Leitsatz: 1. Eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 ist nicht Rechtsfolge des Nachweises der gemeinwohlverträglichen Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers. Die Freistellung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. 2. Die Freistellung ihrerseits steht im Ermessen der Gemeinde, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat. 3. Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass bei einer – wie hier – getroffenen Entscheidung für eine (ohne Weiteres im Einklang mit den wasserrechtlichen Anforderungen in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW stehende) getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert ist, dass also nur noch in atypischen Fall-konstellation Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. 4. Ein verfassungsrechtlicher Rechtssatz, wonach Versickerungsentwässerung und Brauchwassergewinnungsentwässerung als satzungsmäßige Regelfälle für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu normieren sind, existiert nicht. 5. Die behördliche Zuständigkeit der Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung für die laufende Betriebsführung umfasst nicht die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten eines Anschluss- und/oder Benutzungsverhältnisses betreffenden Rechte und Pflichten des Bürgers. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids vom 18. März 2013, mit dem der als eigenbetriebsähnliche Einrichtung errichtete „WIRTSCHAFTSBETRIEB DER STADT Q. X. Die Betriebsleitung“ dem Kläger aufgegeben hat, das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 414, S. 1, an den öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu erkennen. 1.) Dies gilt zunächst soweit der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Freistellung von der Niederschlagwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Q. X1. vom 16. Dezember 2008 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010 (EWS); insbesondere habe er den Nachweis erbracht, dass zumindest ein wesentlicher Teil des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickere. Daraus ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. Der Kläger übersieht, dass neben dem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung die Freistellung durch die Gemeinde zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ist. OVG NW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 15 A 1319/13 –, NVwZ-RR 2014, 93 f. Mit anderen Worten: Eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ist nicht Rechtsfolge des Nachweises der gemeinwohlverträglichen Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers. Die Freistellung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Die Freistellung ihrerseits steht im Ermessen der Gemeinde, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat. Grundlegend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 ‑ 15 A 1636/08 -, KStZ 2011, 37 ff. Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass bei einer – wie hier – getroffenen Entscheidung für eine (ohne Weiteres im Einklang mit den wasserrechtlichen Anforderungen in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW stehende) getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert ist, dass also nur noch in atypischen Fallkonstellation Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. OVG NW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 15 A 1319/13 –, NVwZ-RR 2014, 93 f. Davon geht auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil aus (Urteilsabdruck, Seite 10 ff.). Dort führt es unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats u. a. überzeugend aus: Auch bei unterstelltem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers sei nicht ersichtlich, dass das der Beklagten zustehende Ermessen hier in einer Weise reduziert sein könnte, dass nur eine Freistellung von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ermessensfehlerfrei wäre. Mit den diesbezüglichen Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil setzt sich der Kläger seinerseits jedoch nicht in einer den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren genügenden Art und Weise auseinander. Dies gilt namentlich im Hinblick auf seine Ausführungen, wonach er die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht auf eine zugunsten seines hier in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragene Grabengerechtigkeit stützen könne. Dass und aus welchen Gründen der Kläger aus der von ihm bemühten Grabengerechtigkeit keine atypische Fallkonstellation und damit keine Freistellung von Niederschlagswasserüberlassungspflicht herleiten kann, hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 11 f. seines Urteils im Einzelnen dargelegt, ohne dass sich der Kläger hiermit substantiiert auseinandergesetzt hätte. 2.) Wenn der Kläger des Weiteren durch seinen Hinweis auf § 5 EWS die Auffassung vertritt bzw. vertreten wollte, in seinem Fall lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW vor (vgl. § 5 Abs. 3 EWS), rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel. Nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LG NRW kann die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist und die Übernahme (des Niederschlagswassers) bereits erfolgt ist. Dies ist hinsichtlich der Überlassung des hier in Rede stehenden Niederschlagswassers indessen nicht der Fall, worauf auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hinweist. 3.) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen greift zugunsten des Klägers auch nicht die Regelung des von ihm zur Begründung seines Zulassungsantrags herangezogenen § 11 EWS ein. Diese Regelung bezieht sich ersichtlich auf die Vorschrift des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW, deren Voraussetzungen (vgl. oben) hier nicht vorliegen. 4.) Wenn der Kläger schließlich die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb für gegeben hält, weil die Entwässerungssatzung der Beklagten keine weitergehenden Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehe und dies mit Art. 14 GG nicht vereinbar sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, dass die Entwässerungssatzung der Beklagten selbst ausdrücklich keine Möglichkeit zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Inanspruchnahme der Regenwasserkanalisation vorsieht. Dies führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 14 GG. Denn eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann sich mittelbar aus übergeordnetem Landesrecht ergeben. Wird nämlich eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW oder ein Verzicht gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW ausgesprochen, folgt daraus zwingend zugleich, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser ausscheidet. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 ‑ 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 ff. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß zu bedenken gibt, die Bestimmungen des § 53 Abs. 3a Sätze 1 und 2 LWG NRW würden, da sie letztlich nur ausnahmsweise die Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers entfallen ließen, nicht von der aus Verfassungsrecht folgenden Notwendigkeit entbinden, Versickerungsentwässerung und Brauchwassergewinnungsentwässerung als satzungsmäßige Regelfälle für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu normieren, folgen auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ein verfassungsrechtlicher Rechtssatz, wie ihn hier der Kläger für sich reklamieren will, existiert nicht. Ein solcher wird vom Kläger auch nur behauptet und nicht weiter (belastbar) hergeleitet. II.) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nach dieser Vorschrift nur dann der Fall, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Zulassungsvorbringens unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. nicht als offen. Anzumerken bleibt: Die Berufung war auch nicht deshalb zuzulassen, weil fraglich ist, ob die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Stadt Q. X1. für den Erlass des zwischen den Beteiligten streitigen Bescheids vom 18. März 2013 sachlich zuständig war. Der Kläger hat einen entsprechenden Fehler des Verwaltungsgerichts nicht gerügt. Ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers ist ein Fehler in der Rechtsfindung durch das Verwaltungsgericht aber nur dann durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn er offenkundig ist. Andernfalls könnte sich das Berufungsgericht regelmäßig zu einer umfassenden – wenn auch nur summarischen – Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung veranlasst sehen. Eine solche Verfahrensweise widerspräche jedoch der mit der Darlegungspflicht verfolgten gesetzgeberischen Intention. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 124a Rn. 204 m. w. N. Vorliegend ist aber nicht offenkundig, dass die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten für den Erlass des Bescheids vom 18. März 2013 sachlich unzuständig war. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, der der beschließende Senat folgt, ist zwar anerkannt, dass jedenfalls die behördliche Zuständigkeit der Betriebsleitung für die laufende Betriebsführung nicht die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten eines Anschluss- und/oder Benutzungsverhältnisses betreffenden Rechte und Pflichten des Bürgers umfasst, so dass sich die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten auf einen entsprechenden Kompetenztitel in der Betriebssatzung nicht berufen könnte. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 ‑ 22 A 1013/88 -, DÖV 1989, 594 f. = NVwZ-RR 1989, 576 f. Eine offenkundige Fehlerhaftigkeit des streitigen Bescheids und damit auch der angegriffenen Entscheidung folgt daraus gleichwohl noch nicht. Denn es bedürfte der weiteren Prüfung, ob in der Betriebssatzung an anderer Stelle die sachliche Zuständigkeit der Betriebsleitung für den Erlass von den Anschluss- und Benutzungszwang betreffenden Verwaltungsakten geregelt ist. Darüber hinaus müsste geklärt werden, ob ein solcher Kompetenztitel wirksam ist. Letzteres ist in der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch noch nicht abschließend geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 ‑ 22 A 1013/88, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 5. März 2013 ‑ 14 K 1333/12 -, juris Rn. 23 bis 26. Vor diesem Hintergrund tritt die Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 18. März 2013 und damit die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils nicht offen zu Tage, was aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung nicht gerügter Fehler von Amts wegen wäre. Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Sollte sich herausstellen, dass die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten nach der Betriebssatzung nicht für den Erlass des angegriffenen Bescheids zuständig war, dürfte sich dies auch auf ein etwaiges nachfolgendes – durch die Betriebsleitung betriebenes - Verwaltungsvollstreckungsverfahren auswirken. Sachlich zuständig zum Vollzug eines Verwaltungsaktes ist die Behörde, die den zu vollziehenden Verwaltungsakt erlassen hat (§ 56 Abs. 1 VwVG NRW). Dies wäre vorliegend die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten. Für den Erlass des hier in Rede stehenden Verwaltungsakts war die Betriebsleitung jedoch möglicherweise unter Berücksichtigung des oben zitierten Urteils des 22. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zuständig. Dieser Umstand dürfte einer etwaigen Fortsetzung des bereits mit der Zwangsgeldandrohung eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens durch die Betriebsleitung entgegenstehen. Der Bescheid vom 18. März 2013 könnte andererseits aber auch nicht durch den Bürgermeister der Beklagten vollzogen werden. Denn dieser ist nicht die Behörde im Sinne von § 56 Abs. 1 VwVG NRW, die den zu vollziehenden Verwaltungsakt erlassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.