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Beschluss

9 B 79/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0206.9B79.14.00
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Tenor

Der angefochtene Eilbeschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das zweitin-stanzliche Verfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 500 Euro fes

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Eilbeschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das zweitin-stanzliche Verfahren werden nicht erhoben. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 500 Euro fes G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 erhobenen Klage - 23 K 50/14 - wiederherzustellen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kam hier nicht in Betracht. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 enthaltenen Maßnahmen sind keine Maßnahmen „in“ der Verwaltungsvollstreckung i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW. Mit dem auf § 62a Abs. 3 VwVG NRW zu stützenden Bescheid wurde dem Antragsteller aufgegeben, die von der Antragsgegnerin nach der Zwangsräumung der ehemaligen Obdachlosenunterkunft des Antragstellers „S. , N. “ am 22. Oktober 2013 (in einer gerichtlichen Pfandkammer) eingelagerten Gegenstände (Möbel und persönliche Habe des Antragstellers) unverzüglich, spätestens bis zum 6. Januar 2014 abzuholen und in Empfang zu nehmen. Zugleich wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der genannten Frist alle eingelagerten Gegenstände zur Verwertung freigegeben und vernichtet werden. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht Teil, sondern Folge der - bereits abgeschlossenen - Räumungsvollstreckung gemäß § 62a Abs. 1 VwVG NRW, in deren Rahmen die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung waren, weder dem Vollstreckungsschuldner noch (im Falle seiner Abwesenheit) seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt werden konnten (§ 62a Abs. 2 VwVG NRW). Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu § 62a VwVG NRW: Landtag NRW, Drucksache 13/3192 vom 7. November 2002, S. 67, wonach § 62a VwVG NRW § 885 ZPO nachgebildet ist, sowie Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung – Kommentar, 30. Auflage 2014, § 885 Rdnr. 28; zum Begriff der "Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung" vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, juris, NVwZ-RR 1992, 76. Der Eilantrag des Antragstellers ist allerdings unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der - auf § 62a Abs. 3 VwVG NRW zu stützende - Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Insbesondere erscheint die Dauer der dem Antragsteller gemäß § 62a Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW bis zum 6. Januar 2014 gesetzten Abholfrist angemessen, zumal der Antragsteller nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bereits vor der Zwangsräumung am 22. Oktober 2013 mehrfach mit einem Kastenwagen und in Begleitung einer Frau - wohl seiner Lebensgefährtin Frau E. - Gegenstände und Kleidung aus der Unterkunft „S. , N. “ verbracht hat. Zudem obliegt die Beurteilung, ob eine Sache unverwertbar i. S. d. § 62a Abs. 3 Satz 4 VwVG NRW ist, der Vollstreckungsbehörde; ein erfolgloser Vollstreckungsversuch muss nicht vorangehen. Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu § 62a Abs. 3 VwVG NRW: Landtag NRW, Drucksache 13/3192 vom 7. November 2002, S. 68. Schließlich besteht an der Vermeidung weiterer Lagerkosten der Antragsgegnerin für die in einer gerichtlichen Pfandkammer deponierten Gegenstände des Antragstellers auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 25. November 2013 getroffenen Maßnahmen durch die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigt. Fiskalische Interessen können allerdings nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen. Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die fiskalischen Interessen hinreichend gewichtig sind und die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug (erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens) ernstlich gefährdet erscheint. Dabei muss die Gefährdungslage im Einzelfall festgestellt werden; gegenläufige Gesichtspunkte dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Vgl. hierzu: Kopp / Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rdnr. 99 m. w. N.; Schoch, in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: April 2013, § 80 Rdnr. 217 m. w. N. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Die im Beschwerdeverfahren ergänzend dargelegten fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin sind hinreichend gewichtig. Sie hat unter Vorlage einer entsprechenden Rechnung dargelegt, dass ihr für die Einlagerung der Gegenstände des Antragstellers monatliche Lagerkosten in Höhe von 321,30 Euro entstehen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens können daher bei ihr durchaus Lagerkosten im mittleren vierstelligen Eurobereich auflaufen. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden wirtschaftlichen Situation des Antragstellers wäre die spätere Rückforderung einer solch hohen Geldsumme von ihm durch die Antragsgegnerin auch kaum realisierbar. Gegenläufige Interessen des Antragstellers stehen dem nicht durchgreifend entgegen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass er nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bereits vor der Zwangsräumung am 22. Oktober 2013 mehrfach mit einem Kastenwagen und in Begleitung einer Frau - ihm offenbar wichtig bzw. wertvoll erscheinende - Gegenstände und Kleidung aus der Unterkunft „S. , “ verbracht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung der für das zweitinstanzliche Verfahren entstandenen Gerichtskosten wird in Anwendung von§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil der innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin, der eine Stillhaltezusage enthielt und der Streitsache damit vorübergehend die Eilbedürftigkeit entzog, aus nach Aktenlage nicht ersichtlichen, jedenfalls nicht dem Antragsteller anzulastenden Gründen unberücksichtigt geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Dabei ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht von der relativen Wertlosigkeit der eingelagerten Gegenstände ausgegangen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).