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Beschluss

5 A 1809/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0207.5A1809.12A.00
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Tenor

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3.3.1994 – 4 A 375/93 – wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG a. F. vorliegen. Das Urteil war darauf gestützt, dass der Kläger als Angehöriger der albanischen Volksgruppe in der Provinz Kosovo einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.5.1994 kam das Bundesamt der gerichtlichen Verpflichtung nach. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitete im März 2010 eine Vorprüfung für einen Widerruf des asylrechtlichen Status des Klägers ein, weil ein Bundeszentralregisterauszug für seinen Vater, mit dem er gemeinsam eingereist war, zwölf Eintragungen enthielt. Das Bundesamt gab dem Kläger im November 2010 Gelegenheit, sich zu einem beabsichtigten Widerruf zu äußern, und widerrief am 25.2.2011 seine mit Bescheid vom 20.5.1994 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG a. F. vorliegen. Zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Begründung hieß es, wegen seiner albanischen Volkszugehörigkeit habe der Kläger keine politische Verfolgung mehr zu befürchten. Auch Gefahren, die Abschiebungsverbote begründeten, seien nicht gegeben. Mit seiner Klage hat der Kläger eingewandt: Die Frist des § 73 Abs. 7 AsyIVfG sei nicht eingehalten worden. Weil durch langjährige Untätigkeit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, sei der Widerruf verwirkt. Der Kläger hat beantragt,· den Bescheid der Beklagten vom 25.2.2011 aufzuheben und rein vorsorglich festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.2.2011 aufgehoben, weil ein angemessener Prüfungszeitraum bei Weitem überschritten und wegen der langjährigen Untätigkeit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung zugelassen, weil das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.6.2012 – 10 C 4.11 – abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Beklagte stützt ihre Berufung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Versäumung der behördlichen Prüfungsfrist nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führe. Durch die Pflicht, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Überprüfung vorzunehmen, hätten die Vorschriften über den Widerruf ausschließlich im öffentlichen Interesse praktisch an Bedeutung gewinnen sollen. Die gesetzliche Fristsetzung diene danach nicht den Interessen der jeweiligen Statusinhaber. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den Widerruf für treuwidrig, nachdem er praktisch sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und die Beklagte lange Zeit von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Als kein Widerruf erfolgt sei, obwohl die Behörden schon seit Jahren gehalten gewesen seien, für Albaner aus dem Kosovo einen Widerruf zu prüfen, habe er sich in Deutschland eingerichtet und nicht um Verbindungen in die Heimat der Eltern bemüht. Damit sei Verwirkung eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Es handelt sich nach höchstrichterlicher Klärung der grundlegenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen verspäteter Widerrufsentscheidungen um eine einfach gelagerte Streitigkeit. Auch hinsichtlich des Verwirkungseinwands des Klägers ist eine mündliche Erörterung nicht geboten. Weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf es nicht. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 25.2.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung ab. 1. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG waren die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. zu widerrufen. Dass die Beklagte gleichwohl Ermessenserwägungen angestellt hat, ist danach rechtlich unerheblich. a) Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die Prüfung, ob seine Voraussetzungen gegeben sind, entgegen § 73 Abs. 2a und 7 AsylVfG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung vom 2.9.2008 – AsylVfG a. F. – erst nach dem 31.12.2008 erfolgt ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht die Verpflichtung, die Widerrufsvoraussetzungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums zu prüfen, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus. Ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag schließt einen verspäteten Widerruf nicht aus und führt auch nicht dazu, dass die Entscheidung in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2012 – 10 C 4.11 –, BVerwGE 143, 183 = juris, Rn. 12 und 14 ff., m. w. N. Gemessen daran ergibt sich für den Betroffenen ein Vertrauenstatbestand nicht schon deshalb, weil er vor der mittlerweile erfolgten Klärung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, durch Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG von sich aus eine frühere Entscheidung über den Widerruf herbeizuführen. Es kann auf sich beruhen, ob ausgehend von ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden zeitlichen Vorgaben für die Prüfung eines nicht im behördlichen Ermessen stehenden Widerrufs überhaupt eine Verwirkung denkbar ist, durch die subjektive Rechte des Statusinhabers verletzt werden können. Denn bereits nach allgemeinen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht gegeben. Hierfür wäre erforderlich, dass neben dem bloßen Unterlassen des Widerrufs zusätzlich Umstände eingetreten sind, aus denen der Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Widerruf werde nicht mehr erfolgen, obwohl die Behörde die Widerruflichkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass nicht mehr widerrufen werde, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vgl. im Zusammenhang mit einer Rücknahme nach § 48 VwVfG BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 – 7 C 42.98 –, BVerwGE 110, 226 = juris, Rn. 27, m. w. N. Solche zusätzlichen Umstände sind nicht gegeben. Nachdem die Beklagte die Widerruflichkeit erkannt hatte, traten keine Umstände ein, die einen vertrauenswürdigen Schluss zuließen, der Widerruf werde nicht mehr erfolgen. Bis März 2010 hatte für den Kläger keine Widerrufsprüfung stattgefunden. Anlass für eine Prüfung ergab sich daraus, dass ein Bundeszentralregisterauszug für den Vater des Klägers zwölf Eintragungen enthielt. Gleichzeitig wurde geprüft, ob ein Widerruf für familiäre Bindungsfälle erfolgen sollte. Nach interner Vorklärung leitete die Beklagte sodann im November 2010 das Widerrufsverfahren ein, das zur Widerrufsentscheidung vom 25.2.2011 führte. Abgesehen von fehlenden individuellen Umständen, die eine Verwirkung rechtfertigen könnten, genießt ein anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen und Vorliegen materieller Erlöschens- oder Widerrufsgründe auch völker- oder unionsrechtlich grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf Aufrechterhaltung seines formellen Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus. Denn mit dem Widerruf wird nicht zugleich über seinen weiteren Aufenthalt entschieden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2012 – 10 C 4.11 –, BVerwGE 143, 183 = juris, Rn. 18. b) Auch die materiellen Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG liegen vor. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Allein auf Grund der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers, die Grund für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG a. F. war, hat er nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten tatsächlichen Erkenntnissen heute im Kosovo keine Verfolgung mehr zu befürchten. Dort stellt die ehemals verfolgte Ethnie der Albaner nunmehr selbst die Regierung. Anzeichen einer gleichwohl gegebenen staatlichen oder nicht staatlichen Verfolgung sind im konkreten Einzelfall des Klägers nicht ersichtlich. Da sich hieran seit der behördlichen Entscheidung nichts geändert hat, folgt der Senat gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG den zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 25.2.2011 und sieht von weiteren Ausführungen ab. 2. Die Feststellungen, wonach weder die Voraussetzungen für die in § 3 AsylVfG geregelte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, sind gleichfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch insoweit folgt der Senat den auch angesichts redaktioneller Gesetzesänderungen in der Sache weiterhin zutreffenden Erwägungen aus dem Bescheid vom 25.2.2011, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist. In diesem Zusammenhang ist bereits zutreffend ausgeführt, dass die nun nach § 73 Abs. 3 AsylVfG bei einem Widerruf auch zu prüfenden Voraussetzungen für den europarechtlichen subsidiären Schutz und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.