14 E 160/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt werden. Zwar trifft es zu, dass sich aus Wortlaut und Systematik des § 56a Abs. 1 JAG NRW und insbesondere auch aus der in § 56a Abs. 1 Satz 2 JAG NRW geregelten Ausschlussfrist nicht konkret entnehmen lässt, zu welchem Monat die Ladung zum Klausurtermin für den Verbesserungsversuch zu erfolgen hat. Auch eine teleologische Auslegung dürfte aber schwerlich ein diesbezügliches Wahlrecht des Kandidaten annehmen lassen. Die Zubilligung einer mehr als fünfmonatigen „Lernphase“ abweichend von der Verwaltungspraxis des Landesjustizprüfungsamtes widerspricht dem Zweck des Verbesserungsversuchs und lässt sich kaum mit der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Chancengleichheit für alle Prüflinge in Einklang bringen. Der Antragsteller verkennt den Zweck des Verbesserungsversuchs. Er dient nicht dazu, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorbereitung zu verbessern und sodann auf dieser Basis eine erneute Prüfung abzulegen, sondern er dient dazu, denjenigen Kandidaten, die meinen, das Prüfungsergebnis spiegele ihren Leistungsstand am Ende des Referendariats nicht zutreffend wider, eine zweite Chance zu eröffnen (vgl. LT-Drs. 14/2064, S. 8). Ein Verbesserungsversuch ohne Vorbereitung ist daher nicht sinnlos, wie der Antragsteller meint, sondern beabsichtigt. Insoweit ergibt sich im Hinblick auf den vom Antragsteller angeführten neuen Klausurtyp der kautelarjuristischen Klausur nichts anderes. Diesbezüglich ist schon nicht nachvollziehbar, wie der nach Angaben des Antragstellers erst ab Januar 2014 eingeführte Klausurtyp bereits „wegen der hohen Durchfallquote gefürchtet“ sein kann. Die Bestimmung des konkreten Klausurtermins nach der Meldung des Kandidaten zur Prüfung bzw. hier nach Beantragung des Verbesserungsversuchs betrifft keine Frage von solcher Bedeutung, dass nach der Wesentlichkeitstheorie eine konkrete Regelung vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müsste. Die in Rede stehende Verwaltungspraxis des Landesjustizprüfungsamtes genügt bei überschlägiger Würdigung auch den Anforderungen des zu beachtenden Art. 12 GG. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.