009 - 6 B 1235/09 -, juris. Welche Vorgaben eine Stellenausschreibung für die Vergabe der Stelle enthält, muss entsprechend § 133 BGB durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend richtete sich die Stellenausschreibung an Bewerber, denen seinerzeit, da sie die diesbezüglichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen schon erfüllten, im Wege der Beförderung - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW a.F. - das Statusamt eines Studiendirektors hätte übertragen werden können. Zu diesem Bewerberkreis gehörte der Kläger nicht. Seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO hätte wegen des Verbots der Sprungbeförderung gemäß § 20 Abs. 4 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVO NRW a.F. zunächst - gegebenenfalls nach einer Bewährung in einer Erprobung gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW a.F. - seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO und sodann den Ablauf der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW a.F. bestimmten Wartezeit seit der letzten Beförderung sowie eine Bewährung in einer Erprobung für das weitere Beförderungsamt vorausgesetzt. Die Beschränkung des Bewerberkreises im vorgenannten Sinne ist der maßgeblichen Ausschreibung im Schulblatt Nr. 11/2008 klar zu entnehmen. Sie bezieht sich auf die Stelle eines “Studiendirektors als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“. Dem künftigen Stelleninhaber sollte also dieses, in der Anlage I zum BBesG genannte Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO übertragen werden. Der Ausschreibungstext enthält im Weiteren den Hinweis, § 25 Abs. 6 LBG NRW finde Anwendung. Diese Vorschrift traf in ihrer bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung ausschließlich Regelungen zur Beförderung. Ihre Anwendung setzte mithin voraus, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Amt um ein Beförderungsamt und nicht nur um einen bloß höher bewerteten Dienstposten handelte. Vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2009 - 6 B 1235/09 -, juris. Die Ausschreibung implizierte, dass dem erfolgreichen Bewerber das Amt bei Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen übertragen werden kann bzw. übertragen wird. Dass die Stelle eines Studiendirektors erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung besetzt werden sollte, war der Ausschreibung hingegen nicht zu entnehmen. Ein solches Vorgehen wäre - jedenfalls ohne die Durchführung eines weiteren Auswahlverfahrens mit unter Umständen anderem Bewerberkreis - auch nicht rechtmäßig gewesen. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, juris. Hinsichtlich des vom Kläger beanspruchten Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hier um ein dem Primärrechtsschutzverfahren nachgelagertes Sekundärrechtsschutzverfahren handelt. Dem Primärrechtsschutzverfahren in Gestalt des Konkurrentenstreits lag - wie dargestellt - die Vergabe eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu Grunde. Nicht in Rede stand dort hingegen die Vergabe eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bzw. ein Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, so dass für die Geltendmachung eines hieran anknüpfenden Schadensersatzanspruchs vorliegend kein Raum ist. Folglich kommt der vom Kläger hervorgehobenen Frage, ob seinerzeit eine besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zur Verfügung gestanden hätte, auch in diesem Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. 2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache ebenfalls nicht auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die (Ergebnis-)Unrichtigkeit des Urteils dar. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt schon deshalb nicht diesen Anforderungen, weil der Kläger keine Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert hat. 4. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen ebenfalls verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Es müssen also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüber gestellt werden. Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Hinweis des Klägers auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geht ins Leere, weil es in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht genannt ist. Soweit der Kläger auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf den Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -, NWVBl. 2004, 60, verweist, fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze im vorbezeichneten Sinne. 5. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist anhand der Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erkennbar. Seine Annahme, ein relevanter Verfahrensmangel liege vor, weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, die Frage aufzuklären, ob seinerzeit eine besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zur Verfügung gestanden hätte, geht fehl. Für eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung bestand nach den Ausführungen zu 1. keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).