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Beschluss

1 B 1507/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0212.1B1507.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Was der Antragsteller zu ihrer Begründung dargelegt hat (vgl. zu der daran anknüpfenden Begrenzung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit welchem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem erstinstanzlichen gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den (Versetzungs-)Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 7. Juli 2013 anzuordnen, zu entsprechen. Denn das Beschwerdevorbringen vermag die tragenden Gründe dieser Entscheidung nicht zu entkräften. Der Antragsteller wendet gegen den angefochtenen Beschluss zunächst (sinngemäß) ein, es sei schon zweifelhaft, ob für die im Streit stehende Versetzung dienstliche Gründe im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG bestünden, wobei sich diese Gründe sowohl auf die Weg-Versetzung als auch auf die Zu-Versetzung beziehen müssten. In diesem Zusammenhang sei hier insbesondere von Bedeutung, dass sich zwischen der Versetzungsverfügung und dem erstinstanzlichen Beschluss die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Dieses Vorbringen führt nicht darauf, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wie geschehen von S. nach N. zu versetzen, rechtswidrig ist. Dass sich aus einem durch organisationsrechtliche Entscheidungen hervorgerufenen Wegfall von Stellen bzw. Dienstposten bei der bisherigen Dienststelle des Beamten und erst recht aus dem konkret beabsichtigten Wegfall eines gesamten „Standortes“ – hier der Bundeswehr – dienstliche Gründe für die Weg-Versetzung an einen anderen Dienstort ergeben können, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Dies betrifft jedenfalls den Fall, dass für den betroffenen Beamten an seinem bisherigen Dienstort nach der Organisationsänderung andere, durch entsprechende Dienstposten unterlegte geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten ebenfalls nicht mehr (dauerhaft) bestehen. Gibt es solche Beschäftigungsmöglichkeiten für mehrere betroffene Beamte noch begrenzt, aber insgesamt nicht mehr in einem für alle Beamten ausreichenden Maße, lässt der etwaige Fortbestand einzelner Stellen nicht das Tatbestandsmerkmal der „dienstlichen Gründe“ entfallen, sondern es ist im Rahmen des durch § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung auch persönlicher und sozialer Belange zu treffen. Die Zu-Versetzung wirft in Fällen des Wegfalls von Stellen/Dienstposten unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen dienstlichen Gründe in der Regel keine eigenständigen Probleme auf, es sei denn, an der vorgesehenen neuen Dienststelle gäbe es keinen zu besetzenden Dienstposten in dem einschlägigen Bereich und insofern gar keinen Personalbedarf; für Letzteres gibt es hier aber auch auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht den geringsten Anhalt. Mit Blick auf die Weg-Versetzung zeigt das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig auf, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Versetzungsverfügung vom 7. Juni 2013 oder auch des Wirksamwerdens der Versetzung zum 1. Juli 2013 ein dienstlicher Grund für den Wechsel nach N. deswegen nicht vorgelegen habe, weil nach den damaligen organisationsrechtlichen Vorgaben sowohl für ihn als auch für seinen Kollegen K. am Standort S. noch Dienstposten für Geoinformationsbeamte des mittleren Dienstes (insgesamt also mindestens zwei Dienstposten) weiter bestanden hätten. Seine – im Übrigen nicht substantiiert begründete – Selbsteinschätzung zum tatsächlichen Personalbedarf für einen übergangsweise fortgesetzten Flugbetrieb in S. zu jeder Tages- und Nachtzeit ist hierfür unerheblich, da es ausschließlich dem Dienstherrn obliegt festzulegen, welches Personal zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben benötigt wird. Der Umstand, dass die Versetzung des Antragstellers mit einer Rückabordnung nach S. (zunächst für knapp drei Monate, später verlängert) einherging, lässt ebenfalls nicht auf den Fortbestand eines weiteren einschlägigen Dienstpostens schließen. Denn diese Abordnung sollte erkennbar einen vom Dienstherrn von vornherein nur als übergangsweise eingestuften Bedarf abdecken. Davon abgesehen wäre die hier erfolgte Verknüpfung mehrerer Personalmaßnahmen (Versetzung unter gleichzeitiger Rückabordnung) unverständlich gewesen wäre, wenn ein zweiter Dienstposten noch über den 30. Juni 2013 hinaus dauerhaft zur Verfügung gestanden hätte. Die mit der Beschwerde angeführten zwischenzeitlichen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht beziehen sich allein auf den Umstand, wie lange der von dem Beamten K. bekleidete weitere Dienstposten des mittleren Dienstes vorübergehend am Standort S. verbleiben soll(te). Nach dem ursprünglichen Vortrag der Antragsgegnerin sollte auch dieser letzte Posten zum 31. Dezember 2013 endgültig wegfallen. Zwar ist dieser am damaligen Organisationsplan orientierte Sachstand inzwischen überholt und soll aufgrund einer organisationsrechtlichen Neuausrichtung – neben einem weiteren Dienstposten des gehobenen Dienstes – der zum 31. Dezember weggefallene Dienstposten des mittleren Dienstes zum 1. April 2014 neu geschaffen und auch besetzt werden (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2013 mit Anlage und den gerichtlichen Vermerk vom 6. Dezember 2013). Das lässt aber den für das Merkmal der dienstlichen Gründe hier ausschließlich interessierenden Umstand unberührt, dass der zuvor vom Antragsteller in S. bekleidete „zweite“ Dienstposten des mittleren Dienstes seit dem 1. Juli 2013 weggefallen ist und sich daran – soweit ersichtlich – auch für die Zukunft nichts ändern soll. Abgesehen davon sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sogar beide in Rede stehenden Dienstposten für Geoinformationsbeamte des mittleren Dienstes am Standort S. aktuell nicht ausgebracht. Durch die angesprochene organisationsrechtliche Neuausrichtung möglicherweise geändert hat sich allenfalls die tatsächliche Grundlage für die Betätigung des Auswahlermessens für die streitige Versetzung, hinsichtlich der die letzte Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) noch aussteht. Insoweit ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ist im Widerspruchsverfahren eine zwischenzeitlich eingetretene und dabei möglicherweise ermessensrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich noch zu berücksichtigen. Hier besteht jedoch eine Besonderheit. So hat sich nicht etwa nachträglich ergeben, dass der in Rede stehende andere Dienstposten ohne zeitliche Unterbrechung organisationsrechtlich ausgebracht gewesen wäre. Dieser Posten soll vielmehr zum 1. April 2014 (erst wieder) neu eingerichtet werden. Das spricht dafür, dass insofern ein neuer, von der streitgegenständlichen Versetzung zu trennender Verfahrensgegenstand vorliegt. In Bezug auf diesen Gegenstand müsste der Antragsteller, wenn er nach wie vor erstrebt, vorübergehend wieder in S. Dienst zu leisten, dann zunächst ein neues Verwaltungsverfahren – gerichtet auf eine Berücksichtigung für diesen Dienstposten im Wege der Rückversetzung zum Standort S. – einleiten. Auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Versetzungsmaßnahme hätte das aber voraussichtlich keine Auswirkungen. Der Antragsteller wendet sich des Weiteren vor allem gegen die Betätigung des Versetzungsermessens, was die Auswahl zwischen ihm und Herrn K. betrifft. Auch mit den hierzu vorgebrachten Argumenten vermag er aber nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat in dem betreffenden Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe (nach Maßgabe im Eilverfahren dargelegter Ermessenserwägungen) auch die familiäre Situation des Antragstellers mit in den Blick genommen. Dass der Antragsteller ein alleinerziehender Vater mit drei Kindern im Alter von 15 (inzwischen 16), 19 und 22 Jahren sei, führe u.a. in Anbetracht des Alters der Kinder nicht auf einen besonders schwerwiegenden (Härte-)Grund, welcher der Versetzung nach N. zwingend entgegenstehe. Das beziehe auch den Umstand ein, dass die mittlere Tochter W. seit dem (nunmehr sieben Jahre zurückliegenden) Tod der Mutter immer wieder zeitweise in psychologischer Behandlung gestanden habe und den engen Kontakt zum Vater benötige. Denn aktuell sei diese Tochter nach den Angaben des Antragstellers nicht mehr in psychologischer Behandlung. Dass sich der Antragsteller unter Berücksichtigung der Entfernung zu seiner neuen Dienststelle (unter 50 km) und seiner Dienstzeiten in Wechselschicht nicht in hinreichender Weise um seine Kinder kümmern könne, sei unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht erkennbar. Hiervon ausgehend dem Antragsteller die Versetzung nach N. zuzumuten und den Beamten K. für einen vorübergehend weiteren Verbleib auf einem Dienstposten am Standort S. auszuwählen, sei schon mit Blick auf das höhere Lebensalter des Letztgenannten nicht ermessensfehlerhaft. Dies gelte unbeschadet von dessen konkreter gesundheitlicher Situation. Die von der Antragsgegnerin gehegte Befürchtung krankheitsbedingter Ausfälle des Beamten K. entbehre im Übrigen nicht jeder konkreten Grundlage (Hinweis auf angebotene Unterstützung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Jahr 2011). Diese Ausführungen lassen bei summarischer Prüfung keine Umstände erkennen, welche die vorgenommene Ermessensausübung – wie hier (angesichts fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung des Antragstellers mit der vom Verwaltungsgericht ergänzend vorgenommenen allgemeinen Interessenabwägung) für den Erfolg der Beschwerde erforderlich – offensichtlich oder mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erscheinen ließen, weil etwa die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Auswahl erkennbar keine oder hinsichtlich der Gewichtung der betroffenen Belange eine offensichtlich verfehlte Beachtung gefunden hätte. Vgl. allgemein zu der gebotenen Ausrichtung des Versetzungs-, Abordnungs- oder Umsetzungsermessens auch am Inhalt der Fürsorgepflicht mit Blick auf etwaige belastende Folgen u.a. für die private Lebensführung des Beamten: BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2005 – 2 BvR 583/05 –, DÖD 2006, 103 =juris, Rn. 10, und vom 30.Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, DÖD 2008, 171 = juris, Rn. 12, 24; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 2 B 51.12 –, NVwZ 2013, 797 = ZBR 2013, 255 = juris, Rn. 8 ff. Namentlich das, was der Antragsteller insoweit dem angefochtenen Beschluss entgegenhält, greift nicht durch. Der Antragsteller rügt insbesondere, die Antragsgegnerin habe aufgrund von Behauptungen des betroffenen Beamten lediglich unterstellt, dass Herr K. körperlich oder sonst gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Fahrtstrecke nach N. regelmäßig zu bewältigen. Dass dies tatsächlich so wäre, sei aber in keiner Weise belegt, insbesondere nicht durch (vom Antragsteller für erforderlich gehaltene) medizinische Gutachten. Vielmehr gebe es Gegenindizien, zum Beispiel, dass Herr K. mit dem Auto auch in Urlaub fahre sowie am Heimatort alle Einkäufe und sonstigen Besorgungen erledige. Davon abgesehen könne er für den Weg zur Dienststelle in N. und zurück auch öffentliche Verkehrsmittel zumutbar benutzen. In einer solchen Situation könnten bloße Eindrücke, die der Dienstherr – wie hier – im Wesentlichen allein aufgrund von Angaben des Betroffenen in einem Personalgespräch gewonnen habe, keine ausreichende Grundlage für die Betätigung des Auswahlermessens sein. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es verfehlt nämlich weitgehend schon den argumentativen Ansatz des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit jenem Ansatz dann noch ausreichend auseinanderzusetzen. Für das Verwaltungsgericht kam es hier auf eine umfängliche und exakte Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten K. ausdrücklich nicht an. So heißt es auf Seite 5 Mitte des amtlichen Abdrucks des angegriffenen Beschlusses, dass es „ unbeschadet der konkreten gesundheitlichen Situation des Regierungsobersekretärs K. bereits mit Blick auf dessen höheres Lebensalter nicht ermessensfehlerhaft“ sei, dem Antragsteller als jüngerem Beamten die Versetzung von S. nach N. zuzumuten (Hervorhebung durch den Senat). Das verdeutlicht unzweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht eine genaue Abklärung des Gesundheitszustands des Auswahlkonkurrenten des Antragstellers für die Bildung der tatsächlichen Grundlage der Ermessensentscheidung über die Versetzung nicht für erforderlich erachtet hat. Das ist mit Blick darauf nachvollziehbar, dass die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 angeführten Ermessensgründe ebenfalls nicht von einem Sachverhalt ausgehen, demzufolge spezifische gesundheitliche Probleme, zumal solche von Gewicht, bei einem der hier in Rede stehenden Beamten für die Auswahl ermessensbestimmend gewesen sind. Insbesondere hat die Antragsgegnerin ausdrücklich keinen Fall angenommen, in dem sich – etwa mit Blick auf die gesundheitliche Situation bei Herrn K. – das fürsorgerische Ermessen des Dienstherrn auf eine einzige Entscheidung, also auf „Null“, reduziert hätte. Aus Sicht der Antragsgegnerin war es vielmehr (prinzipiell) beiden Beamten zuzumuten, den Weg nach N. anzutreten. Dessen ungeachtet durfte die Antragsgegnerin – ohne willkürlich zu verfahren oder ihr Ermessen in sonstiger Weise erkennbar zu überschreiten bzw. unsachlich auszuüben – als ermessensleitend zugrunde legen, dass sich bei einem Menschen von über 60 Jahren, wie hier zu der fraglichen Zeit dem Beamten K. , infolge der (u.a. das Reaktionsvermögen im Straßenverkehr betreffend) mit zunehmendem Alter typischerweise abnehmenden körperlichen Leistungsfähigkeit eine arbeitstäglich zu leistende längere Fahrtstrecke (oder auch Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln) als belastender auswirkt, als dies in der Regel bei einem lebensjüngeren Menschen wie dem – immerhin gut drei Jahre jüngeren – Antragsteller der Fall ist. Für einen Ermessensfehler ist dabei erst recht dann nichts ersichtlich, wenn sich ein solcher bereits als lebensnah zu bewertender Sachverhalt in dem konkreten Fall aufgrund von Eindrücken aus einem unter Beteiligung und Anhörung der betroffenen Beamten geführten Personalgespräch (aus Sicht des Dienstherrn) glaubhaft ergeben hat. Vertiefender weiterer Abklärung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bedurfte es dabei hier auch deshalb nicht, weil die Folgewirkungen der getroffenen Auswahlentscheidung von ihrem Gewicht her sehr begrenzt (gewesen) sind. Es ist nämlich allein darum gegangen, welcher der beiden in Rede stehenden Beamten vorübergehend noch etwas länger einen Dienstposten am bisherigen Dienstort bekleiden durfte. Dabei sind die tatsächlichen Auswirkungen der getroffenen Auswahl (zeitlich früherer Ortswechsel für einen der betroffenen Beamten) durch die gleichzeitig erfolgte Rückabordnung des Antragstellers nach S. sogar weitgehend wieder beseitigt, jedenfalls aber deutlich gemindert worden. Dafür, dass die von Herrn K. gegen ein arbeitstägliches Pendeln nach N. vorgebrachten Bedenken, wie der Antragsteller meint, nur vorgeschoben wären, ist zumal bei Einbeziehung des Hinweises des Verwaltungsgerichts auf ein schon einmal erfolgtes Unterstützungsangebot nach dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), worauf das Beschwerdevorbringen nicht eingeht, nichts konkret ersichtlich. Die angesprochenen jährlichen Urlaubsfahrten oder auch Einkaufsfahrten am Wohnort sind mit regelmäßig anfallenden beruflich bedingten Fahrten von ca. 2 Mal knapp 50 km pro Arbeitstag von der Qualität und Regelmäßigkeit der dabei auftretenden Belastung jedenfalls nicht ohne weiteres vergleichbar. Dazu, dass das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller für seine Person angeführten familiären Belange (Betreuung der Töchter) nicht vollständig oder zutreffend erfasst oder aber unzureichend gewichtet hätte, fehlt es in dem Beschwerdevorbringen schon an hinreichend substantiierten Darlegungen. Das schließt die im Beschwerdeverfahren übersandte „Ärztliche Bescheinigung“ des Dr. med. J.G. L. , Arzt für Innere Medizin, vom 19. Dezember 2013 ein. Denn jene Bescheinigung stammt zum einen nicht von einem Arzt aus dem psychologischen oder psychotherapeutischen Fachgebiet. Zum anderen ist sie mit Blick auf etwa vorliegende besondere Gründe für die angenommene regelmäßige Betreuungsbedürftigkeit von zweien der Töchter des Klägers inhaltlich substanzlos. Näherer Erläuterungen aus fachärztlicher Sicht hätte es hier vor allem vor dem Hintergrund des Alters der Kinder wie auch wegen des zeitlichen Abstands von mehr als sieben Jahren seit dem Tod der Mutter bedurft. Damit sind die vom Antragsteller in Bezug auf die Betätigung des Auswahlermessens zu seinen Gunsten geltend gemachten Gründe im Übrigen ebenfalls nicht nach den (strengen) Maßstäben belegt, welche der Antragsteller in diesem Verfahren – allerdings den Beamten K. betreffend – selbst angelegt wissen will. Hier wird offenbar mit zweierlei Maß gemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.